Wie lange kann man von mir als Erbe rückwirkend Grundsteuer verlangen?
Mein Vater ist vor 20 J. V
verstorben, meine Mutter jetzt im März. Vor ihrem Tod hatte mir meine Mutter das Reihenhaus mit Garage beim Notar als Schenkung übertragen. Das Haus ist mittlerweile auf meinen Namen überschrieben.
Nun stellt sich heraus, dass die Garage 1971, als meine Eltern alles gekauft haben , nicht auf meine Eltern überschrieben wurde. Den korrekten Vertrag des damaligen Notars habe ich vorliegen.
Meine Mutter hat vierteljährlich Grundsteuer bezahlt. Aber anscheinend ist da die Garage nicht mit drin. Haus und Garage stehen auf zwei verschiedenen Grundbuchblättern. Die Garage muss also noch auf mich übertragen werden.
Meine Frage: muss ich jetzt für die Garage rückwirkend bis 1971 die Grundsteuer nachzahlen? Oder gibt es da Verjährungsfristen ?
Danke.
2 Antworten
Die Festsetzungsverjährung liegt normalerweise bei 4 Jahren (§169, Abgabenordnung). Die 4 Jahre laufen ab Ende des Kalernderjahres in dem die Festsetzung stattfinden soll, bedeutet für 2014 bis Ende dieses Jahres.
Liegt eine leichtfertige Steuerverküzung vor, dann sind es 5 Jahre.
Dann gäbe es natürlich noch die Hinterziehung, da sind es 10 Jahre.
Egal wie es kommt, zurück bis 1971 also keines Falls.
Die Grundsteuer ist eine öffentliche Last, die auf dem Grundstück ruht (§ 12 GrStG). Hierfür gelten keine Verjährungsvorschriften.