30%ige Behinderung - muss ich das neuem Arbeitgeber sagen?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, nach Wegfall des Schwerbehindertengesetzes sind neue Regeln in Kraft getreten, die zumindest die Frage an sich schon in Frage stellen. Urteile gibt es dazu noch nicht.

Allerdings solltest du sehr genau abwägen, ob du es sagst, oder schweigst. Kommt es aufgrund deiner Schwerbehinderung zu Unregelmäßigkeiten, hat der Arbeitgeber dich weiterhin danach gefragt, du wahrheitswidrig geantwortet, kann dir das als Täuschungsversuch angelastet werden. Mit negativen Konsequenzen für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kommt es dann noch auf den besonderen Fall an.

Es ist also generell nicht zu beantworten. Erlaubt ist die Frage auf jeden Fall, da dein Arbeitgeber nur mit dem Wissen darum den Arbeitsplatz entsprechend gestalten kann, so es denn nötig sein sollte.

Wenn du der Meinung und sicher bist, daß du den angestrebten Job ausüben kannst, wie ein Nichtschwerbehinderter, dann brauchst du dazu eigentlich von dir aus nichts sagen. Fragt dein AG, würde ich jedoch wahrheitsgemäß antworten und erläutern, warum du 30% hast.

Bei mir arbeitet ein Mädel mit 80%. Bei der Einstellung schau ich so über den Fragebogen und habe sie völlig ungläubig angesehen. Sie ist Mitte 20 und du siehst absolut nix von der Schwerbehinderung. Tja, Zucker und MS machen auch viele Prozente. Mir ist es Recht, sie arbeitet genauso gut, wie alle anderen auch. Eine weitere Mitarbeiterin hat 50%, auch der sieht man es nicht an. Auch sie macht ihre Arbeit gut und fällt nicht häufiger krankheitsbedingt aus, als alle anderen. Lediglich 5 Tage länger, als alle anderen, weil ihr mehr Urlaub zusteht. Dafür muß ich mir keinen Kopf um irgendwelche Quoten machen ;-)

Anton96  09.11.2013, 23:06

Nur so als Hinweis eine Schwerbehinderung liegt ab eine GdB von 50 vor ergo gilt coina nicht als Schwerbehindert. Es sind nicht alle so wie du ich habe schon erlebt das meinen Schwerbehinderung sofort zu einer Ablehnung geführt hat und ich habe mich da als Softwareentwickler beworben und bin Gehbehindert.

DerHans  09.11.2013, 23:26
@Anton96

es wäre ein Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten möglich.

Außerdem erspart es einem Arbeitgeber u.U. eine Ausgleichsabgabe.

Du kannst das auch verschweigen solange deine Arbeitsleistung und die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird, Selbst die Frage ob eine Schwerbehinderung vorliegt kannst du ohne zu Lügen verneinen. Wenn du die Behinderung zur Sprache bringen willst ist im übrigen in der Regel das Bewerbungsgespräch die richtige Gelegenheit.

Gegenfrage: Findest du nicht dass du verpflichtet wärst, Farbenblindheit zu erwähnen, wenn du dich als Maler bewirbst ?

Anton96  09.11.2013, 22:59

Gegenfrage würdest du eine Gehbehinderung mitteilen wenn du dich als Programmierer bewirbst?

Es ist doch ganz einfach wenn meine Arbeitsleistung oder die Arbeitssicherheit durch eine Behinderung oder eine Erkrankung beeinträchtigt ist muss ich das dem Arbeitgeber mitteilen wenn nicht dann ist das nicht nötig.

Nach einer Schwerbehinderung darf der Arbeitgeber nach bisheriger Rechtsprechung fragen. Der Bewerber muss demnach auf diese Frage wahrheitsgemäß antworten. Er darf es mit anderen Worten nicht verheimlichen, wenn er schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs.2, 3 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) ist.

Was riskiert der Stellenbewerber, wenn er im Vorstellungsgespräch eine zulässige Frage falsch beantwortet?

Wenn Sie als Bewerber oder Bewerberin dagegen eine Frage, die der Arbeitgeber zulässigerweise stellen durfte, falsch beantworten, dann kann der Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag im Prinzip "wegen arglistiger Täuschung" anfechten. Dieses Recht ergibt sich aus den §§ 123, 142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Anfechtung bewirkt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass das angefochtene Arbeitsverhältnis mit Zugang der Anfechtungserklärung beendet wird, d.h. die Anfechtung wirkt im Prinzip genauso wie eine fristlose Kündigung. Eine Rückforderung des für die Vergangenheit bereits gezahlten Arbeitslohns ist dagegen in der Regel ausgeschlossen.

*Ist man als Stellenbewerber verpflichtet, ungefragt Auskünfte zu geben? * Eine solche Verpflichtung haben Sie als Bewerber oder Bewerberin im Allgemeinen nicht, d.h. der Arbeitgeber muss im Zusammenhang mit einer geplanten Einstellung selbst zusehen, dass er durch gezielte Fragen die ihn interessierenden Auskünfte erhält.

In seltenen Fällen müssen Sie aber von sich aus auch unangenehme Dinge offenbaren. Eine solche Offenbarungspflicht haben Sie in Bezug auf solche Umstände, die dazu führen würden, dass Sie die in Aussicht stehende Arbeit auf dem dafür vorgesehenen Arbeitsplatz gar nicht ausüben könnten. Ist ein Bewerber also zum Beispiel akut und so schwer erkrankt, dass er die zu vergebende Arbeit von vornherein gar nicht ausüben könnte, dann muss er dies auch ungefragt dem Arbeitgeber mitteilen.

bitte weiterlesen unter...http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Auskunftspflicht.html

Auch ich habe einen GdB von 30 %, allerdings aufgrund organischer Krankheiten. Rechtlich gesehen musst Du dem Arbeitgeber dies zunächst einmal nicht mitteilen. Mitteilen musst Du ihm dies erst ab einem GdB von 50 % (oder 30 % mit Gleichstellung), weil Du einen besonderen Kündigungsschutz hast oder einen Anspruch auf Sonderurlaub von 5 Tagen. Benötigst Du allerdings besondere Hilfen (beispielsweise eine besondere Einweisung am Arbeitsplatz), dann solltest Du dies schon mitteilen!