Gesetzliche Grundlage für Urlaubsübernahme bei Arbeitgeberwechsel?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Startet man beim neuen Arbeitgeber mit den vertraglich vereinbarten (z.B.) 30 Tagen?

Nein!

Diese 30 Tage beziehen sich auf das komplette Kalenderjahr. Der Anspruch auf den vollen Urlaub erwirbt man nach § 4 Bundesurlaubsgesetz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.

Ab dem siebten Monat hast Du also Anspruch auf den Mindesturlaub von vier Wochen. Wenn es mehr Urlaub gibt (wie hier im Beispiel 30 Urlaubstage), kommt es darauf an ob es im Arbeits- oder anwendbaren Tarifvertrag eine "Zwölfelregelung" gibt oder nicht. Dann beträgt der Anspruch für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der 30 Urlaubstage, mindestens aber vier Urlaubswochen.

Das gilt aber nur dann, wenn im laufenden Kalenderjahr bei einem anderen AG noch kein Urlaub genommen wurde. Zweimal den vollen Urlaub bekommst Du nicht, da der § 6 Bundesurlaubsgesetz Doppelansprüche ausschließt und ein AG verpflichtet ist, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung auszustellen in der steht, ob und wie viele Urlaubstage der AN schon genommen hat, bzw. wie viele Urlaubstage ausgezahlt wurden.

Danke fürs Sternchen

Das geht sogar noch weiter. Wenn Du mehr als sechs Monate im Kalenderjahr beim bisherigen Arbeitgeber warst, hast Du das Recht, bei diesem denn vollen (gesetzlich vorgesehenen) Jahresurlaub zu nehmen. Beim neuen Arbeitgeber hast Du dann entsprechend weniger Urlaubsanspruch.

Der neue Arbeitgeber kann von dir eine Bestätigung des bisherigen Arbeitgebers bzgl. des schon genommenen Urlaubs verlangen.

Beim neuen Arbeitgeber hast Du dann entsprechend weniger Urlaubsanspruch.

In dem Fall eher gar keinen (wenn der volle Jahresanspruch bereits vom ehemaligen Arbeitgeber gewaehrt wurde).

@DerCaveman

Ich zitiere: vollen (gesetzlich vorgesehenen) Jahresurlaub

Zudem kann man ja auch weniger als 12/12, aber mehr als 1/12 pro Beschäftigungsmonat Urlaub genommen haben oder erst wechselt von einer 5-Tage-Woche zu einer 6-Tage-Woche.

der gesetzgeber hat das deutlich geregelt.

wenn du z.b. im frühjahr schon den ganzen urlaub beim alten AG (arbeitgeber) genommen hast, dann z.b. ende juni ausscheidest, kann der neue AG von dir eine urlaubsbescheinigung verlangen und die 6/12 urlaub, die du beim alten zuviel bekommen hast, auf den neuen, anteiligen anspruch für 6 monate anrechnen; sprich ein ganz normales urlaubsjahr.

eine rückforderung vom alten AG ist allerdings nicht zulässig, auch wenn das einige ab und zu versuchen und sogar erfolgreich durchziehen.

die anrechnung beim neuen AG geht aber immer nur über dich. eine "heimliche" abfrage des neuen beim alten AG ist nicht zulässig. und wenn der neue das bei dir nicht abfordert, kannst du dich über einen hübschen resturlaub im nächsten jahr freuen, wenn die wartezeit abgelaufen ist.

funktioniert aber nur, wenn dort eine schlafmütze die personalarbeit macht. ein guter sachbearbeiter wird immer von einem neuem mitarbeiter, der im laufe des jahres anfängt und vorher beschäftgt war, so eine urlaubsbescheinigung des alten AG anfordern.

Soweit ich weiß, muss man hier zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und freiwilligen Leistungen unterscheiden.

Da der Gesetzgeber vorschreibt, dass man im Jahr mindestens 20 Urlaubstage (bei einer 5 Tage Woche) nehmen muss muss der neue AG im Zweifelsfall vom alten AG die bereits genommenen Urlaubstage abfragen, das Geschieht über eine Urlaubsbescheinigung: https://de.wikipedia.org/wiki/Urlaubsbescheinigung

Er muss dir dann entsprechend mindestens so viele Urlaubstage gewähren, damit du im laufenden Jahr auf deine 20 Tage kommst. Schlimmstenfalls fängst du im Dezember an und bekommst die vollen 20 Tage wenn du bei deinem alten AG keinen Urlaub genommen hast.

Der restliche Urlaub wird dann einfach Jahresanteilig gewährt.

Schlimmstenfalls fängst du im Dezember an und bekommst die vollen 20 Tage wenn du bei deinem alten AG keinen Urlaub genommen hast.

Das ist nicht richtig. Beim neuen Arbeitgeber entsteht waehrend der ersten 6 Monate nur ein Teilanspruch auf 1 Zwoelftel des Jahresanspruchs fuer jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhaeltnisses. Beginnt ein Arbeitsverhaeltnis im Dezember, entsteht dort hoechstens ein Anspruch auf 1 Zwoelftel des Jahresanspruch. Dies aber auch nur, wenn das Arbeitsverhaeltnis am 1. Dezember beginnt. Beginnt es hingegen erst am 2. Dezember oder noch spaeter, entsteht fuer das betreffende Kalenderjahr ueberhaupt kein Urlaubsanspruch.

@DerCaveman

Ok. Und wie wird dann der gesetzliche Anspruch gewahrt in diesem Szenario?

Hab ich dann einfach "pech gehabt" weil ich meinen Urlaub bis dato nicht genommen habe?

@bnutzinger
Und wie wird dann der gesetzliche Anspruch gewahrt in diesem Szenario?

Indem man seinen Anspruch beim ehemaligen Arbeitgeber geltend macht (egal ob nur Teilanspruch oder voller Jahresanspruch).

Wenn weder beim ehemaligen noch beim neuen Arbeitgeber ein voller Jahresanspruch entstanden ist und die jeweiligen Teilansprueche zusammen keine 4 Wochen ausmachen, dann hat man auch keinen Anspruch auf 4 Wochen Urlaub.

Der neue Arbeitgeber darf eine Bescheinigung von dir verlangen, wie viel Urlaub du im Kalenderjahr bereits beim alten Arbeitgeber genommen hast.