Ab wann zählt die 2 Wochen Frist?

7 Antworten

Offizielle Gerichtssachen, wie z.B. Mahnbescheide, Urteile usw. kann man sehr wohl nachvollziehen, wann sie zugesendet wurden, weil das auf dem Umschlag vom Briefboten vermerkt wird, auf dem auch der Hinweis steht, dass dieser aufzuheben ist. Diese Info bekommt auch das Gericht, das ist eine spezielle Form der Zustellung, die Frist laeuft dann ab Zustellung und laeuft an dem letzten Tag um Mitternacht aus, bis dahin muss der Einspruch, Wiederspruch etc. beim Gericht eingegangen sein (Nachweis Einschreiben, persoenliche Abgabe mit Stempel oder im extra dafuer vorgesehenen speziellen Briefkasten am Gerichtsgebaeude).

Erhaelt man nur einen normalen Brief mit Fristsetzung z.B. zur Stellungnahme (ohne Einschreiben oder spezielle Zustellung), wird das nicht ganz so eng gesehen, auch hier zaehlt ab Erhalt. Die Staatsanwaltschaft oder der Anwalt notieren ja das Datum des Schreibens und den Postausgang und dann sollte man spaetestens 2 Tage spaeter den Brief haben, ab dann halt 2 Wochen und da ist man dann auch grosszuegig und gibt noch ein oder 2 Tage Kulanz. Wann man was bekommen hat, weiss man ja im Prinzip (dann wenn es im Briefkasten liegt) und kann es ungefaehr am Briefdatum erfassen. Und wenn man da mal spaet dran ist, dann ruft man eben an und teilt das mit und dass man sich bald meldet. Dann geht das meist auch klar und die warten noch ein paar Tage ab. Ich schreibe mir bei wichtigen Sachen auch meist das Datum, wann ich es erhalten habe auf den Brief und auch, wann ich es erledigt habe.

Bei Fristsachen wird die STA immer einen "gelben Umschlag" schicken.

Die zwei Wochenfrist beginnt mit dem Tag - n a c h - der Zustellung.

Die Frist endet am   -  g l e i c h e n -  Wochentag.

Dein Brief wird am Montag zugestellt.  Die Frist beginnt am Dienstag und endet zwei Wochen später am Montag um 23.59 Uhr.

Geht deine Antwort nicht bis spätestens Montag 23.59 Uhr bei der zuständigen Stelle ein hast du die Frist versäumt.

Bei Krankheit, Abwesenheit und unbekannt verzogen gibt 

es noch Ausnahmen.  Die sind hier aber nicht gefragt.

Der Brief gilt nach 3 Tagen als zugestellt, Somit beginnt die Frist mit Ablauf es dritten Tages die Wochenfrist zu laufen lt Verwaltungsverfahrensgesetz.

Wenn du allerdings eine Postzustellungsurkunde erhaelst oder ein Einschreiben, dann ist ja der Tag vermerkt, an dem er dir zugestellt wurde.

Du kannst auch nicht behaupten, das du den Brief erst sehr viel spaeter gelesen hast, Es gilt der Zeitpunkt wann er in deinen Machtbereich gelangt ist als Zustellung,

Zum letzten Absatz: Machtbereich bedeutet hier allerdings Einwurf in den Briefkasten. Es kommt nicht darauf an, wann der Brief gelesen wurde.

Doppelpost

Der Brief gilt nach 3 Tagen als zugestellt, Somit beginnt die Frist mit Ablauf es dritten Tages die Wochenfrist zu laufen lt Verwaltungsverfahrensgesetz.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Brief tatsächlich später in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ohne tatsächlichen Zugang kann der Zugang nicht fingiert werden!

@HH1887

Aber der tatsächliche Einwurf in den Briefkasten ist keine Fiktion. Ich rede hier nicht von Verwaltungsrecht.

@karo13

Jetzt verwirrst du mich!

lt Verwaltungsverfahrensgesetz

und dann

Ich rede hier nicht von Verwaltungsrecht.

Im Zivilrecht gilt ein Brief nicht nach 3 Tagen als zugestellt, dies ist einzig im Verwaltungsrecht möglich. Und hier auch nur, wenn der Brief tatsächlich früher oder nach 3 Tagen zugeht!

@HH1887

Das erste Zitat stammt nicht von mir und dass es um Verwaltungsrecht gehen soll, steht gar nicht in der Ausgangsfrage.

Jedenfalls: im Zivilrecht ist ein Brief zugestellt, wenn er in den Verfügungsbereich gelangt. Also mit Einwurf in den Briefkasten ;)

@karo13

Argh... Mist, sorry!

Dann sind zumindest wir beide uns ja einig. Meine Antwort:

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Brief tatsächlich später in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ohne tatsächlichen Zugang kann der Zugang nicht fingiert werden!

galt nur der Ausgangaussage:

Der Brief gilt nach 3 Tagen als zugestellt, Somit beginnt die Frist mit Ablauf es dritten Tages die Wochenfrist zu laufen lt Verwaltungsverfahrensgesetz.

Diese Aussage ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch mit der (im Zweifelsfall sehr wichtigen) Ausnahme, dass ein tatsächlicher Zugang (wie du ihn beschrieben hast) innerhalb der drei Tage vorliegen muss.

@HH1887

OK, ich bin mir doch nicht mehr so sicher, ob wir uns einig sind. Deine Aussage in deiner Antwort

Vorsicht bei Schreiben von der Stadt oder anderen Verwaltungsbehörden. Da steht oft als Fristbeginn "ab Bekanntgabe" - dann gilt das Schreiben drei Tage nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben.

Ist auch nur richtig, wenn vorher ein tatsächlicher Zugang vorliegt. Wenn der Brief tatsächlich (aus welchem grund auch immer) erst 10 Tage nach Aufgabe bei der Post im Machtbereich des Empfängers (Briefkasten) landet, dann ist der Zugang auch erst 10 Tage nach Aufgabe und nicht 3 Tage danach.

@HH1887

Jap dann sind wir uns in der Tat einig :) Ich hab den letzten Teil absichtlich verschwiegen, weil sonst immer alle auf die Idee kommen zu sagen, sie hätten nie was von irgendeinem Brief gehört... ;) Du hast natürlich Recht, was den tatsächlichen Zugang angeht.

@karo13

weil sonst immer alle auf die Idee kommen zu sagen, sie hätten nie was von irgendeinem Brief gehört... ;)

Das macht man aber auch nur genau ein mal. Danach kommen garantiert alle Briefe mit Zustellungsauftrag/Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein... ;)

Die Frist beginnt ab Zustellung. Die Zustellung ist dann bewirkt, wenn der Brief in deinen Verfügungsbereich gelangt ist. In der Regel wird das der Einwurf in den Briefkasten sein (nicht, wann du den Brief da rausfischst).

Wenn es auf die Frist/die Zustellung ankommt, wird das Schreiben in der Regel so zugestellt, dass der Zeitpunkt der Zustellung nachweisbar ist. Ansonsten wird die andere Seite meist etwa 2-3 Tage Postlauf rechnen.

Vorsicht bei Schreiben von der Stadt oder anderen Verwaltungsbehörden. Da steht oft als Fristbeginn "ab Bekanntgabe" - dann gilt das Schreiben drei Tage nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben.

Da steht oft als Fristbeginn "ab Bekanntgabe" - dann gilt das Schreiben drei Tage nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Brief tatsächlich später in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ohne tatsächlichen Zugang kann der Zugang nicht fingiert werden!

@HH1887

Wie gesagt - stimmt.

Aber trotzdem ist es nicht die beste Idee, einfach zu behaupten, der Brief wäre nie zugegangen, oder erst zwei Wochen später. Wollte ich nur mal gesagt haben ;)

"ab Bekanntgabe"  drei Tage nach Zustellung als Bekannt. 

Diese Antwort ist falsch.

Ein Schriftstück gilt als Bekannt, wenn es öffentlich bekannt gegeben wurde.  Das ist in der Regel ein Glaskasten vor dem Bürgerbüro.  Zum Beispiel wenn der Empfänger unbekannt verzogen ist.

Ansonsten, gilt ein Brief als mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post als   z u g e s t e l l t .  

Bei einem Einschreiben (gelber Umschlag) gilt das Schriftstück als mit dem Tag der Zustellung (Datum auf dem Umschlag) 

als z u g e s t e l l t.


Zugestellt und Bekannt ist NICHT dasselbe.


Der "Einwurf" in den Briefkasten hat nichts zu bedeuten.

Die Behörde ist im Übrigen in der Beweispflicht.  Wenn du behauptest der Brief ist nie angekommen muss die Behörde das Gegenteil beweisen.

wieso kann man das nicht, du nimmst die Post aus dem Briefkasten u. schreibst drauf, an welchem Tag du das Schreiben erhalten hast. von da an 14 Tage.