§625 BGB

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So einen Vertrag brauchst Du nicht zu bemängeln, mit der Option dann den Job nicht zu bekommen, sondern unterschreiben.

Wenn der Zeitvertrag ausläuft und man Dich weiter (ohne Verlängerung, falls diese möchlich wäre) arbeiten lässt, hast Du einen unbefristeten Arbeitsvertrag, egal was für Ausschlussklauseln im Vertrag stehen. Wenn man Dich dann wegschicken will, kannst Du auf Entfristung klagen. Man kann Gesetze nicht durch Klauseln für nichtig erklären

Hexle2  30.10.2013, 06:48

Danke für's Sternchen

Ich bin jetzt etwas irritiert, weil ich mir eingebildet habe, daß der Arbeitsvertrag nur dann automatisch unbefristet wird, wenn er zweimal verlängert wurde und ansonsten ganz normal ausgelaufen ist. Aber ich bin jetzt auch kein Experte für das Arbeitsrecht. Nur wenn es im Gesetz so drin steht und es kein höheres Gesetzt gibt, daß dem widerspricht, so gilt das Gesetz. Ein davon abweichender Vertrag ist in diesem Punkt unwirksam.

man kann in einem privatvertrag keine gesetze ausklammern....daher steht dir das recht natürlich zu.....

eurofuchs2  23.03.2013, 10:48

Da irrst du.

Die Vorschrift des § 625 BGB ist allerdings abdingbar. Die Parteien können in einer vertraglichen Abrede die Verlängerungswirkung ausschließen oder modifizieren.

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/%A7_625_bgb.htm

Captron  23.03.2013, 10:52
@eurofuchs2

es sei denn...es ist im gesetz die möglichkeit geschaffen worden....du hast recht....

DerCAM  23.03.2013, 10:57
@eurofuchs2

BGB § 625 kann zwar vertraglich ausgeschlossen werden, TzBfG § 15 Abs. 5 aber nicht (siehe TzBfG § 22 Abs. 1)

derdorfbengel  24.03.2013, 03:58
@Captron

Nein. Du hast es immer noch nicht begriffen.

Es gibt Recht, das absolut gilt, und Recht, das nur gilt, um etwas ersatzweise für den Fall zu regeln, dass es nicht in einem Vertrag geregelt wird.

Diese Bestimmungen sind dann abdingbar.

Du bist im falschen Gesetz! Schau ins TzBfG.

§ 15 Abs. 5 regelt den von dir angesprochenen Uebergang des ehemals befristeten Arbeitsverhaeltnisses in ein unbefristetes, wenn es ueber das Ende der Befristung hinaus mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und dieser nicht unverzueglich widerspricht.

Aus § 22 Abs. 1 ergibt sich dann die Unabdingbarkeit dieser Regelung.

Eine vertragliche Regelung, die eine Verlaengerung des Arbeitsverhaeltnisses unter den genannten Voraussetzungen ausschliesst, waere unwirksam.

Wenn dein befristeter Vertrag heute zu Ende geht und morgen du eine Stund gearbeitest hast, bist du unbefristet beschäftigt. Das wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.