ALG II Rückzahlung Mutter

2 Antworten

Oder irre ich mich?

Möglicherweise.

Dass du nichts unterschrieben hast, ändert im Grundsatz nichts an einer Haftung.

Für die Unterschreibende gilt eine gesetzliche Vertretungsvermutung; d.h., der Leistungsträger darf unterstellen, dass sie für und im Namen der Mitglieder der BG handelt. Eine Rückforderung ist also nicht per se deshalb unzulässig, weil du minderjährig bist und oder nichts unterschrieben hast. Tatsächlich sind einige Konstellationen möglich, in denen Rückforderungen zulässig sind, während sich in anderen Konstellationen das Jobcenter an die Eltern halten muss.

Du hast allerdings unabhängig davon die Möglichkeit, für die Schulden, die vor deinem 18. Geburtstag aufgelaufen sind, eine Einrede nach § 1629a BGB zu tätigen.

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/startseite/rubriken/sozialrecht/2012/minderjaehrigenhaftung-bei-rueckforderungen-des-jobcenters.html

Rückforderung von ALG II (Hartz IV) - keine gemeinsame Haftung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen eindeutig erkennen lassen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten hat und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert wird, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu genügen. Eine Rücknahme der Arbeitslosengeld II (ALG II) - Bewilligung nach § 45 SGB X hat gegen jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft getrennt zu erfolgen.

Auch die vor der Rücknahme erforderliche Anhörung nach § 24 SGB X muss gegenüber jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert durchgeführt werden. Insbesondere kann ein Verschulden der Eltern nicht den minderjährigen Kindern zugerechnet werden. Eine Rückforderung der Leistungen der minderjährigen Kinder ist in einem solchen Falle rechtswidrig. Zwei Urteile haben die Auswirkungen des Individualisierungsgrundsatzes bei Rücknahme der Bewilligung von ALG II gemäß § 45 SGB X gegenüber Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft deutlich gemacht (Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2006 - S 11 AS 305/05, Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2006 - S 9 AS 834/05).

Im SGB II ist nicht geregelt, von welchen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die Leistungen zurückverlangt werden können. Während nach dem SGB III für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld eindeutig geregelt ist, dass jeweils nur eine Person Leistungsempfänger war, sind nach § 7 Abs. 3 SGB II mehrere Personen einer Bedarfsgemeinschaft Berechtigte und sollen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Gesamtbedarf haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass nur noch die Bedarfsgemeinschaft als Gesamtheit anspruchsberechtigt ist. Das SGB II geht grundsätzlich vom Einzelanspruch jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft aus. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat somit ein einklagbares Recht gegen den Leistungsträger und ist gegebenenfalls auch Schuldner einer etwaigen Erstattungsforderung bei unrechtmäßig gewährter Leistung.

Die Überprüfung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden kann sich auszahlen. Dazu ist zunächst rechtzeitig Widerspruch zu erheben. Bei Ablehnung des Widerspruchs kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

Hat man es versäumt, rechtzeitig Widerspruch zu erheben, ist dennoch nicht alles verloren. Nach § 44 SGB X besteht die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Dies führt zu einem neuen Bescheid, gegen den dann fristgemäß Widerspruch erhoben werden kann.

Bei Unklarheiten sollte in jedem Falle fachkundiger Rat eingeholt werden, insbesondere weil auch fast zwei Jahre nach Einführung des SGB II viele rechtliche Fragen ungeklärt sind. Dabei müssen die Betroffenen keine Angst vor unkalkulierbaren Kosten haben, die sie nicht zahlen können. Denn in der Regel besteht bei Hilfebedürftigkeit ein Anspruch auf Beratungshilfe. Darüber hinaus hat bei Erfolg die Behörde die Kosten zu tragen.

Sollte ein Klageverfahren erforderlich werden, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Diese wird gewährt, wenn nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügbar ist und das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung werden die eigenen Anwaltskosten komplett von der Staatskasse getragen. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen muss der Betroffene diese ggf. in Raten zurückzahlen.

Quelle: RA Andreas Maurer, Gotha

erdbeerfresh 
Fragesteller
 02.07.2014, 20:19

Okay, im kurzen heißt dass das ich das trotzdem zahlen muss richtig?

DerSchopenhauer  02.07.2014, 20:20
@erdbeerfresh

Wie kommst Du darauf? MINDERJÄHRIG ----> siehe 2. Absatz

"Insbesondere kann ein Verschulden der Eltern nicht den minderjährigen Kindern zugerechnet werden"

Widerspruch einlegen...

erdbeerfresh 
Fragesteller
 02.07.2014, 21:15
@DerSchopenhauer

Ja dann verstehe ich aber nicht warum die mich dann trotzdem anschreiben wenn die sich das selber ausrechnen können

DerSchopenhauer  02.07.2014, 21:47
@erdbeerfresh

Warum die das machen weiß ich nicht - versuchen kann man es ja mal - nun - ohne genaue Kenntnis der Sachlage kann man dazu aus der Ferne nichts weiter sagen; aus dem, was Du geschrieben hast kann ich nur folgendes raten:

Also: unbedingt Widerspruch einlegen (Widerspruchsfrist einhalten!!), mit dem Hinweis, daß Du an den angegebenen Zeiträumen minderjährig warst, und Du daher nicht für die Fehler oder Versäumnisse Deiner Mutter aufkommen brauchst.

Oder Rechtsanwalt aufsuchen.

VirtualSelf  02.07.2014, 22:03
@erdbeerfresh
Ja dann verstehe ich aber nicht warum die mich dann trotzdem anschreiben wenn die sich das selber ausrechnen können

Weil es so einfach nicht ist.

Obige anwaltliche Ausführungen gehen zentral von einem Verschulden der Eltern aus.

Insbesondere kann ein Verschulden der Eltern nicht den minderjährigen Kindern zugerechnet werden. Eine Rückforderung der Leistungen der minderjährigen Kinder ist in einem solchen Falle rechtswidrig.

Das ist eine Verkürzung auf nur einige Sachverhalte, denn es gibt eben auch Rückforderungen, den liegt kein schuldhaftes Handeln der Eltern zugrunde.