Darf mein Chef mir die Selbstbeteiligung vom Gehalt abziehen?

6 Antworten

sowas nennt man grob Fahrlässig; dir sollte bekannt sein, das Rückwärtsfahren nur per Einweiser erfolgen sollte.

Dann wäre der Unfall nicht passiert

Das lässt sich pauschal nicht sagen. Nur wenn der Chef ausdrücklich angeordnet hätte, das man nur mit Weisung Einparken darf, hättest du Recht. Sonst hängt das sehr von der Situation ab, aber einfache Versehen dürfen nicht vom Lohn abgezogen werden.

Lässt eine Kellnerin mal ein Glas fallen, darf das auch nicht abgezogen werden.

Dass das grob fahrlässig oder vorsätzlich war kann man so nicht behaupten...

Es kann ja auch beim vorwärts rangieren passiert sein...

Zudem ist es ein Irrglaube dass beim rückwärts rangieren ein Einweiser dabei sein muss.  Keiner muss einen Fahrer einweisen, also ihm sagen wie er fahren muss.  Es muss lediglich eine Sicherungsperson dabei sein, eine Person die den Fahrer zum Anhalten signalisiert wenn Gefahr im nicht einsehbaren Bereich des Fahrers auftritt.

Ob nun eine Stoßstange und ein Einstieg die an einem Stein streifen eine Gefahr ist, darüber lässt sich streiten...

Ausserdem ist das rechte vordere Eck eines LKW vom Fahrer aus einsehbar, über  den Frontspiegel sowie über den Anfahrspiegel. Die Sicherungsperson ist aber für den nicht einsehbaren Bereich zuständig. Der Schaden wäre also  so und so aufgetreten.

In wie weit in diesem Fall nun die Arbeitnehmerhaftung greift, kann nur ein zuständiger Richter oder Sachbearbeiter klären. Meines Ermessens nach wiegt in diesem Fall aber das Unternehmerrisiko mehr als die Arbeitnehmerhaftung...

Wenn du nicht grob fahrlässig, oder vorsätzlich den Schaden verursacht hast, dann nicht. Das ist sein Risiko, er ist für die Auswahl und Überwachung seiner Arbeiter zuständig.

Dein erster Schaden nach wie langer Zeit?

Ob er das abziehen darf liegt daran ob es eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt.

Ohne eine solche Vereinbarung wäre ein Abzug nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz rechtlich haltbar. Dies wäre dann vom Arbeitgeber zu beweisen.  

Im Arbeitsrecht wird bei von Arbeitnehmern verursachten Schäden die Haftung in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens geregelt. Grund: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich einige Schäden versichern und soll zudem durch den Einsatz von Arbeitnehmern haftungsrechtlich nicht besser gestellt werden, als wenn er die Arbeit selber machen würde. Kannst mal "Grundstze des innerbetrieblichen Schaensausgleiches" googeln, wenn dich das tiefer interessiert...

Daher haftet der Arbeitnehmer voll bei allen Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Gar nicht haftet der Arbeitnehmer bei leicht fahrlässig verursachten Schäden. Zwischen den beiden Extremen, also bei einfacher Fahrlässigkeit (den Begriff gibts eigentlich nur noch im Arbeitsrecht) wird eine quotale Haftungsverteilung vorgenommen.

Insofern hängt in dem von dir geschilderten Fall die Haftung vom Verschuldensgrad ab. Je nach Anweisung hinsichtlich Einparkhilfen oder Einweisungen kommt bei einem solchen Parkschaden maximal einfache Fahrlässigkeit in Betracht, im Regelfall dürfte hier nur leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Parkschäden sind im LKW-Bereich einfach Berufsrisiko und können (auch in der Form der Selbstbeteiligung) nicht einfach auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Wenn der Arbeitgeber das nicht einsieht, hast du hoffentlich Rechtsschutz und klagst das Geld bei Gericht ein...

Er darf das wahrscheinlich machen. Schau aber nach in deinem Arbeitsvertrag, was hierzu genau steht.