Ab wann beginnt die sperrfrist für Eigenbedarfskündigung?
Folgende Frage. Eine Wohnung wird seid 2005 vermietet. 2019 wird sie von einem Unternehmen gekauft. Der Mieter bleibt. 24.05.2019 wird die Wohnung mit einer Teilungserklärung in Eigentumswohnung umgewandelt und Ende 2021 nach mich verkauft. Mit immer noch denn selben Mietern. Ab wann trifft die sperrfirst von 3 Jahren für eine eigenbedarfskündigung ein?
Ab dem Tag nach dem ICH im Grundbuch als Besitzer stehe, oder Ab dem 24.05.2019 nach dem die Wohnung umgewandelt wurde. Im zweitem Fall währen die 3 Jahre schon vorbei
1 Antwort
Eine einzelne Wohnung kann nicht von einem Unternehmen gekauft werden. Du meinst doch, dass da Haus mit Wohnung und Mieter verkauft wurde?
Nach Umwandlung in Wohnungseigentum >>> Wer wurde 2019 Eigentümer der vermieteten Wohnung? Diese Person müsst ja an dich verkauft haben.
Wurde dem Mieter 2019 der Kauf der ETW angeboten?
Ich vermute, dass es jetzt keine Sperrfrist mehr gibt.
Wurde die ETW nach Gründung des Wohneigentums dem Mieter zum Kauf angeboten?
Das weiß ich nicht. Aber als ich diengekauft habe hatte der Mieter vorverkaufarecht. Heißt glaub so kann geradennicht schauen
Das Vorkaufsrecht besteht sofort nach Umwandlung in eine ETW, denn der Hauseigentümer hat das Eigentum am Haus aufgegeben und wurde Wohnungseigentümer und Vermieter. Wenn die Sperrfrist je nach Region abgelaufen ist, kann er verkaufen. In Großstädten kann das bis zu 10Jahre andauern.
Das Unternehmen hat ein Haus mit drei Wohnung komplett gekauft und dann in Eigentumswohnungen umgewandelt. Das Unternehmen war ja dann auch Eigentümer. Dann wurde eine Wohnung die bereits vermietet war an mich verkauft