€400 Job beim Finanzamt melden?

3 Antworten

Wenn Du nach Lohnsteuermerkmalen gearbeitet hast, dann ist das grundsätzlich lohnsteuerpflichtig; einen Abzug hast Du wahrscheinlich aber nicht gehabt und Du übersteigst mit Deinem Lohn nicht das steuerfreie Existenzminimum; damit ist alles erledigt für Dich.

Anders sähe es aus, wenn Du noch weitere Einkünfte hättest; dann müsste der Minijob in der Steuererklärung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit angegeben werden.

Der Arbeitgeber hat bei Minijobs die Wahl ob er pauschal mit 2% versteuert (die kann er allerdings auf Dich abwälzen) oder nach Steuermerkmalen - das ist für den AN insofern unproblematisch solange er keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat - ansonsten sind ggf. später Steuern nachzuzahlen.

Ich lese gerade, daß Du noch weitere steuerpflichtige Einkünfte hattest; dann ist ggf. eine Steuernachzahlung fällig - alles korrekt gelaufen...

DAs ist korrekt, aber schlecht für Dich.

Es wäre besser gewesen, Du hättest dem Arbeitgeber Deine SteuerID nicht gegeben. Dann wäre das pauschal mit 2 % versteurt worden. diesen Betrag hätte Dir der Arbeitgeber abziehen können.

Schade, dass es so gelaufen ist.

Bei nem 400 € Job bist du weder lohnsteuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig. Er meldet das ans Finanzamt, weil dort deine Lohnsteuer-ID hinterlegt ist. Die ist sehr wichtig. Sofern dein Arbeitgeber dich besser als 510 € brutto bezahlt, muss er das an Krankenkasse und Finanzamt melden.

jopunia 
Fragesteller
 19.02.2014, 23:00

Hi! Sorry, aber ist es dann korrekt verlaufen, oder nicht? Dadurch, dass es gemeldet wurde, ist mein Gesamteinkommen zu hoch und ich muss fast € 500 zurückzahlen. Mehr als € 400 habe ich nicht verdient.

ralosaviv  19.02.2014, 23:04
@jopunia
Dadurch, dass es gemeldet wurde, ist mein Gesamteinkommen zu hoch 

Da kann ja was nicht stimmen, wenn du im Minijob mit Steuerklasse 1 versteuert worden sein sollst.

DerSchopenhauer  19.02.2014, 23:06
@ralosaviv

Er kann ja noch andere Einkunftsarten gehabt haben, bzw. nach dem Minijob eine sv-pflichtige Arbeitsstelle angetreten haben....

ralosaviv  19.02.2014, 23:09
@DerSchopenhauer

Stimmt. Davor oder danach oder selbstständig. Anders macht die eigene Zahlung von KK-Beiträgen auch keinen Sinn.

jopunia 
Fragesteller
 19.02.2014, 23:11
@ralosaviv

Ja, ich bin freiberuflich. Mein Jahreseinkommen lag aber nur bei knapp € 9000,00

ralosaviv  19.02.2014, 23:20
@jopunia

Das ist in dieser Kombination natürlich ausgesprochen ungünstig, einen Minijob auf Steuerklasse auszuüben. Sollte der ArbG sich zur Pauschalbesteuerung nicht erweichen lassen wollen schlag ihm vor, die Pauschalsteuer selbst zu übernehmen. Das ist ligitim. Das sind 8€ im Monat und allemal besser als 500€ nachzuzahlen.

DerSchopenhauer  19.02.2014, 23:21
@jopunia

Der Minijob wird hinzugezählt; nach Abzug von 1.000 € Werbungskosten und unter Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen kann es sein, daß das zu versteuernde Einkommen das steuerfreie Existenzminimum von 8.130 € überschritten hat...

Bei 500 € Nachzahlung muß das zu versteuernde Einkommen (Einkünfte aus selbständiger T. + Minijob abzgl. aller möglichen Abzüge) bei ca. 11.300 € gelegen haben...

jopunia 
Fragesteller
 19.02.2014, 23:41
@ralosaviv

Geht das denn noch nachträglich? Seit Mai letzten Jahres bin ich dort nicht mehr angestellt.

DerSchopenhauer  19.02.2014, 23:56
@jopunia

Der Arbeitgeber darf die Pauschalbesteuerung nur nachholen, solange die Lohnsteuerbescheinigung für den nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuerten Arbeitslohn noch nicht erstellt bzw. ausgeschrieben oder elektronisch übermittelt wurde.

DerSchopenhauer  20.02.2014, 00:06
@DerSchopenhauer

Um es genau zu sagen:

Erfolgt zunächst die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte, darf der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung nachholen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt ist oder eine Lohnsteueranmeldung noch berichtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (R 128 Abs. 1 LStR).

DerSchopenhauer  20.02.2014, 00:21
@DerSchopenhauer

Da die Lohnsteuerbescheinigung schon übermittelt wurde, dürfte eine Änderung nicht mehr möglich sein; evtl. kann noch ein gesonderter Antrag durch den AG beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden; dies wäre durch den AG bei seinem Steuerberater abzuklären...

jopunia 
Fragesteller
 20.02.2014, 23:09
@DerSchopenhauer

Vielen Dank für die Informationen:)

ralosaviv  19.02.2014, 23:02

Das ist kompletter Unsinn. Der ArbG hat die Wahl, ob er nach den individuellen Abzugsmerkmalen versteuern will oder Pauschalsteuer zahlt. Entscheidet er sich für Ersteres wird am Jahresende eine Lohnsteuerbescheinigung an den ArbN ausgehändigt und die dort eingetragenen Daten elektronisch an das Finanzamt übertragen. Zahlt der ArbG hingegen Pauschalsteuer, wird auch nichts dem Finanzamt gemeldet. Ebenso wenig erhält der ArbN dann eine Lohnsteuerbescheinigung. Die Geringverdienergrenze beträgt nebenbei 450€ und nicht 510€.