13 jährige schwanger von einem 14 jährigem?

10 Antworten

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  1. Sex ist in jedem Alter erlaubt.
  2. Gesetzlich verboten ist "nur" den Ü14, Sex mit U14 zu haben (also in Deutschland, nicht aber Österreich und Schweiz).
  3. Ihr passiert gar nichts, da sie nichts getan hat, was ihr verboten ist.
  4. Die Behörden müssten erstmal davon erfahren. Sowohl die Mitarbeiter der Schwangerschaftsberatung, wie auch der üblicherweise die Schwangerschaft abbrechende Arzt, unterliegen der Schweigepflicht - falls das Mädchen überhaupt den Freund bzw. sein Alter nennt.
  5. Ist den Behörden der Freund nebst Alter bekannt, muss ermittelt werden. Bei dem Altersabstand wird ein Verfahren aber üblicherweise eingestellt. Jedenfalls wenn die U14-Eltern damit einverstanden sind, und wenn keine Schwangerschaft vorliegt.
  6. Ich kenne keinen solchen Fall mit Schwangerschaft, deswegen wird es jetzt spekulativ! Ein z.B. 16-jähriger kriegt als Strafe (ohne Schwangerschaft) rund 100 Sozialstunden (gemeinnützige Arbeit) - wahrscheinlich ausgesetzt zur Bewährung. Ein 14-jähriger kriegt wie gesagt gar nichts (oder eine Ermahnung). Da eine Schwangerschaft als strafverschärfend gilt, könnte ich mir vorstellen, dass der 14-Jährige in so einem Fall ebenfalls mit (ein paar) Sozialstunden bestraft wird. Oder auch nicht. Kommt halt auf den konkreten Fall und den Richter an.

Wichtiger Nachtrag:

Falls die Beiden übrigens schon Sex hatten, als auch er noch keine 14 war, dann scheidet eine Bestrafung übrigens schon mangels Erheblichkeit aus.

Denn mit 13 & 12 waren ihre Handlungen ja legal, und sie werden nicht dadurch illegal, nur weil einer von beiden 14 wurde.

Ebensowenig kann ein Ü14 für den Sex mit U14 bestraft werden, wenn er sie fälschlicherweise für Ü14 hielt!

Als Denkanstoß, in Bayern wird z.b. auch Drogenbesitz verfolgt, der woanders nicht mal für eine Anzeige langt:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/drogenpolitik-in-bayern-kein-pardon-fuer-kiffer-1.2022173

"Wenn es um Marihuana geht, dann kennt Bayerns
Justiz kein Pardon. Selbst Kleinkonsumenten und Mini-Anbauer, die ihr
eigenes Gras pflanzen, verfolgt sie mit immensem Eifer. Der Fall Dreyer
zeigt, wie Richter und Staatsanwälte oft an der Realität vorbeiurteilen
und vorbeiermitteln. Es ist weniger eine rechtliche Frage als eine Frage
der Kulanz und des Augenmaßes.

"In Berlin hätte die Polizei nicht einmal eine Strafanzeige gestellt",
sagt Andreas Schwarzer, der Anwalt von Dreyer. In Bayern versuche man
"eine Kriminalisierung auf allen Ebenen"."

Man kann also noch so viel gegenteiliges und auch führende Ansichten zitieren; das ändert nichts daran:

Wenn es dem Wortlaut des Gesetzes nach strafbar ist, dann kann ein konkretes Gericht auch zu einer Verurteilung und einer Strafe kommen, auch wenn in hundert anderen Orten in D das als total abwegig angesehen würde.

Deshalb kann Bayern munter Drogenkriminalität verfolgen, die in Berlin nicht mal als Kriminalität gilt.

Und deshalb könnte auch ein 14-jähriger für Sex mit 13-jähriger bestraft werden, auch wenn das eine Vielzahl von Strafrechtlern für falsch halten.

Und deshalb ist der einzig richtige Rat, es ist verboten und kann bestraft werden.

Ob es eingestellt wird, ist eine Frage "lokaler" Sitten der betreffenden Gerichte und Stas. Weshalb man es lassen sollte, wenn man denn nicht sicher weiß, dass das "lokal" locker gesehen wird.

@carn112004

Als Denkanstoß, in Bayern wird z.b. auch Drogenbesitz verfolgt, der woanders nicht mal für eine Anzeige langt:

Musst du mir nicht sagen.

In Bayern ist auch schon mal das SEK bei einer Familie eingerückt (und hat dabei deren Hund erschossen), bloß weil der Vater einen Witz über Papst Benedikt XVI. gemacht hat. =:-o

Tja, wenn man in Bayern Kinder fickt, sollte man schon Priester oder Bischof sein, um ungeschoren davon zu kommen. ^^

Da bleibt sonst halt ggf. nur die Berufung. Immerhin kann man dann ja ggf. am OLG vielleicht auf Laubenthal treffen.

Der ist zwar auch Bayer, aber trotzdem ein sachkundiger Richter mit Verstand. ;-)

Danke für den Stern! :-)

Der 13jährigen passiert nichts.

Der 14jährige hätte sich strafbar gemacht, wenn er aber keinen Zwang angewendet hat, wird da kein Staatsanwalt eine Klage erheben.

Da passiert also nix.

wenn er aber keinen Zwang angewendet hat, wird da kein Staatsanwalt eine Klage erheben.

In § 176 StGB steht nichts von Zwang ...

https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html

@PatrickLassan

Jap.

Trotzdem - aus Erfahrung passiert da nix.

@Menuett

Ganz vorsichtig will ich dei Vermutung einstreuen, dass das von der lokalen "Liberalität" abhängen kann.

Gäbe es z.b. eine weltoffene und tolerante "Arm aber sexy"-Großstadt, die selbst für ihr Justizwesen zuständig ist, also auch für das Feuern und Einstellen von Staatsanwälten, könnte sowas ggf. eher eingestellt werden als z.b. in einer Gegend, wo Konservative schlicht keinen Wahlkampf zu machen brauchen, und man von solchen Großstädten nur als abschreckendem Beispiel redet und wo man vor allem auch nicht einsieht, dass straffällige Jugendliche möglichst niemals einen Knast von innen sehen sollen.

Aber das ist, wie gesagt, nur eine Vermutung.

@carn112004

Gut, in Niederbayern kommt es da gesichert eher zu einer Verurteilung als in Berlin.

Das ist schon richtig.

Aber bei einem Altersabstand von einem Jahr - da kommt auch der bayrische Richter ins Schlingern, will er da einen 14jährigen wegen Mißbrauch verurteilen.

@Menuett

Da in der bayerischen nicht-total-Provinzneststadt Augsburg:

http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/13-Jaehrige-hatte-Sex-Eltern-landen-vor-Gericht-id28714337.html

die Eltern einer 13-jährigen wegen Beihilfe eine Strafe bekommen, weil die 13-jährige unbedingt mit einem 16-jährigen in die Kiste wollte und eben so lange genörgelt hat, bis die Eltern mit ihr zum FA gingen, damit sie die Pille bekommt, würde ich da vorsichtig sein.

Denn wenn man die Eltern deshalb so belangt hat, hat man den 16-jährigen kaum ignoriert. Und wenn so ein Aufwand wegen 13 und 16 in Augsburg getrieben wird, ist überhaupt nichts bei 13 und 14 nicht garantiert.

Und bei sowas Beihilfe zu machen, finde ich schon heftig. Da sollte ein 14-jähriger es sicher vermeiden eine 13- oder gar 12-jährige zu schwängern.

Weil als kreativer Sta kann man dann gleich auf §176a Abs. 2 StGB machen, da ja eine Schwangerschaft in dem Alter doch das Kind "in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt" (egal ob sie nun abtreibt oder nicht) und der 14-jährige hat das offensichtlich verursacht; und dann ist das Schlingern des Jugendrichters auch weniger, wenn Sta das geeignet darstellt.

@carn112004

Dieser Fall kann hier aus mehreren Gründen nicht als Maßstab herangezogen werden!

@PatrickLassan

In § 176 StGB steht nichts von Zwang ...

Ist halt eine Abwägungssache, bzw. der Verhältnismäßigkeit: "Gelangen derartige Kontakte überhaupt zur Kenntnis der Strafverfolgungsorgane, sollte regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153 ff. StPO, §§ 45, 47 JGG in Betracht gezogen werden." (Laubenthal)

Denn §184h StGB: "Im Sinne dieses Gesetzes sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind."

Und wie ja hoffentlich bekannt ist, ist der Schutzzweck des §176 StGB nicht der "Schutz" vor Sex als solchem, sondern der Schutz vor der sexuellen Ausnutzung durch Ältere.

Unsere Rechtsprechung behandelt hier über den Weg der Einstellung Grenzfälle, für die es ja bei unseren Nachbarn dedizierte Klauseln gibt.

Rechtssysteme in anderen Ländern handeln übrigens ebenfalls so.

Während z.B. beim Sex von U14 miteinander in D die "faktische Einwilligung" reicht (die "rechtsverbindliche Einwilligung" wird erst bei den Sexualmündigen zwingend), ist z.B. in England auch hier die rechtsverbindliche Einwilligung zwingend, die Sexualunmündige aber eben nicht geben können. Dort handeln also auch zwei 12-jährige illegal, selbst wenn beide den Sex wollten.

Dort werden solche Fälle dann ggf. aufgrund des nicht-öffentlichen Interesses an Strafverfolgung eingestellt.

Wird hingegen Zwang ausgeübt, dann wird das in Deutschland auch bei U14 als "sexuelle Gewalt" gewertet, mit ggf. entsprechenden juristischen Konsequenzen (aufgrund der Strafunmündigkeit bei U14 halt "nur" zivil- bzw. familienrechtlicher Natur, was ja auch bis hin zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gehen kann).

@Libertinaer

Wieso kann ein Fall von Strafen im Zusammenhang von Sex einer unter 14-jährigen in Augsburg nicht als Maßstab dafür herangezogen werden, wann in Augsburg mit Strafen im Falle von Sex mit unter 14-jährigen zu rechnen ist?

Auch bei Staatsanwaltschaften sind "Wiederholungstaten" nicht selten; kaum haben die einmal erfolgreich irgendwo Strafe erwirkt, schon versuchen sie es im nächsten ähnlich gelagerten Fall mit ähnlicher Beweislage wieder.

@Libertinaer

Mag ja alles sein; nur wenn die Sta Augsburg davon nichts mitbekommen hat und die Gerichte in Augsburg auch nicht, hilft das den möglichen Angeklagten wenig.

Denn das ist alles Auslegungssache; dem Wortlaut nach kann bei 14+13 der 14jährige Strafe bekommen; wenn Gericht und Sta dann sage:

Was juckt uns der Laubenthal, bei Fischer § 176 Rn 2 steht: "solche Kontakte sind ausnahmslos verboten (dh auch Kontake von knapp über 14-jährigen mit knapp unter 14-jährigen)" und bei § 176 Rn 35 (Allgemeine Strafzumessung) steht "Anwendungsfälle sind vor allem Beziehungen zwischen knapp Vierzehnjährigen und Jugendlichen oder Heranwachsenden" (Fischer 2015)

, dann wars das halt und der 14-jährige könnte eine - wenn vielleicht auch geringe - Strafe erhalten.

Man kann doch nicht eine juristische Meinung, selbst wenn sie gut begründet ist, als für Gerichte bindende Sache darstellen, wenn andere - noch dazu Fischer - diese eben gerade nicht teilen.

Und in § 176a Rn 20 ist zumindest erwähnt, dass eine lebensbedrohliche Schwangerschaft ein Beispiel für einen schweren sexuellen Missbrauch ist, und zwar gerade als Beispiel dafür, dass die Gefahr nicht mal beabsichtigt sein muss.

Damit der übereifrige Augsburger Staatsanwalt aus der Schwangerschaft der 13-jährigen also einen schweren sexuellen Missbrauch des 14-jährigen macht, langt es also, wenn er sich halt an den Fischer hält und dann noch einen Gutachter auftreibt, der aussagt, dass Schwangerschaften bei unter 14-jährigen oder auch nur bei der konkreten 13-jährigen immer erhebliche Gesundheitsgefahren bedeuten, und schon sieht es für den 14-jährigen düster aus völlig ohne Sanktionen wegzukommen; ohne Jugendstrafrecht wäre man nämlich schon bei einer Mindeststrafe von 2 Jahren.

Folglich, in Augsburg sollte man als 14-jähriger beim Schwängern von 13-jährigen zurückhaltend sein; ggf. auch in anderen Städten.

Völlig egal was Laubenthal sagt.

@carn112004

wenn die Sta Augsburg davon nichts mitbekommen hat und die Gerichte in Augsburg auch nicht, hilft das den möglichen Angeklagten wenig.

? Augsburg interessiert hier genau null (s.o.).

"solche Kontakte sind ausnahmslos verboten (dh auch Kontake von knapp über 14-jährigen mit knapp unter 14-jährigen)"

? Sind sie ja auch. Bestreitet niemand!

Hier geht es aber aufgrund des geringen Altersabstands um eine Einstellung trotz Verbots.

Man kann doch nicht eine juristische Meinung, selbst wenn sie gut begründet ist, als für Gerichte bindende Sache darstellen, wenn andere - noch dazu Fischer - diese eben gerade nicht teilen.

Fischer ist der führende Strafrechtler, und Laubenthal der führende Sexualstrafrechtler. Er bezieht sich übrigens selbst auf Fischer. :)

dass eine lebensbedrohliche Schwangerschaft ein Beispiel für einen schweren sexuellen Missbrauch ist,

Nur ist nicht jede Schwangerschaft lebensbedrohlich. Ist halt ein Unterschied, ob eine 11-Jährige schwanger wird, oder eine 13-Jährige.

Bzw. letztlich gar keine Frsge des Alters, sondern der persönlichen körperlichen Entwicklung.

Damit der übereifrige Augsburger Staatsanwalt (...)

Konstruierte Fälle sind ggf. unterhaltsam, aber auch ein guter Revisionsgrund. :-)

@carn112004

Wieso kann ein Fall von Strafen im Zusammenhang von Sex einer unter 14-jährigen in Augsburg nicht als Maßstab dafür herangezogen werden

  • Der Täter war nicht 14, er war 16. Großer Unterschied! Eine Einstellung ist bei 14/13 üblich, bei 16/13 hingegen nicht.
  • Im Prozess ging es um die Eltern, nicht um den 16-Jährigen! Ob und welche Strafe er erhalten hat, ist zumindest mir nicht bekannt. Dir ja wohl auch nicht.
  • Niemand bestreitet, dass hier die Eltern illegal gehandelt haben. Auch wenn manche deiner Auslassungen dazu, ähm, "interessant" sind. Allerdings könnte das schon bei geringfügig anderer Ausgangslage (und/oder besserer Verteidigung) ggf. bereits ganz anders aussehen.
  • Gleiches gilt für den 16-jährigen. Und bei einem 14-Jährigen wäre es nochmals einfacher.

Letzlich dürfte auch die geringe Strafe Grund genug gewesen sein, nicht in Berufung zu gehen.

@Libertinaer

"Der Täter war nicht 14, er war 16. Großer Unterschied! Eine Einstellung ist bei 14/13 üblich, bei 16/13 hingegen nicht."

"üblich"= kann so gehandhabt werden, wird auch häufig so gehandhabt, muss aber nicht.

Und eine Entscheidung entgegen dem was üblich ist, ist für sich kein Revisionsgrund.

@Libertinaer

"Fischer ist der führende Strafrechtler, und Laubenthal der führende Sexualstrafrechtler. Er bezieht sich übrigens selbst auf Fischer. :)"

Wenn alle Laubenthal so unumstößlich folgen, dass bei geringen Altersunterschied einzustellen ist, wieso vergisst der Fischer das im Absatz "Allgemeine Strafzumessung" da zu erwähnen, wo er explizit die Anwendung auf knapp über 14 bei knapp unter 14 erwähnt?

"Konstruierte Fälle sind ggf. unterhaltsam, aber auch ein guter Revisionsgrund. :-)"

Was ist daran konstruiert, dass Schwangerschaften in jungem Alter eher gesundheitsgefährdend sind?

Was ist daran konstruiert, darauf hinzuweisen, dass Strafe für Bereitsstellung von Verhütungsmitteln eine ziemlich ungewöhnliche Sache ist, die zumindest skeptisch macht, ob die da nicht auch andere etwas seltsame Ansichten haben?

Sorry, wenn man einhellig meint, dass 13 mit 14 kein Thema ist, dann müsste das Verhütungsmittel beschaffen für 13-jährige völlig unbedenklich sein, da man ja nicht mal sicher weiß, mit dem die Tochter nun in die Kiste steigen wird. Das Ahnden von Beschaffen von Verhütungsmitteln deutet grundsätzlich auf wenig "Liberalität" hin, womit man sich eben nicht darauf verlassen kann, dass die das nicht anders sehen und werten.

@Libertinaer

"Niemand bestreitet, dass hier die Eltern illegal gehandelt haben." 

Würde ich Sex zwischen 13 und 14 als prinzipiell nicht ahndbar ansehen, dann würde ich die Illegalität des Handelns bestreiten; denn sobald die Tochter gesetzlich in erheblichen Umfang aktiv sein kann und "darf" und das auch für ihre Partner gilt (da darf ohne ""), ist das Besorgen von Verhütungsmitteln unter keinen Umständen illegal;

selbst wenn das Verhütungsmittel erstmal für den Sex mit den 16-jährigen besorgt wird, denn morgen findet sie vielleicht einen 14-jährigen netter, womit das Verhütungsmittel besorgen keine Beihilfe zu einer konkreten Tat darstellt, sondern eine allgemeine Schutzmaßnahme, die man halt ergreift, wenn die Tochter nicht mehr zurückzuhalten ist.

@carn112004

Und eine Entscheidung entgegen dem was üblich ist, ist für sich kein Revisionsgrund.

Nein, aber dennoch steht es einem natürlich offen, in Berufung zu gehen.

Und wenn das nicht hilft, bleibt immer noch die Möglichkeit der Revision.

So schlimm, dass sich nur Provinz-Amtsrichter "bemühen" (dürfen), ist es selbst in Bayern nicht. Dass man dort ggf. länger um sein Recht kämpfen muss, ist ja bekannt. Ich vermute den Bayern selbst besser als z.B. Hamburgern. ;-)

@carn112004

Gratulation!

U.a. das meinte ich, als ich deine Ausführungen als, ähm, "interessant" (also im ironischen Sinn) bezeichnete!

Ich habe nämlich meine Zweifel, dass DAS beim Urteil der ausschlagebende Punkt war! Ohne jetzt den Fall im Detail noch vor Augen zu haben, war der Knackpunkt wohl eher, dass die Eltern die illegale Beziehung erlaubt (bzw. AFAIR sogar gefördert) hatten.

WENN sie die Beziehung hingegen verboten hätten, dann könnten sie sich nach vorherrschender Rechtsauffassung eben NICHT der Beihilfe schuldig machen, wenn sie der Tochter die Pille erlaubt hätten.

Denn in diesem Fall wäre die Missbilligung deutlich, aber die Pille zur Gefahrenabwehr unerlässlich (ist ja bekannt, dass sich Teenager nicht unbedingt an Verbote halten, und eine Überwachung 24/7 ist ja weder möglich, noch legal).

Aus eben diesem Grund machen sich ja auch Frauenärzte nicht strafbar, selbst wenn das Mädchen ihnen sagt, dass der Freund Ü14 ist. Das Kindeswohl hat, wie immer, die höhere Priorität!

@carn112004

Wenn alle Laubenthal so unumstößlich folgen, dass bei geringen Altersunterschied einzustellen ist, wieso vergisst der Fischer das

Wenn sich Laubenthal später (auch) auf Fischer beruft, wie kann sich Fischer früher auf Laubenthal berufen? :)

Laubenthals Handbuch Sexualstrafrecht ist neuerer Natur. Du möchtest dort bitte selbst die Begründung im Detail nebst seiner Quellenangaben nachlesen (und dann diese Quellen im Detail nachlesen), denn ich weiß schon nicht mehr, was Du eigentlich willst.

Allerdings interessiert es mich auch nicht sonderlich.

Was soll ich Leuten mühsam Infos zusammensuchen, die noch nicht mal Willens oder in der Lage sind, einfachste Unterschiede wie "Vergehen" und "Verbrechen" auf Hinweis selbst zu ermitteln?

@carn112004

Was ist daran konstruiert, dass Schwangerschaften in jungem Alter eher gesundheitsgefährdend sind?

Konstruiert wäre es, wenn man es nur macht, weil man damit etwas erreichen will. Nicht, weil es geboten ist. Und ob es geboten ist, entscheidet nicht der Wunsch des Staatsanwalts, sondern die Biologie (11 vs. 13 hatte ich ja bereits erwähnt).

Und DAS ist dann natürlich ein Revisionsgrund par excellence!

Da fällt mir spontan der Fall eines AfAIR 57-Jährigen ein, der Sex mit einem 12-Jährigen hatte, den er angeblich für "14/15" hielt.

Das Gericht hat ihn dann nicht wg. § 176 StGB verurteilt (weil: Tatbestandsirrtum), sondern aus der Vaterlosigkeit des Jungen eine "Zwangslage" konstruiert, und ihn wg. § 182 StGB ("Ausnutzen einer Zwangslage") verurteilt.

Hat der BGH dann natürlich mit deutlichen Worten zerpflückt. :-o

Und hier konstruiert ja noch nicht mal ein Staatsanwalt an einem wenigstens konkreten Fall, sondern DU konstruierst, ein Staatsanwalt könnte konstruieren.

Ich würde sagen: Die Standpunkte sind herausgearbeitet. Du darfst jetzt weiter konstruieren, wie Du magst. ^^

In diesem Sinne einen schönen Abend noch! :-)

D.h., eins noch:

Sorry, wenn man einhellig meint,

Seit wann meinen Juristen denn irgendwas "einhellig"? ^^

dann müsste das Verhütungsmittel beschaffen für 13-jährige völlig unbedenklich sein, da man ja nicht mal sicher weiß, mit dem die Tochter nun in die Kiste steigen wird.

Tja, wenn man das nicht weiß, ist es erstmal prinzipiell auch unbedenklich. Es kann sogar dann unbedenklich sein, wenn man weiß, dass der Partner Ü14 ist. Habe ich hier schon mal einer Jura-Studentin erklärt: https://www.gutefrage.net/frage/macht-sich-ein-frauarzt-strafbar-wenn-er-einer-unter-14-jaehrigen-die-pille-verschreibt#answer-170447569

So, jetzt aber endgültig ciao ...

@Libertinaer

Kannst gerne Zweifel haben:

https://www.merkur.de/bayern/13-jaehrige-hatte-sex-eltern-gericht-3351202.html

"Auf einem Fest hatte eine 13-Jährige aus dem Landkreis Regen im Sommer 2011 einen 16-Jährigen kennengelernt und sich in ihn verliebt. Ein halbes Jahr später vertraute sie sich ihrer Mutter an. Sie sagte ihr, dass sie bereit sei, mit ihrem Freund zu schlafen. Die Mutter versuchte sie zu überreden, damit noch etwas zu warten – doch sie sei machtlos gewesen, sagt sie. Sie bekam Angst, ihre Tochter zu verlieren, wenn sie es ihr verbieten würde. Also ging sie mit dem Mädchen zu einer Frauenärztin, um sich beraten zu lassen. Die Ärztin riet den Eltern dazu, offen mit dem Thema umzugehen und verschrieb der körperlich weit
entwickelten 13-Jährigen die Pille."

Von dem was deiner Aussage nach vorherrschende Meinung in dem Bereich sein soll, ist das Urteil völlig lächerlich; vielleicht ist es sogar vorherrschende Meinung; aber das beweist nur den Punkt, den du gerne ignorierst:

Die vorherrschende Meinung nützt einem Angeklagten ggf. einen Kehrricht, wenn das Gesetz auch was anderes eindeutig hergibt und das Gericht das so befindet; da kann man dann die nächste Instanz versuchen; nur den Ärger und den Stress hat man trotzdem; und die nächste Instanz ist auch keine Garantie.

Und das Gesetz sieht erstmal 6 Monate bis 10 Jahre gemindert nach Jugendstrafrecht vor, wenn A, 14 Jahre, mit B, 13 Jahre und 364 Tage alt, Sex hat.

Da kann die herrschende Meinung viel dazu meinen; wenn sie es nirgendwo explizit sagt, dann nützt dass dem A erstmal wenig, wenn der zuständige Sta da anklagen will; denn formal sieht das Gesetz das eben erstmal vor.

Du scheinst nicht differenzieren zu können/wollen zwischen:

dem, was das Gesetz dem Wortlaut nach vorgibt

dem, was man so ohne zu viel Verrenkung daraus machen könnte

dem, was du meinst, wie es zu interpretieren sei

@Libertinaer

Laubenthal ist von 2012:

http://www.beck-shop.de/Laubenthal-Handbuch-Sexualstraftaten/productview.aspx?product=10003676

Ich habe aus Fischer 2015 zitiert. Nix mit neuer.

"Was soll ich Leuten mühsam Infos zusammensuchen, die noch nicht mal
Willens oder in der Lage sind, einfachste Unterschiede wie "Vergehen"
und "Verbrechen" auf Hinweis selbst zu ermitteln?"

Indem du selber lesen lernst; ich schrieb nur von einem 16 jährigen; du sagtest, dass bei älteren es ein verbrechen sei; 17 ist älter als 16; also Nachfrage, wovon du redest, denn Verbrechen erst ab 18.

@Libertinaer

Dir ist schon klar, dass ein Gutachter: "Bla, Schwangerschaft für sie sehr gefährlich, bla" dem Sta völlig reichen kann?

Da ist dann nichts problematisch kontruiert dran; sondern ganz direkt; wenn der Sex zu einer gesundheitsgefährdenden Schwangerschaft geführt hat, dann ist es schwerer Fall; wenn ein seriös wirkender Gutachter im Zeugenstand sagt, dass es gesundheitsgefährdend ist, dann kann das Gericht bei der Beweiswürdigung dazu kommen, dass eben ein schwerer Fall vorliegt.

Da kann der BGH auch nicht viel machen, außer medizinische Befunde sind damit klar nicht vereinbar oder der Gutachter macht offensichtliche Fehler, etc.

@carn112004

dem, was du meinst, wie es zu interpretieren sei

Jemand, der schon bei einfachsten Texten Verständnisschwierigkeiten offenbart, sollte sich mit solchen Behauptungen besser zurückhalten!

S. meine Aussage bezügl. U14 miteinander (sinngemäß wiedergegeben) "Eltern dürfen es verbieten, aber dürfen und sollten es fördern" und Du liest "Eltern haben die Pflicht zu förden".

S. mein Zitat Laubenthals bezügl. 14/13 "Es sollte regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden" und Du liest anscheinend "Es liegt keine Straftat vor, also ist das Verfahren auf jeden Fall einzustellen".

Mir ist in beiden Fällen jedenfalls absolut schleierhaft, wie man aus meinen Aussagen das herauslesen kann, was Du herausliest.

Und dann regst du dich auf, weil es ja nicht so sei, wie es niemand behauptet hat.

Und wenn man dann noch bedenkt, dass Du so "rechtskundig" bist, dass Du den Unterschied zw. "Vergehen" und "Verbrechen" nicht nur nicht kennst, sondern selbst auf Hinweis nicht Willens und/oder in der Lage bist, das mal eben selbst zu ermitteln, rundet sich das Bild ab.

Last but not least: Mit diesem einen Augsburg-Urteil gehst Du ja schon lange hausieren.

Unter Missbrauch der Komplimente-Funktion, hast Du mich ja schon am 04.03.2016 um 12:27 privat damit zutexten wollen, dass die Illegalität von 16/13 der eindeutige Beleg wäre, dass 13/13 auch illegal sei.

Wenn man das alles zusammen betrachtet, dann offenbart sich da ein gewisses Weltbild und "Fachwissen", das die beispielhaft aufgeführten merkwürdigen Interpretationen eigentlich eindeutiger Texte zumindest nachvollziehbar macht.

Sinnvoll bzw. richtig sind sie trotzdem nicht ...

EOT

@carn112004

Man sollte den Unterschied zw. "Erstauflage" und "Neuauflage" schon kennen.

Ansonsten: Beitrag zur Kenntnis genommen. Möge jeder selbst nachlesen ...

@carn112004

Beitrag zur Kenntnis genommen.

@Libertinaer

1. "Eltern dürfen es verbieten, aber dürfen und sollten es fördern"

"sollten" = es tut dem Kind/Entwicklung des Kindes gut

2. Vater sein= die allgemeine ethische Pflicht haben, das zu tun, was für das Kind gut ist

Aus 1. + 2.: Ich habe die ethische Pflicht ggf. sicherzustellen, dass für meinen Sohn ein geeigneter Raum für Sex zur Verfügung steht (wofür sein aktuelles Zimmer aus verschiedenen Gründen eher wenig tauglich ist).

Deshalb interessiert mich, woraus sich das "sollten" ergibt.

"S. mein Zitat Laubenthals bezügl. 14/13 "Es sollte regelmäßig eine
Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden" und Du liest
anscheinend "Es liegt keine Straftat vor, also ist das Verfahren auf
jeden Fall einzustellen"."

Ich lese daraus:"Es liegt kein strafwürdiges Verhalten vor, ..."; ferner klingt deinerseits ein gewisser Unwille an, das Gesetz zu akzeptieren und die Schlussfolgerungen daraus, nämlich dass eben sehr wohl erstmal strafwürdiges Verhalten vorliegt, weil es das Gesetz so sagt (ob Laubenthal das ebenso meint, kann ich natürlich nicht sagen; aber du scheinst das zu meinen).

"dass Du den Unterschied zw. "Vergehen" und "Verbrechen" nicht nur nicht kennst, sondern selbst auf Hinweis nicht Willens und/oder in der Lage bist, das mal eben selbst zu ermitteln, rundet sich das Bild ab."

Da liest du munter was in meine Worte hinein, was da nicht stand.

"Last but not least: Mit diesem einen Augsburg-Urteil gehst Du ja schon lange hausieren."

Und auf sowas hinzuweisen bei einer Frage nach Strafbarkeit von Sex unter mit über 14 ist falsch weil?

Habe auch mal ein Urteil gelesen, bei dem es für einen 14-jährigen für einem etwas intensiver zwischen Beine grapschen bei der 13-jährigen 60 Sozialstunden gab. Da hatte der Richter offensichtlich von der regelmäßigen Einstellung nichts mitbekommen, jedenfalls war in der Urteilsbegründung absolut rein gar nichts diesbezüglich erwähnt (was der Richter natürlich tun müsste, wenn regelmäßige Einstellung richtig ist und es konkret besondere Gründe gab, doch nicht einzustellen).

Mal als kleiner Tipp, bin mir nicht ganz sicher, ob du überhaupt juristisch arbeitest (klingst teilweise eher nach politischem Aktivisten):

Wenn der A den Anwalt B fragt, ob er eventuell jeweils mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, wenn er

1. am frühen Abend des 1. Mai aufm Balkon im ersten Stock in der Skalitzer Straße mehrere Joints raucht und die Leute unten auf der Straße freundlich grüßen will; und

2. am Morgen so gegen 8 Uhr in der Ettstraße 2 in München mehrere Joints raucht und die Leute, die da so zur Arbeit gehen freundlich grüßt,

dann ist es völlig egal, was der B von der jeweiligen Drogenpolitik hält.

Sondern da muss der B neben der grundsätzlichen Strafbarkeit darauf hinweisen, dass das in Berlin eher gut gehen dürfte, da die Polizei da grundsätzlich und erst recht am 1. Mai wenig Motivation hat, Leute wegen ein paar Joints auf ihrem Balkon zu verhaften; während es in München nach einer sehr, sehr schlechten Idee klingt, wenn man denn Konflikt mit der Staatsmacht vermeiden will.

Und das sogar dann, wenn der B eigentlich sicher ist, dass das Vorgehen bezüglich Drogen in München eigentlich nicht zulässig ist und in höherer Instanz eigentlich ganz guten Chancen bestünden, dass der A dann doch keine Strafe erhalten würde. Und auch dann wenn der B die Drogenpolitik in Bayern für kompletten Blödsinn hält.

Denn das ist egal, der A will ja nur wissen, ob ihm was blüht; und das ist in Berlin eher unwahrscheinlich, während es in München - zumindest dort - garantiert wäre.

"dass 13/13 auch illegal sei."

Ist es dem Wortlaut der Gesetze nach erstmal; und da es da keine eindeutige anderweitige h. M. gibt, ist für Eltern, die 13/13 ermöglichen statt es zu unterbinden, eine Strafe zumindest nicht ausgeschlossen; folglich ist der juristisch korrekte Rat an entsprechende Eltern: "Unterbindet 13/13, sonst könntet ihr euch strafbar machen."

Was man persönlich von dem Gesetz hält, wie man es gerne hätte, dass es interpretiert würde, etc. kann man ja gerne dazu sagen; aber die erstere Information sollte nicht ausgelassen werden.

@carn112004

Unsinn zur Kenntnis genommen.

@Libertinaer

Wenn du ein Anwalt sein solltest, dann weiß ich sicher, von wem als Anwalt abzuraten wäre.

Der 14-jährige könnte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes angeklagt werden.

Ob das tatsächlich passiert, ist allerdings nicht gewiß; aber auch nicht wieder so ungewiß, dass es egal ist.

Deshalb ist es grundsätzlich empfehlenswert, wenn der 14-jährige sich geduldet; denn die 13-jährige ist ja nicht auf ewig 13. Ggf. muss man außerdem nicht mit 14 Sex gehabt haben.

Der 14 jährige kann nachdem er strafmündig ist nach Jugendstrafrecht bestraft werden. 

Es gäbe richtig Stress mit den Eltern.