Aktien geerbt?

6 Antworten

Erbschaft wird steuerlich normalerweise wie die Schenkung behandelt.

Aber die Erbschaft hat ja juristisch am Todestag stattgefunden. D.H. das Depot ist zu diesem Zeitpunkt Eigentum der Erben geworden, nicht erst beim Übertrag. Auch wenn der Name des Verstorbenen im Computer steht, auch Zinsen und Verkaufsgewinne werden ab diesem Tag den Erben zugerechnet.

Es müsste also ohne Versteuerung der Gewinne funktionieren und die erste Option ist anzukreuzen, Meldung ans FA mit dem Wert am Todestag muss die bisherige Bank sowieso machen. Und die Einstandspreise müssen dann an die neue Bank mit übertragen werden. Bei einem Verkauf versteuerst du also dann die Gewinne seit ursprünglichem Kauf. Oder bekommst die Verluste gutgeschrieben.

Im Zweifel würde ich einen Steuerberater fragen, wenn es um grössere Beträge geht und evtl eine Erbschaftssteuererklärung nötig wird. (Kinder haben aber 400k Freibetrag)

Also ganz falsch ist das Letzte, das bezieht sich nämlich auf entgeltliche Übertragungen oder Übertragungen mit Gegenleistung.

Ich habe Aktien von meinem Vater geerbt

Das ist eher umgangssprachlich. Rechtlich sind sie Erbe und somit Gesamtrechtsnachfolger im Sinne §1922 BGB. Das bedeuet insbesondere, das nicht nur die Aktien jetzt ihr Eigentum sind, sondern Sie auch der Depotinhaber sind. Sprich a priori wird der Depotvertrag mit der Bank einfach fortgeführt. Die Bank muß den Erbfall allerdings an das Finanzamt erben und Ihnen Zugriff auf Ihr Depot geben.

Sie können Ihr Depot also problemlos weiter fortführen. Wenn Sie die Aktien von Ihrem geerbten Depot auf ein Gemeinschaftsdepot übertragen, ist Punkt 2 der Richtige. Beachten Sie das als teilweise Schenkung an Ihre Frau zu werten ist, also eher dann sinnvoll, wenn sie deutlich unter den Schenkungsfreibeträgen bleiben. Beachten Sie auch, das Sie den Depotvertrag auflösen müssen, sofern das bei der Übertragung nicht gleich mit gemacht wird.

Etwas komplizierter wird es natürlich bei einer Erbengemeinschaft, d.h. wenn Sie nicht der Alleinerbe sind.

Ich finde, die Schenkung kommt dem eigentlichen Sinn am nächsten. Aber weil der Fall "Erbschaft" hier nicht vorgesehen ist und du selbst bereits die Befehlsgewalt über deines Vaters Depot hast, könnte es auch einfach ein Übertrag zwischen zwei eigenen Depots sein. Ich würde mich da dennoch mit der Bank und/oder dem Nachlassverwalter kurzschließen.

je nachdem, wo Du das Kreuz setzt, hat es unterschiedliche steuerrelevante Konsequenzen.

Über die aktuelle Rechtslage sollte ein Kundenbetreuer (mit Hirn) bei der Bank Auskunft erteilen können. Die teuerste Lösung wäre einen Anwalt zu befragen.

In der Kundenbetreuung großer Fondsgesellschaften kann man die Frage auch beantworten, da diese davon auch betroffen sind. Du könntest also auch z.B. bei Union Investment ein paar Anteile kaufen und dann dort anrufen, den Sachverhalt schildern. Die wissen ja nicht, das es gar keine Anteile sind. Aber Vorsicht : die nutzen, wie alle anderen auch, Mindestlohner im Kundenservice, die sehr überzeugend falsche Antworten geben können. Laß Dich immer mit Frankfurt Main verbinden (Hauptstelle)

Ich tu mal zwei ausschließen :-S

Ein Gläubigerwechsel findet ja statt, die Aktien wechseln nicht nur das Depot, sondern auch den Besitzer. Die erste Möglichkeit fällt also aus.

Es wird auch nicht von einem Ehegatten auf den anderen übertragen. Also auch nicht das Zweite.

Eine Schenkung ist es auch nicht. Trotzdem dachte ich, dass es wie eine Schenkung behandelt werden müsste. Aber ganz sicher bin ich mir da nicht. Du musst also auf alle Fälle eines der letzten beiden Ankreuzfelder wählen.