Kann ich Anlagevermögen für 1,- Euro verkaufen nachdem sie abgeschrieben sind?

5 Antworten

Klar kannst Du abgeschriebene Anlagen verkaufen. Allerdings ist der Verkaufserlös normalerweise dann auch eine Betriebseinnahme, muss also entsprechend (zuminest in den meisten Fällen) als gewerbliche Einkunft versteuert werden.

Danke für die Antwort! Meine Frage: Kann ich die Geräte für den 1 Euro Abschreibungswert verkaufen oder muss ich sie gewinnbringend verkaufen bzw. darf ich sie verschenken?

@adwax

Kannst Du machen wie Du willst. Gewinnbringend ist natürlich immer am Besten für den Betrieb. Verschenken kann man aber im Prüfungsfall leicht verargumentieren, wenn der Aufwand, überhaupt noch irgendwie Geld dafür zu bekommen, zu hoch wäre.

Bei mir in der Bude ist der Standardfall, dass Anlagen nach etlichen Jahren wertlos außer Betrieb genommen und schlicht verschrottet werden. Weil Krempel ausgedient hat und unverkäuflich ist. Ist dann halt so. Kann man auch verschenken. Manchmal hat man Glück und kann tatsächlich noch verkaufen.

Nur: kann halt immer mal sein, dass ein Buchprüfer neugierig wird und irgendwas hinterfragt. Und dann sollte der konkrete Vorgang halt plausibel sein. (Beispiel: Versuche heute, eine Word-5.0-Lizenz gewinnbringend zu verkaufen.... :-)

Ja! wenn du Anlagevermögen verkaufst, hast du mehrere Optionen:

A) Du verkaufst 1 Synthesizer für genau dem Restbuchwert 1,00 € zuzüglich 19 % deutsche USt

Du schreibst also eine Ausgangsrechnung über 1,00 € Warenwert zuzüglich 19 % deutsche USt und hast Erlöse aus Anlagenabgänge in Höhe des Buchwertes.

dann muss der Abgang durch Verkauf des Anlagegutes gebucht werden.

B) Du verkaufst 1 Synthesizer für 50 € zuzüglich 19 % deutsche USt

denn der Restbuchwert des ausscheidenden Anlagengutes stimmt selten mit dem erzielten Nettoverkaufspreis überein. Der Nettoverkaufspreis liegt mit 50 € genau 49 € höher als der Restbuchwert von 1 €. Du verkaufts also Dein Anlagegut gewinnbringend.

C) du verkaufst offiziell wie A und verkauft das Anlagegut privat für z.B. 50 €

D) du übernimmst das Anlagegut in dein Privatvermögen.

Abgeschriebene Dinge werden aus dem Betriebsvermögen entnommen. Normalerweise ist der Restwert =0 und wenn du keine doppelte Buchführung und Bilanz machen mußt, ist der Wert egal und auch was du damit machst. Wenn du es vor der Entnahme für x Euro verkaufst, dann muss der Verkaufswert in die Buchführung

Wenn du die Sachen "privat" verkaufst, musst du sie vorher zum Teilwert entnehmen, dabei kann ein Entnahmegewinn entstehen.

ähnliche Geschichten hatte ich auch, das ist natürlich ziemlich unglaubwürdig, vor allem, wenn man für die Geräte auch Vorsteuern gezogen hat.

Ich habe das eher hoch bewertet, um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen.

Auf 1 € Restbuchwert dann für gezogene Vorsteuer die 0.19 € MWST abzuführen, wäre schon komisch

Reelle Werte findet man in einer Liste namens Lukas Liste oder Music Gear für gebr. Synthies, Workstations, Digitalpianos etc

Buchungen sind dann etwas umfangreicher

Anlagenabgänge, Buchverlust-Buchgewinn. AfA & dann der Erlös aus den Anlageabgängen

Hier mal Lexware-Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/anlagevermoegen-32-verkauf-von-anlageguetern_idesk_PI11525_HI2366653.html

Woher ich das weiß:Berufserfahrung