3x mehr Grundsteuer nach Erbfall?!?
Folgender Sachverhalt: Erbfall eines Hauses inkl. Grund im Jahr 2013 in Sachsen-Anhalt: a) Heutiger Eigentümer war bereits seit ~ 10 Jahren im Besitz von 25% vor vollständiger Übernahme (im Wege des früheren Todes des Vaters) b) Mit Todesfall der Mutter in 2013 fordert das FA auf, wesentliche Angaben zum Haus und Grund zu machen in 2013 - wahrheitsgemäß wurde Ausklunft erteilt. c) Die Bislang von der verstorbenen Mutter beglichene Grundsteuer wird vom FA neu um den Faktor ~ 3,0 erhöht. d) Zusätzlich soll für die zurückliegenden ~ 4 Jahre (seit 01.01.2009) eine erhöhte Grundsteuer nachbezahlt werden. e) Haus aus Bj. 1910er f) Haus wurde (kurz) vor dem Mauerfall von den Eltern erworbem g) Eigentum ist nicht vermietet - also selbst genutzt
Drei wesentliche Fragen kommen bei mir empor: 1.) Ist es realistisch annehmbar, dass sich plötzlich die Grundsteuer derart erhöhen kann in Folge einer Erbschaft? 2.) Darf das FA einfach für zurückliegende Jahre die Grundsteuer erhöhen, obwohl die verstorbene Mutter die GrSt ordnungsgemäß bezahlt hat (allerdings eben einen weitaus geringeren Betrag - so wie ihn das FA auch damals gefordert hatte)? 3.) Gibt es eine Möglichkeit, an den theoretischen Einheitswert zu kommen, den das FA festlegt? Es wird eine GrSt von fast 150€ gefordert, bei einem Verkehrswert der Immo von ~ 20-35T€. Kann das hinkommen? Der Hebesatz beträgt (aus dem Kopf) etwa 350%.
3 Antworten
Die Grundsteuer wird üblicherweise von der Gemeinde erhoben, in deren Bereich das Grundstück liegt.
Grundlage hierfür ist der Grundsteuermessbescheid, der zusammen mit dem Einheitswert vom Finanzamt erlassen wird.
Hier muss also ein neuer Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) ergangen sein. Aus dem ergibt sich auch der alte Einheitswert, die Gründe für die Wertfortschreibung und auch der neue Grundsteuermessbescheid.
Wenn dieser Bescheid schon unanfechtbar sein sollte (älter als 1 Monat), kannst Du nur noch eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung für die Zukunft beantragen.
Dazu müsste ein Steuerberater aber erst einmal die Unterlagen prüfen, insbesondere auch die Grundstücksbeschreibung, die Ihr an das Finanzamt geschickt habt. Habt Ihr von diesem ausgefüllten Formular eine Kopie?
Und bitte nicht zu einem Rechtsanwalt, auch nicht zu einem RA für Steuerrecht gehen! Bei einem Steuererater seid Ihr besser aufgehoben.
Danke für den Stern Helmuthk
Hast Du die Bescheide vom Finanzamt gefunden?
Das Problem liegt beim Buchstaben b). Das Finanzamt hat euch aufgefordert Angaben zum Zustand des Hauses zu machen. Das habt ihr sicher gemacht und der Einheitswert wurde, aus welchen Gründen auch immer, erhöht. Davon gehe ich aus.
Aus welchem Jahr stammt den der vorherige Einheitswert? Würden an dem Haus nachhaltige Verbesserungen durchgeführt? Wurde ein Bad oder eine neue Heizung eingebaut, weil vorher keine da war? Es kommt darauf an welche Angaben ihr hier gemacht habt.
Warum wurden wohl schon in der Zeit als die Bibel geschrieben wurde
ZÖLLNER ( Steuereintreiber ) und DIEBE
in einem Satz benannt ? Die Leute waren damals schon so schlau, alle VERBRECHER zu erkennen und nach Schweregrad zu sortieren .
Da würde ich mir einen ansässigen Fachanwalt nehmen und die Geschichte prüfen lassen.
Warum immer gleich ein Fachanwalt? Ein Steuerberater ist der normale Ansprechpartner, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzamt geht.
Also als "vorheriger" Einheitswert kann ich leider keine Angabe machen, da laut Rathaus, keine vorherigen Angaben zum Einheitswert existieren.
Verbesserungen wurden nur zwei gemacht (und auch ggü. FA angegeben): 1.) Einbau neuer Fenster (ca. 15 Jahre her) 2.) Neue Heizung (Umstellung von Ofenheizung auf Gasheizung - auch ca. 15 Jahre her) Wesentliche bauliche Mängel (Grundwasser in Keller; Risse in Mauerwerk, etc. wurden nicht berücksichtigt)
Grundsätzlich: Ist es denn rechtens, dass das FA rückwirkend die GrSt erhöht und nachfordert? Es kommt mir abtrus vor, dass das FA per - mehr oder weniger - heute sagt: "die GrSt ist XYZ, und außerdem wollen wir entsprechend für die zurückliegenden ~ 3 Jahre auch eine erhöhte GrSt nahfordern".
Das zukünftig ein höherer Einheitswert bzw. erhöte GrSt. gilt kann ich ja noch nachvollziehen. Das aber außerdem rückwirkend so was nachgefordert wird, halte ich für unverschämt (bzw. moralisch fragwürdig).