geerbtes Haus in 2. Ehe mitbringen? Können Stiefkinder Pflichtteile daraus fordern?
Liebe Community, ich bräuchte mal bitte eure Einschätzung zu meinem Fall: Meine Mutter hat von Ihren Eltern ihr Haus überschrieben bekommen, welches sie selbst mitbewohnt. Sie wurde alleine ins Grundbuch eingetragen. Nun heiratet Sie Ihren Lebensgefährten, der seinerseits erwachsene Kinder hat. Unser Verhältnis mit allen Familienmitgliedern ist hervorragend, aber meistens entstehen die Probleme erst dann im Erbfall. Meine Fragen lauten deshalb: 1) wie sichergestellt werden kann das wir (wir sind 2 Geschwister) das Haus unserer Familie behalten können und ob 2) wir die "Stiefgeschwister" im Erbfall anteilig am Hauswert auszahlen müssten (könnten wir uns nicht leisten, deswegen müssten wir dann wie bei 1) Maßnahmen treffen.) Keinesfalls dürfte das Haus verkauft werden, weil wir wirklich sehr daran hängen.
Vielen Dank für ALLE Antworten!
10 Antworten
Also grundsätzlich haben die Stiefkinder (sofern sie nicht adoptiert wurden) eher keinen Anspruch, aber der neue Ehemann.
Jeder kann die Hälfte seines "normalen" Anspruchs als Pflichtteil einfordern.
Was ihr machen könnt:
Das Haus intern weiterverschenken, d.h. wenn z.B. du, dein Geschwister und deine Mutter je 1/3 besitzen, dann würde der Pflichtteil schon erheblich sinken.
Vertraglich & Testamentarisch das Ganze vereinbaren: Vom in die Ehe gebrachten Vermögen soll der "neue" Familienteil nichts erben (in beide Richtungen) und der andere verpflichtet sich (per Ehevertrag) auf den Pflichtteil zu verzichten. Am sichersten und "wasserdichtesten" ist das, wenn es von einem Notar verfasst wird und von allen unterschrieben. Rein theoretisch kann man das Testament auch handschriftlich machen...
Die Schenkung hätte auch den Vorteil, dass ihr immer unterhalb des Freibetrages bleibt und weniger Steuern zahlen müsst (naja, je nachdem wie teuer das Haus ist, bleibt ihr eh wahrscheinlich drunter...)
Bei den anderen Antworten sind schon viele gute Hinweise dabei, ich persönlich denke auch, dass ein Überschreiben des Hauses auf die leiblichen Kinder zu Lebzeiten der sicherste Weg ist. Allerdings sollte fairerweise dabei ein lebenslanges Wohnrecht nicht nur für Eure Mutter sondern auch für deren Mann nach ihrem Tod vereinbart werden. Das Wohnrecht für den Mann kann auf den Fall beschränkt werden, dass zum Zeitpunkt des Todes die Ehe bestand und keiner der Partner die Scheidung eingereicht hat. Da kommt ihr ohne Anwalt/Notar ohnehin nicht aus, der wird es entsprechend rechtssicher formulieren.
geh zum anwalt, lass dich kurz beraten
aber keine sorge
es ist auch ohne gütertrennung nachweislich ihr vermögen, das sie in die ehe einbringt und was auch nur ihr gehört
solange sie die kinder nicht adoptiert, ist sie mit ihnen nicht verwandt und sie haben keinerlei erbanspruch
allerdings können noch andere probleme auftreten
sie beleiht das haus für ihn in irgendeiner art
er ist erbberechtigt von ihr, wenn er es erbt, vererbt er es seinen kindern und ihr seht nix davon(von seinem anteil, das sind 50% bei gesetzlichem erbfall, also wäre halbes haus weg)
also zum anwalt
Das solltest Du anwaltlich klären lassen. Wenn Deine Mutter in Gütergemeinschaft mit ihrem neuen Mann lebt, könnte das im Erbfall problematisch werden, obwohl sie das Haus in die Ehe mitgebracht hat. So was kann man vertraglich regeln.
Gesetzliche Erben sind in diesen Falle nur die leiblichen Kinder und der Ehemann.
2) wir die "Stiefgeschwister" im Erbfall anteilig am Hauswert auszahlen müssten
Sofern sie nicht per Testamten ein Erbe oder ein Vermächtnis o.Ä. erhalten, haben die Stiefkinder gar keinen Anspruch auf das Erbe der Stiefmutter.
Der Ehegatte erbt, wenn es kein Testament gibt bei der Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 pauschaler Zugewinn.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html
Natürlich kann die Mutter die Erbfolge durch ein Testament ändern. In diesen Fall ist zu beachten, das der Ehegatte eine Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Erbschaftswertes hat. Dazu kommt noch ggf ein realter Zugewinnausgleich. Bei diesen spielt das Haus in der Regel aber keine Rolle, da es zum Anfangs und Endvermögen gehört.
Der Ehegatte kann auf den Pflichtteil vorab verzichten ( muß notariell geschehen).