§625 BGB
der Paragraph sagt ja aus, das man ein unbefristeten Arbeitsvertrag bekommt, wenn der Zeitvertrag ausläuft und man weiter arbeitet. Nun ist es so, das in jedem AV dieser § ausgeschlossen wird.
Ist das überhaupt rechtens ? Wenn ich den § bemängel, bekomm ich keinen AV. Jeder einigermaßen intelligente Arbeitgeber hat die Klausel im AV. Also wäre der § ja eigentlich sinnlos, da er eh nie zur Geltung kommt.
5 Antworten
So einen Vertrag brauchst Du nicht zu bemängeln, mit der Option dann den Job nicht zu bekommen, sondern unterschreiben.
Wenn der Zeitvertrag ausläuft und man Dich weiter (ohne Verlängerung, falls diese möchlich wäre) arbeiten lässt, hast Du einen unbefristeten Arbeitsvertrag, egal was für Ausschlussklauseln im Vertrag stehen. Wenn man Dich dann wegschicken will, kannst Du auf Entfristung klagen. Man kann Gesetze nicht durch Klauseln für nichtig erklären
Danke für's Sternchen
Ich bin jetzt etwas irritiert, weil ich mir eingebildet habe, daß der Arbeitsvertrag nur dann automatisch unbefristet wird, wenn er zweimal verlängert wurde und ansonsten ganz normal ausgelaufen ist. Aber ich bin jetzt auch kein Experte für das Arbeitsrecht. Nur wenn es im Gesetz so drin steht und es kein höheres Gesetzt gibt, daß dem widerspricht, so gilt das Gesetz. Ein davon abweichender Vertrag ist in diesem Punkt unwirksam.
man kann in einem privatvertrag keine gesetze ausklammern....daher steht dir das recht natürlich zu.....
es sei denn...es ist im gesetz die möglichkeit geschaffen worden....du hast recht....
BGB § 625 kann zwar vertraglich ausgeschlossen werden, TzBfG § 15 Abs. 5 aber nicht (siehe TzBfG § 22 Abs. 1)
Nein. Du hast es immer noch nicht begriffen.
Es gibt Recht, das absolut gilt, und Recht, das nur gilt, um etwas ersatzweise für den Fall zu regeln, dass es nicht in einem Vertrag geregelt wird.
Diese Bestimmungen sind dann abdingbar.
Du bist im falschen Gesetz! Schau ins TzBfG.
§ 15 Abs. 5 regelt den von dir angesprochenen Uebergang des ehemals befristeten Arbeitsverhaeltnisses in ein unbefristetes, wenn es ueber das Ende der Befristung hinaus mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und dieser nicht unverzueglich widerspricht.
Aus § 22 Abs. 1 ergibt sich dann die Unabdingbarkeit dieser Regelung.
Eine vertragliche Regelung, die eine Verlaengerung des Arbeitsverhaeltnisses unter den genannten Voraussetzungen ausschliesst, waere unwirksam.
Wenn dein befristeter Vertrag heute zu Ende geht und morgen du eine Stund gearbeitest hast, bist du unbefristet beschäftigt. Das wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.
Da irrst du.
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/%A7_625_bgb.htm