Kann der Vermieter mich aus der Wohnung (aus Eigenbedarf) rauswerfen wenn mein Vater verstorben ist?

12 Antworten

Kann der Vermieter mich aus der Wohnung (aus Eigenbedarf) rauswerfen wenn mein Vater verstorben ist?

Ja.

Ich habe gelesen das der Mietvertrag meines Vaters nicht erlischt, auch wenn er nicht mehr lebt.

Stimmt: Zwar ist der MV deines Vaters mit dir fortgesetzt, § 563 (2) BGB, aber eine Eigenbedarfskündigung dringt dennoch durch. Er kündigt dir ja nicht, weil dein Vater starb und er einen anderen M sucht, sondern die Wohnung für sich benötigt :-)

Mein Vater hat seit über 40 Jahre in der Wohnung gelebt, dadurch müsste man doch geschützt sein vor dem rauswerfen trotz Eigenbedarf (habe ich mal gehört)?

Nein: Der VM hat lediglich eine längere Kündigungsfrist n. § 573c I 2 BGB einzuhalten, aber der Tod deines Vaters oder Wunsch, dort weiterhin zu wohnen ist kein Härtefall, der n. § 573 (2) 2 BGB zulässigen EB-Kündigung aussichtsreich entgegenzutreten :-(

G imager761

Renick  30.04.2019, 08:41

Verbreite doch keine Unwahrheiten! Der Vertrag wird nicht aufgrund §563 fortgesetzt, sondern weil der Fragesteller ohnehin als Vertragspartner im Mietvertrag mit beteiligt ist.

imager761  30.04.2019, 09:02
@Renick

Dies ist aus der Fragestellung, auf der sich mein Kommentar bezog, gerade nicht ersichtlich: "Wir haben beide in der Wohnung gewohnt. Ich habe gelesen das der Mietvertrag meines Vaters (!) nicht erlischt, auch wenn er nicht mehr lebt" weist nun nicht mal ansatzwesie auf ein MV mit zwei M hin :-O

Vielmehr ist es für meine ebenso zielführende wie belastbare Bewertung völlig unerheblich, ob die Eigenbedarfskündigung des VM dem FS gegenüber nun in seiner Eigenschaft als Haushaltsangehöriger, der in den von mir der Fallschilderung nach angenommen MV des verstorbenen Vaters als M eingetreten ist, ausgesprochen wurde oder er als verbleibender Mieter gekündigt wurde.

Er ist nicht geschützt "vor dem rauswerfen trotz Eigenbedarf (habe ich mal gehört)".

Da du längerfristig mit deinem Vater in dessen Wohnung gewohnt hast ohne dass du lt. Mietvertrag Mieter warst, gilt in diesem Fall, dass du in das Mietverhältnis / den Mietvertrag als zum weiteren Wohnen berechtigter Mieter eintrittst. Das ist zu unterscheiden vom Erben der Wohnung wenn du dort nicht wohntest.

Eigenbedarf allerdings darf der Vermieter trotzdem geltend machen, allerdings mit 9monatiger Kündigungsfrist.

Der Mietvertrag läuft weiter, ganz regulär, da du ja auch im Mietvertrag mit drin stehst. Daher ist die Sache mit dem Eintritt in einen Vertrag im Todesfall hier gar nicht relevant.

Aber dennoch kann der Vermieter leider wegen Eigenbedarf kündigen, genauso wie er es auch schon zu Lebzeiten deines Vaters hätte tun können. Du solltest nur überprüfen, ob die Kündigung ordnungsgemäß begründet ist und im Zweifel einen Anwalt deswegen fragen.

Da Dein Vater verstorben ist, geht der Mietvertrag auf Dich als sein Erbe über, also besteht weiter. Allerdings hättest Du auf >Grund des Trauerfalls ein Sonderkündigungsrecht, d.h., Du selbst könntest den Mietvertrag innerhalb von einem Monat selber kündigen. Dies liegt hier nicht vor. Wenn also der Vermieter jetzt Dich kündigen will wegen Eigenbedarf, widersprich schriftlich sofort der Kündigung, dass dieser Widerspruch beweisbar ist über Einschreibbrief mit Rückantwort. Rechne mit einer Räumungsklage, nimm dann einen Anwalt

MikeMolto  29.04.2019, 19:53

So in etwa sehe ich das auch.

ChristianKlaus  29.04.2019, 19:54
@MikeMolto

mache es so, wie ich es Dir geschrieben habe,... wir sind auch Vermieter und arbeiten mit Hausund Grund zusammen,um alles korrekt abzuwickeln, dies war eine kostenlose Rechtsberatung

Renick  29.04.2019, 20:23

Warum treibst du den Fragesteller in einen Rechtsstreit, der aussichtslos ist?

ChristianKlaus  30.04.2019, 15:12
@Renick

der Rechtsstreit ist nicht unbedingt chancenlos für den Mieter,..ehrlich nicht

Renick  30.04.2019, 15:29
@ChristianKlaus

Und was veranlasst dich zu dieser Annahme? Du kennst doch die Kündigung gar nicht. Wenn die Kündigung ordnungsgemäß begründet ist und der Vermieter oder ein Angehöriger einziehen wird, dann besteht keine Chance. sicherlich soll man die Kündigung prüfen lassen, aber einfach mal so pauschal widersprechen ist kein guter Rat.

ChristianKlaus  30.04.2019, 15:32
@Renick

Viele Kündigungen von den Vermietern sind hierin leider fruchtlos, da sie oft darin Fehler begehen, und seien es nur formale,.... bei einem so langen Mietverhältnis, auch wenn es auf den Erben übergeht, ist der Vermieter meist im Unrecht wegen der langen Dauer

Renick  30.04.2019, 15:44
@ChristianKlaus

Deswegen sage ich, überprüfen ja selbstverständlich, im Zweifel mit Hilfe eines Anwalts. Aber wenn der Eigenbedarf besteht und nachvollziehbar ist, spielt die Dauer des Mietverhältnisses keine Rolle. Und nicht es nicht einfach ohne Überprüfung auf eine Räumungsklage ankommen lassen. Das ist meine Kritik an deiner Antwort. Hast du eine Ahnung, wieviel die dem Mieter kosten wird, wenn sie berechtigt ist und der Vermieter recht bekommt?

imager761  30.04.2019, 07:38
Wenn also der Vermieter jetzt Dich kündigen will wegen Eigenbedarf, widersprich schriftlich sofort der Kündigung

Mit welchem Rechtsgrund?

Rechne mit einer Räumungsklage, nimm dann einen Anwalt

Und zahle einen fünfstelligen Betrag für dessen außergerichtlich wie gerichtliche Vertretung sowie Gerichtskosten weil du dumm genug bist, auf diesen Rat zu hören?