ALG 2 unangekündigter Hausbesuch

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Du hast dich sehr positiv verhalten. Mach dir keine Gedanken was da noch kommen kann. Notfalls musst du dir einen Anwalt nehmen. Und der kann nicht nur Akteneinsicht verlangen, sondern sich die AKten, bzw. eine Kopie davon anfordern. Dazu gehst du einfach zu deinem AMtsgericht und lässt dir einen Beratungshilfeschein ausstellen.

Das Problem für das Jobcenter ist dabei, das die Akten vollständig sein müssen. Das bedeutet die Seiten müssen nummeriert sein um Fehlbestände erkennbar zu machen.

Bezüglich Beistand ist es so das dieser sich in keiner Weise ausweisen, oder vorstellen muss. Der lapidare Satz: "Ich bin Beistand gemäß SGB X § 13" ist ausreichend.

Mir gehen die Wünsche der Jobcenter am A..... vorbei. Ich habe Visitenkarten mit dem Text: Persönlicher Beistand, gemäß SGB X, § 13 Eherenamtlich und Kostenfrei. (Keine Anwaltliche Beratung).

Heute wagt es keiner mehr mich nach Ausweis zu fragen, oder nach anderen Dingen.

Für Beschwerden ist es nicht der einzige Weg sich mit den Kaspern des Jobcenters herum zu schlagen. ALG II ist, von der sachlichen Zuständigkeit her eine Sache des Bundeslandes und daher ist die Landesregierung zuständig.

Es hilft viel, wenn man sich an den Petitionsausschuss der Landesregierung wendet. Denn hier sind alle Parteien vertreten. Und da gibt es mehr Chancen als bei einer Beschwerde innerhalb des Amtes / Jobcenters.

Bisher habe ich 3 Versetzungen von Mitarbeitern und eine Rüge für einen Amtsleiter durchgesetzt.

Die Zuständigkeiten im Jobcenter können dir bei Aussendienstbesuch egal sein. Die Herrschaften haben sich auszuweisen und vorher an zu melden. In deinem Fall hätte ich anders reagiert.

Öffentlichkeit herstellen ist wichtig. Sofort beim nächsten Nachbarn klingeln damit er die Leute sieht und gegebenenfalls später Identifizieren kann. Als nächstes hätte ich den Herrschaften gesagt das sie entweder sofort verschwinden, oder das ich die Polizei rufe. Und das hätte ich dann auch getan.

Weiterhin Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Amtsmissbrauch und anderer Dinge einreichen. Mit "und anderer Dinge" meine ich: Danach musst du an Hand von StGB, SGB und anderen Grundlagen sehen ob Rechtsbeugung und andere strafrechtliche, oder Dienstrechtliche, relevante Dinge dazu kommen.

Ich habe sogar einmal im Amt den Sachbearbeiter unterschreiben lassen, das er von den erforderlichen SGB, ausser dem SGB II, keine Kenntnisse hat. Du kannst nämlich eine Beschwerde, oder sonstige Sache mündlich (das ist der schlechteste Weg!!!), schriftlich, oder zu Protokoll abgeben.

Zu Protokoll bedeutet das du diktierst, was der SB als Beschwerde aufnehmen soll.

In meinem Fall ging es um einen Widerspruch. Ich sagte: "ich möchte Widerspruch einlegen." Der SB antwortete: "Gut, dann geben sie mal her." Darauf erklärte ich das ich den Widerspruch zu Protokoll abgeben will. Und das kann der SB nicht verweigern.

Also nahm er seinen Stift und sagte: "Dann Widersprechen sie mal". Ich zog aus der Jackentasche 6 DIN A 4 Seiten, die ich ihm diktierte. Da das Ganze auch mit gesundheitlichen Aspekten zu tun hatte spielte die Krankenkasse dabei eine Rolle und das entsprechende SGB V. Da machte mich der SB an: "Das ist nicht SGB V. Das ist SGB IV": ALs ich ihm dann zeigte das es SGB V ist, sagte er: "Ja so genau weis ich das nicht. Ich habe nur mit SGB II zu tun."

Ich lies mich nicht beirren. Ich diktierte den Widerspruch zu Ende. Zur Krönung Diktierte ich am Schluss: "Wie mir der Sachbearbeiter Herr ........ gerade erklärte kennt er sich lediglich mit dem SGB II aus. DIe anderen SGB sind ihm nicht weiter geläufig. Es ist davon auszugehen das unter diesen Umständen eine grundlegende Beratung des SB nicht möglich ist."

Der gute Mann hat zwar gekocht und wollte verweigern das zu schreiben. Aber es ging nicht. Denn ein Protokoll muss vom aufnehmenden Sachbearbeiter und vom ANtragsteller unterschrieben werden. Nur mit beiden Unterschriften ist es gültig. Und so musste er meinen Wortlaut protokollieren. Sonst hätte ich die Unterschrift verweigert und das Protokoll wäre nicht gültig gewesen.

Die ganze Sache hat 1 1/2 Stunden gedauert. Beim nächsten Mal war der Sachbearbeiter nicht mehr im Jobcenter, sondern in einem anderen Verwaltungsbereich.

Kern meiner Hinbweise soll sein: Lass dich nicht Einschüchtern. "Strudiere" vorher die §§ des SGB zu deinen Anliegen. Und wenn der SB etwas verweigert, verlange den Dienstvorgesetzten.

Wenn das Jobcenter Schwierigkeiten dabei macht, verweise gleich auf die Landesregierung, ihren Petitionsausschuss und (ohne nähere Bezeichnung) darauf das weitere vorgesetzte Dienststellen und Behörden, so wie die Presse eingeschaltet werden.

Die ersten Male ist das neu und etwas schwierig für dich. Aber mit der Zeit lernst du es immer besser. Und die SB werden vorsichtig und zurückhaltend.

Hallo Michael,

vielen Dank für Ihren sehr guten Beitrag. Leider hatte ich an dem Tag keine Nachbarn angetroffen. Ich denke das war ein sehr blöder Zufall..1 Std. Später waren meine Nachbarn da...

Ich hätte einige Fragen und würde mich sehr freuen wenn sie mir da einige Informationen geben können.

So wie es aussieht wurden Beistände von mir (Identität) überprüft als sie den Ausweis aus der Hand geben mussten.. Dann wurden Notizen jedes Mal gemacht, aber wer denkt sich denn was dabei? Ich war ja froh das ich mit meinem Beistand da reingelassen wurde, sonst lehnen sie Beistände bei mir ab... Woher sollte ich wissen wie diese Menschen ticken´´?? Nun weis ich es... Und Ausweis wird nicht mehr aus der Hand gegeben, auch wenn sie mich zu Einladungsgesprächen versuchen werden zu sanktionieren. Ihre Taktik ist ja zeigt ihr Beistand nicht den Ausweis´´ darf er nicht mit rein, das zeigen ist aber kein vorzeigen ....Sie nehmen es ja aus der Hand und machen Notizen...

Frage. Was kann ich hier in Zukunft besser machen ohne dass mein Einladungsgespräch verfällt? Die Situation hatte ich schon mal, da schrieb das SG das Jobc. Eigenes Hausrecht hätte.. Hausrecht um Ausweise von Beiständen zu kontrollieren?

Frage2: Visitenkarten Tipp UND Protokoll ´´super, leider kann man das bei uns nicht anwenden, dann würde das gar nicht erst zum Einladungstermin kommen... Was kann ich da überhaupt machen?

Frage 3. Sie weigern sich Anwesenheitsstempel auszuhändigen, das man am Einladungstag da war... Was kann man machen? Sie holen ihren Sicherheitsdienst und die Türen werden verschlossen, ohne das ich je Hausverbot bisher hatte...im Gegenteil ich fange gerade an mich zu währen....

Thema Beschwerden: Sie biegen sich ihre eigene schöne Welt...und haben leider meist auch noch Erfolg dabei. Kannst du mir da mehr Infos geben? Was gehört in einer Beschwerde rein?

Beschweren kann ich mich erst wenn ich einsehen kann, was man mir da überhaupt vorwirft . Ich fand ihren Beitrag sehr hilfreich, und bedanke mich dafür.

Gruß C.

@ciara7

Frage 1:

Darum habe ich Visitenkarten. Die Visitenkarten kann man mit Namen und Adresse versehen und fertig. Und dann kann man ihnen die Visitenkarte geben. Einen Beistand dürfen sie nicht ablehnen!!! Du kannst als Beistand mitnehmen wen du möchtest. Und du mußt dazu keine Angaben machen woher du ihn kennst, oder was für eine Stellung / Beziehung ihr zueinander habt. Bezüglich des Hausrecht um Beistände zu kontrollieren, sollen sie dir die gesetzlichen Grundlagen benennen und zeigen. Und ebenso die Hausinterne Grundlage. Sie sollen die §§ exakt angeben, die ihnen diese Rechte einräumen. Verweigern sie das reicht man eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Und drohen sie mit Sanktionen, dann ebenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde androhen.

Frage2:

Du kannst nach jeder Sache, zu Hause ein eigenes Protokoll dazu schreiben. Als Überschrift wählst du: „Eidesstattliche Versicherung“. Tag, Datum und beteiligte Personen bennen. Und den Inhalt. Vor allem wenn Drohungen zu Sanktionen und anderem gemacht wurden. Das ganze Protokoll ist dann nichts anderes wie eine Aussage, unter Eid, vor einem Gericht. Du brauchst keine Angst davor zu haben es so zu machen. Das ganze besagt nur, das Angaben machst die der Wahrheit entsprechen und das zu bereit wärst einen Eid dazu abzugeben.

Frage 3.

Wie gerade gesagt: Mache zu Hause eine Notiz / ein Protokoll und hefte es dir ab. Schreibe konkret was gelaufen ist. z.B.: Ich wurde nicht vorgelassen, sondern das Büro wurde geschlossen. Oder eben: Meine Bitte um die Bestätigung das ich den Termin wahrgenommen habe, wurde verweigert.

Frage 4

Es gibt keine vorgefertigte Form für Beschwerden. Du kannst die Dinge einfach so schreiben wie es eben dein Sprachgebrauch ist. Wichtig ist das du Tag, Datum und Inhalt des Beschwerdegrundes an gibst. Und wen dir alles zuviel wird, dann nimm dir einen Anwalt. Dazu gehst du zu deinem Amtsgericht und lässt dir einen „Beratungshilfeschein“ ausstellen. Das kostet ca 10,- €. Damit kannst du dann zu einem Anwalt gehen. Und der Anwalt kann sich die Akten anfordern. Dann können sie nicht nur das vorlegen was sie wollen.

Du schreibst:

Beschweren kann ich mich erst wenn ich einsehen kann, was man mir da überhaupt vorwirft .

Das ist ja das Problem Und das ist das Spiel was sie versuchen. Sie wollen dir zeigen welche „Macht“ sie angeblich haben. Und nur wenn du ihnen immer wieder auf die Füße trittst werden sie das sein lassen. Drohe ihnen ganz klar damit dich an die Landesregierung und die Bundesregierung, so wie an die Petitionsausschüsse zu wenden.

Zu Anfang werden sie grinsen und selbstsicher sein. Aber wenn die ersten Anfragen seitens der Landesregierung, oder einer anderen Stelle kommen, dann werden sie ganz schnell ruhiger und immer zurückhaltender. Und am Ende werden sie dich möglichst freundlich beraten, da sie sonst Schiss haben schon wieder eine Beschwerde zu bekommen. Und nach einigen Beschwerden droht dann dem SB die Versetzung. Den die beteiligten Stellen werden auch sauer, wenn sie schon wieder eine Beschwerde über das Jobcenter erhalten.

Leider kann man mit diesen Leuten nicht anders umgehen.

Es gibt auch noch einen anderen Weg, sich mit denen auseinander zu setzen. Werde Mitglied im „VDK“. Das war früher mal ein Verband für Kriegsversehrte. Heute ist es ein Sozialverband. Das kostet dich 5,- € im Monat. Aber dafür hast du immer Anwaltliche Beratung. Und wenn es sein muss reichen die Anwälte auch gerichtliche Klagen ein gegen das Jobcenter.

Im Internet kann du ganz einfach unter VDK suchen und findest dann sicher eine Stelle von denen die ganz in deiner Nähe ist. Das hat den Vorteil, das du dich nicht mit denen herum schlagen mußt.

Ich hoffe diese Angaben helfen dir erst einmal weiter. Gerne gebe ich dir aber auch weitere Informationen. Aber das muss nicht unbedingt im Forum auf gutefrage.net sein. Du kannst mir an meine E-Mail: michael.richter@gmxpro.de schreiben, wenn du möchtest.

Wünsche dir erst einmal viel Erfolg.

Gruß Michael

Hallo, das ist eine der typisch gewordenen deutschen Unarten und eigentlich eine Menschenrechtsverletzung, denn die Wohnung ist unverletzlich, ohne Beschlüsse oder gerichtliche Verfügung ein Unding. Natürlich geben Ämter sich gerne dominant, jedoch bei Nachfrage geben die das nicht gerne zu, da die meist zu zweit auftauchen, hast Du bei der Überraschung einen Beweisnotstand. Diametral d.h. mal so und mal wieder so, wird argumentiert auf Behörden, denn die müssen nach so einer Aktion ja sich legitimieren. Das heißt man wird den Bürger belasten. Woher ich das weiß, ich habe in einer ordentlichen deutschen Behörde gelernt.

Daher ist die Akteneinsicht, ein richtiger Schritt: Antrag gem. SGB X § 25! Du achtest darauf, dass die Akte paginiert ist (fortlaufende Nummern oben hat) und fotografierst diese ab, ist allgemein zulässig und habe ich zahlreiche male in Sozialgerichten für Mitglieder durchgeführt. Du must Dich niemanden gegenüber rechtfertigen warum Du arm bist, derartige Nachfragen basieren auf Voruteilen und sind Rechtsverletzungen. Du musst jedoch ehrlich hinsichtlich einer möglichen Bedarfsgemeinschaft sein, nicht alles was so ein Träger als diese sehen will ist auch eine. Lass Dich beraten. Anonyme Anzeigen sind Denunziationen und Du kannst hier auch Anzeige gegen Unbekannt schalten aufgrund falscher Verdächtigung, trittst Du aber in das Strafrecht, hast Du ganz andere Regeln vor der Nase, bleib lieber im Sozialrecht. Denn ein Sozialrichter hat eine vollständige Ermittlung und Prüfung zuführen, im Strafrecht siehst Du Deine Akte ohne bezahlte Anwälte eigentlich nicht. Der Sozialrichter wird zwar keinen starken Reaktionsbedarf auf die Verletzungen Deiner Rechte haben, jedoch fließt das in dessen Lesung ein. Lieber Dienstaufsichtsbeschwerde und lass das mal einen Sozialrichter prüfen. Wetten das dauert! Also lass Dich weder provozieren noch mobben, gehe zu einen Sozialrechtler, oder trete in die Gewerkschaft notfalls ein, da genießt Du für etwa 2 - 3 Euro im Monat kompletten Rechtsschutz nach einer Weile. Gehe nicht allein zu den Behörden, wähle einen Beistand z.B. einen Freund. Als Sozialreferent des VKVS mache ich das für unsere Mitglieder. Lass Dich nicht auf Deutungen ein und aus der Ruhe bringen, "der hat 4 Zahnbürsten" derartige Konjunktivbelastungen und Interpretationen sind Rechtsverletzungen. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Bei der Transparenz des Gesetzes und die lustigen vielen Vorurteile auf der Straße zu den Sozialtransferbezügen, welche die meisten Bürger und auch Behören kaum verstehen, denn statistisch ist etwa die Hälfte aller Bescheidungen fehlerhaft und die Verwaltungsakte die keiner gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kommen ganz übel dabei weg. Der Vorwurf der Sozialbetrügerein ist Unsinn, denn hier hat der Bürger Mfg Sozialreferent des Vater-Kind-Vereines-Sozialenergie Fulda/Künzell

hups der letzte Satz war abgerissen.

..., denn hier hat der Bürger meist nur in pro mill Bereich strafbares zu vertreten. Ein echter Sozialtransferbetrug ist selten, entsteht meist aus Unkenntnisse aufgrund der schlechten Transparenz.

Das war ´s viel Glück Mfg Sozialreferent des Vater-Kind-Vereines-Sozialenergie Fulda/Künzell

Ich danke ihnen.

Gruß C.

Moin Moin aus dem hohen Norden, Stelle einen Überptüfungsantrag über den Amtsleiter, mit kundennummer usw., dieser muss inerhalb von einem Monat bearbeitet werden, Du glaubst garnicht wie schnelll die werden, schaue auch mal mbei BSG-Urteile vorbei dort stehen auch noch weitere Anregungen wie man sich verhalten kann, ansonsten alles mit gelassenheit über sich ergehen lassen, die wollen was von Dir! Zu unangekündigtem Besuch gibt es ein grundsatzurteil das Besuche immer vorangekündigt werden müssen, und eine Ausweispflicht besteht auch, voll und ganz richtig verhalten kein Ausweis keine Auskunft.

Gruß Volker

Hallo Volker,

ich danke auch ihnen für ihren Beitrag. Da ich kaum Ahnung habe wie ein Überprüfungsantrag auszusehen hat (Begründung - Inhaltlich) bin ich dankbar für jede information.

  1. Kundennu. meinst sicher die BG Nr.?

  2. Zu unangekündigten H.Besuche schrieb mir das Kundenreaktionsmanagement das sie dazu berechtigt sind ....Ich bin mir nicht sicher on §§ das stimmt... Aussendienst= zur klärung meiner tatsächlichen Lebensverhältnisse(???) der Außendienst sollte ermitteln ob bei mir eine weitere Person lebt..Ich weis nicht wie die darauf kommen, aber es sieht so aus das man mich mit allen Mitteln aus dem ALG ra....gemäß §20 Absatz1 Sozialgesetzbuch SGB X ermittelt die zuständ. Behörde den Sachverhalt von Amts wegen´´, wobei sie ART und umfang der Emittlungen im Rahmen der Vorgaben des 3 21 SGB X selber bestimmen kann. Zu § 21 SGB X Absatz 1 Nr. 4 SGB X insbesondere auch die Inaugenscheinnahme meiner Wohnung!!! Alles sei rechtmäßig erfolgt...

Ich habe keine Dienstausweise und keine Namen erfahren, daher möchte ich das gern nachholen. Hier behaupten sie frech das die beiden sich vorgestellt haben....Was eine große Lüge ist, gerade dieses nicht ausweisen wollen hatte mich davon abgehalten sie reinzulassen...

Freue mich über Rückmeldungen

Gruß C.

schnell sind sie alle´´aber es kann kein Ü-Antrag gestellt werden wegen Veranlassung eines unangek. Hausbesuches... Stimmt das?? (Verwaltungsakt § 31 SGB X)? Somit kann keine Überpr. stattfinden? Zumindest behauoten sie es so...

Gruß

C.

Artikel 13 Grundgesetz

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Was mich abgehalten hatte sie reinzubeten war, das sie sich nicht ausweisen wollten. Sie kämen von der Behörde...(von welcher)? Als ich ein zweites Mal gefragt hatte, sind sie sofort verschwunden..

Waren das Dick und Doof? Oder albanische Trickbetrüger? Welcher Vertreter eines Jobcenters sollte verheimlichen wollen, dass er vom Jobcenter kommt?

Das wäre eine illegale Agententätigkeit. Da glaube ich mal, dass das illegal ist. Aber andere Ämter dürfen das. Sie das Einschleußen von Spitzeln bei der NPD. Das Jobcenter darf das wohl nicht. Aber wenn mich das wirklich interessieren würde, hätte ich die Rechtsgrundlagen dafür in 15 Minuten recherchiert.

Bleibt der Verdacht, dass man in Bedarfsgemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit einer Person wohnt, die dem Jobcenter nicht gemeldet worden war. Dieser Verdacht sollte durch den Hausbesuch erhärtet oder widerlegt werden.

Was spricht nun dagegen? Gegen einen solchen Versuch? Reinlassen muss man den Besuch ohnehin nicht - nicht ohne einen richterlichen Durchsuchungs-Beschluss. Man muss höchstens mit den Folgen leben, wenn ein Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann.

Aber: Wenn ein Mitarbeiter des Jobcenters befürchtet, dass er bei einem angemeldeten Hausbesuch höchstens manipulierte Verhältnisse vorfindet, darf er einen unangemeldeten Besuch versuchen. So nach dem Motto: Eine Inaugenschein-Nahme nach Anmeldung ist ohnehin meist "für die Katz"!

Aber darf der Mitarbeiter sich auch als Zeuge Jehovas ausgeben oder als Versicherungsvertreter, um mal auf einen Kaffee in die Küche zu kommen? Ich tippe: Nein! Dies fiele unter verdeckte Ermittlungen, die nur der Polizei und den Geheimdiensten vorbehalten sein sollte.

Ob auch schon ein Grummeln auf die Frage "Wer sind Sie und für welches Amt arbeiten Sie" ein solches Vorgehen/Vergehen wäre. also quasi ein gescheiterter Versuch einer verdeckten Ermittlung, wage ich aber zu bezweifeln. Obwohl ...

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo Gerd,

auch dir danke für deine Beiträge. Dann nenne uns mal die Rechtsgrundlagen, meinst du den Außendienst Report´´? Den kenn ich auch, da steht was sie dürfen..Bei mir war es aber keine berechtigte Sache, daher möchte ich wissen wer die beiden waren´´und warum sie es so eilig hatten zu gehen als es unbequem wurde? Das darf ich doch noch oder? Das Sie vom JC geschickt wurden habe ich dann 1 Woche später erfahren dürfen, auf meine Anfrage.

Jetzt wo ich alles in Bewegung setze um zu erfahren warum- weshalb- und wieso, bekomme ich einen anderen SB, man antwortet nicht auf meine schriftliche Anfragen und zögert gern alles in die Länge.

Ich lasse nicht locker, ich möchte wissen wer das war.

Gruß C.

Artikel 13 Grundgesetz

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

@Marty79

Das wissen wir alle. Ein Hinweis auf Art. 13 GG hätte genügt.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Was aber nicht alle wissen: Kann ein leistungsrelevanter Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, weil ein Zutritt zur Wohnung verwehrt wird, gibt es entsprechende Leistung eben nicht. :-).

Siehe auch SGB I § 60 Angabe von Tatsachen und folgende, etwa § 66 Folgen fehlender Mitwirkung.