Ab wie vielen unentschuldigten Fehltagen darf mich die Agentur rauswerfen?

10 Antworten

Diese Fragestellung ist bereits eine Frechheit.

Solche Maßnahmen kosten viel Geld und werden von den Beitragszahlungen arbeitswilliger Menschen bezahlt.

Hoffentlich wirft man völlig desinteressierte Leute sofort beim ersten unentschuldigten Fehlen aus dem Kursus und vergibt diesen Platz an einen Nachrücker, der wirklich Interesse zeigt, seine Situation zu verbessern

wolfgang1956  20.09.2015, 15:45

Das ist aber sehr gefühlsbetont und impulsiv.

DerHans  21.09.2015, 14:18
@wolfgang1956

Wer zu faul ist, pünktlich zu seinen Verpflichtungen zu erscheinen, soll wirklich ganz zu Hause bleiben, und kann dann demnächst unter der Brücke schlafen.

Bei mir in der has ist das wenn man mehr als 25 Prozent des unterrichts fehlt dann wird man da nicht benotet

also bei uns im Bezirk gibt es für die berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur teilweise sogar Wartelisten mit Teilnehmern.

Da wird bei unentschuldigten Fehltagen nicht lange gefackelt & nach ein paar unentschuldigten Tagen gibt´s eine Abmahnung. Sollte es sich danach nicht bessern, folgt die Kündigung der Maßnahme.

da es ja eigentlich in ihrem Sinne ist dass ich eine Ausbildung finde

Sorry, aber das sollte hauptsächlich in Deinem Sinne & Interesse sein...

Es sollte in deinem Interesse sein, dort immer zu erscheinen. Oder sehe ich da etwas falsch?

Es gibt drei Möglichkeiten:

  1. Du hast einen Vertrag mit dem Finanzierer der Maßnahme, also dem fördernden Amt (Agentur für Arbeit oder Jobcenter oder ReHa-Träger)
  2. Du hast einen Vertrag mit dem Träger der Maßnahme, hier also der Bildungseinrichtung
  3. Der Finanzierer hat einen Vertrag mit dem Träger der Maßnahme

Was rechtlich möglich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und aus der gesetzlichen Lage.- so wie immer!

Das Gesetz sagt, du musst bis zu 30 Prozent der Kosten der Maßnahme selbst übernehmen, wenn du die Maßnahme ohne wichtigen Grund abbrichst.

Das Gesetz sagt, du kriegst eine Sperrzeit des ALG I (s. SGB III § 159) bzw. eine Absenkung des ALG II (s. SGB II §§ 31 ff.), wenn du eine Maßnahme ohne wichtigen Grund abbrichst.

Was in deinen Verträgen steht, das kannst du selbst nachlesen - und dir auch erklären lassen von deinem Vermittler im Amt.

Zu 1.: Dein Vertrag mit deinem Amt heißt normalerweise "Eingliederungs-Vereinbarung". Hast du keinen Vertrag abgeschlossen, kann eine solche Vereinbarung auch als Verwaltungsakt vom Amt einseitig erlassen worden sein. Darin steht, was du zu tun hast.

Beispiel für eine Vereinbarung: "Nach dreimaligem unentschuldigtem Fehlen wird die Maßnahme abgebrochen." Einfach mal nachlesen!

Zu 2.: Auch in deinem Vertrag mit dem Träger (falls du einen hast) kann so etwas stehen. Einfach mal Nachlesen!

Zu 3.; Im Vertrag zwischen Amt und Träger kann stehen, ab wann der Träger einen Teilnehmer einer Maßnahme rausschmeißen darf. Frage einen der Vertragspartner!

Gruß aus Berlin, Gerd

wolfgang1956  20.09.2015, 15:37

Den Ausführenden der Massnahme ist es zunächst egal, ob 5 oder 50 Personen zu den Lehrgängen von Ämtern angemeldet sind und unterrichtet werden sollen. Die bekommen doch sowieso ihr Geld! Wenn die Massnahme beendet ist, werden entsprechende Teilnahmebescheinigungen ausgestellt. Wer dann nicht erschienen ist und deshalb keine Bescheinigung bekommt, dem werden dann entsprechend die Leistungen gekürzt!

GerdausBerlin  20.09.2015, 17:04
@wolfgang1956

Bei Massnahmen, die länger als einen Tag dauern, muss der Träger das Amt in der Regel umgehend von Fehlzeiten unterrichten.

Sanktioniert werden vom Jobcenter dann Kunden, die "3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben." SGB II § 31 Pflichtverletzungen.

Wer also zu oft fehlt, zu spät kommt oder sich zu unpassend verhält, der gibt "Anlass für den Abbruch". Wann das der Fall ist, das ergibt sich aus den Verträgen, die ich oben genannt habe, und aus den Umständen des Einzelfalls.

Ob ein solcher Rausschmiss gerechtfertigt ist, das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht. Streitet man mit dem Träger der Ausbildung, sollte das Zivilgericht zuständig sein. Im Streit mit dem Amt ist zunächst die Widerspruchsstelle des Amtes (Agentur, Center oder Versicherungsträger) zuständig, danach das Sozialgericht.

Gruß aus Berlin, Gerd

DerHans  21.09.2015, 14:15
@wolfgang1956

Es wird täglich eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt. Der Träger meldet sowohl entschuldgtes und selbstverständlich auch unentschuldigtes Fehlen.

Auch bei zu vielem entschuldigten Fehlen kann die Maßnahme sinnlos werden. Häufig besteht ja gerade der Sinn dieser Maßnahme darin, Langzeitarbeitslose wieder an einen geregelten Arbeitstag heran zu führen.