Wird eine dauerhafte BG Rente (wg. Arbeitsunfall) bei später eintretender Arbeitslosigkeit auf ALG I angerechnet?

3 Antworten

Auf ALG 1 garnicht. ALG bekommst du aber nur, wenn du dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehst.

Im Merkblatt für Arbeitslose steht unter:

7. Ruhen des Anspruchs (auf ALG Leistungen)

7.1 Ruhen bei (Bezug von) Sozialleistungen

Beziehen Sie bestimmte andere Sozialleistungen (....u.a. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit...) ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen  sollen eine "Doppelzahlung" verhindern...

Also ähnlich wie bei ALG II oder Altersrente in Verbindung mit BG-Rente.

Oder sind die entscheidenden Worte "voller Erwerbsminderung",

die ja bei 70% nicht gegeben ist ?

Die volle Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist gegeben.

@REKU17

Also, wie ich schrieb.

Da der Arbeitsunfall nichts mit der Arbeitslosigkeit zu tun hat, erfolgt weder eine Anrechnung der Verletztenrente auf das
Arbeitslosengeld I noch umgekehrt eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes I auf die Verletztenrente.

Das Amt wird aber verlangen, das man einen Rentenantrag wegen voller Erwerbsminderung abgibt. Die Agentur für
Arbeit ist sogar zur Aufforderung verpflichtet, wenn der
Arbeitslose aufgrund der Erwerbsminderung nicht mehr als arbeiten kann. Kommt die Aufforderung, hat man einen Monat Zeit den Antrag zu stellen.

Wie eingangs geschrieben erfolgt eine Anrechnung nur, wenn man dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht.

PS: Ich habe mich schon einige Jahre nicht mehr damit beschäftigt, wüsste aber jetzt nicht, dass sich das geändert hat.

Die BG Rente wird nicht auf das ALG 1 angerechnet. Auf das Hartz 4 schon.

Im Merkblatt für Arbeitslose steht unter:

7. Ruhen des Anspruchs (auf ALG Leistungen)

7.1 Ruhen bei (Bezug von) Sozialleistungen

Beziehen Sie bestimmte andere Sozialleistungen (....u.a. Rente wegen voller
Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit...) ruht ihr Anspruch auf
Arbeitslosengeld ganz oder teilweise. Die entsprechenden gesetzlichen
Regelungen  sollen eine "Doppelzahlung" verhindern...

Also ähnlich wie bei ALG II oder Altersrente in Verbindung mit BG-Rente.

Oder sind die entscheidenden Worte "voller Erwerbsminderung",

die ja bei 70% nicht gegeben ist ?

Die volle Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist gegeben.

Die BG Rente wird nicht mit angerechnet. Man muss sie auch in der Steuererklärung nicht angeben. Sie ist Steuerfrei. Anders verhält es sich, wenn man Grundsicherung Hartz 4 beantragen möchte. Da werden alle Einkünfte herangezogen, auch die sonst nicht anrechenbare BG Rente und auch die private BU Rente.

Bei ALG I gibt es keine Anrechnung !

Im Merkblatt für Arbeitslose steht unter:

7. Ruhen des Anspruchs (auf ALG Leistungen)

7.1 Ruhen bei (Bezug von) Sozialleistungen

Beziehen Sie bestimmte andere Sozialleistungen (....u.a. Rente wegen voller
Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit...) ruht ihr Anspruch auf
Arbeitslosengeld ganz oder teilweise. Die entsprechenden gesetzlichen
Regelungen  sollen eine "Doppelzahlung" verhindern...

Also ähnlich wie bei ALG II oder Altersrente in Verbindung mit BG-Rente.

Oder sind die entscheidenden Worte "voller Erwerbsminderung",

die ja bei 70% nicht gegeben ist ?

Die volle Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist gegeben.