30€ Pauschale für Klingelschild zurückverlangen?

7 Antworten

Erwartest du mit dieser dürren Fallschilderung zielführende, gar belastbare Antwort?

Ist das Stück Papier nur ein Provisorium einer anzufertigenden gravierten Textplatte? Wie hat man sich zur Zahlung der 30 EUR verpflichtet? War eine Änderung einer vorhanden Beschilderung erforderlich, etwa wg. Namensänderung, Zuzug eines Mieters, Beschädigung?

Dann könnte man feststellen: Grds. besteht keine Kostentragungspflicht des M; weil die einheitliche Gestaltung der Beschriftung von Klingel und Briefkasten als einmalige Verwaltungsaufgabe bei Begründung des Mietverhältnisses dem VM anfällt. Es mag dazu entgegenstehend übereinstimmend anders vereinbart oder durch Verschulden des M gleichwohl zulässig sein.

Bei welcher Gelegenheit wurde dir das abverlangt? Im Rahmen der BK-Abrechnung? Da darfst du das rausrechnen, sind ja keine BK. Einspruch einlegen und den Betrag herausrechnen. Das Guthaben erhöht sich bzw. die Nachzahlung verringert sich. Guthaben darfst du mit der Miete des Folgemonats aufrechnen.

Die Klingel gehört zur Mietsache und eine Klingelbeschriftung in Folge gehört dazu. Das sind reine Verwaltungskosten, niemals noch dazu 30 EUR.

Selbstverständlich. Nach Einzug eines neuen Mieters ist der Eigentümer / VM / Hausverwaltung verpflichtet ein Namensschild des Mieters anzubringen damit z.B. Zusteller / Post etc. wissen wo sie klingeln müssen ( Meldegesetz ).

Bei Beschädigung oder Vandalismus müsste die Hausverwaltung etc. auch ein neues Namensschild anbringen und kann dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden und ich glaube nicht, dass sie so eine Kleinigkeit ihrer Versicherung melden würden. U. a. sind das Instandhaltungskosten.

Des weiteren könntest du auch selbst ein Schild mit geringem Aufwand anbringen, kostet dich eigentlich gar nichts und denke, du würdest den dir entstehenden Aufwand der Verwaltung nicht in Rechnung stellen.

Kannst denen ja mal vorschlagen, sie sollen das Schild entfernen und du machst es selbst ( und stellst es denen in Rechnung = ironisch gemeint ) bzw. verlangst daraufhin die 30 € zurück.

Ja. Denn dafür eine Gebühr zu verlangen gibt es keinen Rechtsanspruch. Siehe §812 BGB.

Können kannst Du fast alles/vieles!

Ob Du damir Erfolg haben wirst, steht in den Sternen!