Ab wann gilt eine Einfahrt zum Grundstück als Einfahrt?
Hallo zusammen, ich baue mir gerade einen Stellplatz auf meinem Grundstück. Stellplatz und Tor sind nun fertig, aber der Bordstein ist noch nicht abgesenkt. Nun habe ich mein Fahrzeug noch nicht auf meinem Grunstück stehen, sondern noch vor dem Tor auf der Strasse. Gilt das jetzt schon als Parken vor einer Einfahrt, oder erst, wenn der Bordstein abgesenkt ist? Für die Antworten, vielen Dank im voraus.
7 Antworten

zu klären wäre für mich jetzt noch, ab es sich um die offizielle Einfahrt in Dein Grundstück handelt, oder ob Du an einer von Dir ausgedachten Stelle ein Tor und einen Stellplatz errichtet hast; maßgebend sind nämlich die Festsetzungen im Bebauungsplan; die Gemeinde hat nach § 9 Ziffer 4 BauGB das Recht, bestimmte ´Flächen eines Grundstückes als Nebenfläche, z.B. Stellplatz gesondert auszuweisen; ist dieser Platz von Anfang an als Stellplatz vorgesehen ist es eine Einfahrt unabhängig von der Absenkung. Ist die Einfahrt "wild" gebaut, ist sie rechtlich auf keine Einfahrt.

Also, schaue vorsorglich erst einmal beim Bauamt vorbei, ob Du dort eine Einfahrt überhaupt genehmigt bekommst. Wir (18 Eigentümer) bezahlen jedes Jahr rd. 1.000 EUR an das Land, damit wir über eine Einfahrt überhaupt auf die Straße fahren können.
Selbstverständlich ist eine Einfahrt erst dann eine Einfahrt, wenn sie genehmigt und in den Papieren eingetragen wurde und für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist (Absenkung der Bordsteine).
Allzeit Gute Fahrt.

diesen fall habe ich mit der stadt ausgefochten, wann eine zufahrt eine zufahrt ist.der richter war der meinung.: erst bei abgesengtem bordstein=zu o. einfahrt .

Eine Ein-/Zufahrt ist es dann, wenn man ein Tor oder Stellplatz erkennen kann. Am besten mit einem Schild "Ausfahrt freihalten" kennzeichnen.

Dann schau doch mal in die StVO bzw in den Bußgeldkatalog unter Definition: Grundstückszufahrten!

Schau mal § 12 Absatz 3.4 und 3.9. . Schleudermaxe: Richtig lesen hilt, ehe man jemanden kritisiert!!! Ich hatte nix von MUSS geschrieben, ich schrieb:Am besten mit einem Schild kennzeichnen, von Verordnung steht nix in meiner Antwort!!!!!

erst bei abgesengtem bordstein ist es eine ein o.zufahrt.

Falsch!

ach ja?

In vielen Gemeinden ist es nicht gestattet, Bordsteine abzusenken, da es das Allgemeinbild verschandeln kann. Es könnte genehmigungspflichtig sein, eine Kante abzusenken. Ortssatzung beachten.

das ist nun mal aber auch ein sonderfall, oder?

Eigentlich nicht. Das hängt damit zusammen, daß die Straßen saniert wurden und über das Thema Straßenausbaubeiträge noch nicht entschieden wurde. Müßte ich dann für die Straße bezahlen, wäre die abgesenkte Kante die erste Aktion und könnte die Blechrampen wegnehmen.
Lachnummer. So ein Schild sieht die Verordnung zudem nicht vor.