Küche unentgeltlich überlassen, Gerät geht unverschuldet defekt - wer zahlt und wie steht es um "Ersatz" bei Auszug?
Hallo zusammen,
in einer Mietwohnung wurde die Küche unentgeltlich zur Nutzung überlassen, im Mietvertrag steht explizit, dass die Küchengeräte nicht mitvermietet werden.
Ferner gibt es die sonstige schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag, welche besagt, dass die Mieter für die Instandhaltungskosten selbst verantwortlich sind und bei Auszug die dann vorhandenen Küchengeräte in gleicher Qualität und gesäubert sein müssen.
Nun geht ein (damals wohl sehr teuer angeschafftes) Küchengerät kaputt. Der Vermieter sagt aus, dass noch Garantie auf das Gerät besteht und fordert die Mieter auf, einen Techniker zu holen. Der Techniker bestätigt, dass der Defekt nicht durch die Mieter verursacht wurde und beseitigt diesen.
Entgegen der Erwartung des Vermieters deckt die Garantie nicht die volle Reparatur. Daraufhin schickt der Vermieter die verhältnismäßig hohe Rechnung (das Gerät war in der Anschaffung und nun der Reparatur sehr teuer) an die Mieter.
Frage 1: Sind die Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten zu tragen? (Vor allem vor dem Hintergrund, dass der Schaden nicht durch sie verschuldet war und sie auf Grund der Aussagen des Vermieters nicht mit (derart) hohen Kosten rechnen konnten?)
Frage 2: Sofern die Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet sind: Angenommen, die Mieter bitten den Vermieter daraufhin darum, das (nun reparierte) Gerät zu entfernen und kaufen sich ein eigenes. Müssen sie es auf Grund der oben erwähnten sonstigen Vereinbarung bei Auszug dem Vermieter überlassen?
Vielen Dank im Voraus!
3 Antworten
Gut der Vermieter hat die Reparatur beauftragt in der Hoffnung auf Garantie.
Wenn die Garantie dann nicht eintritt, ist das sein Risiko.
Die Vereinbarung im Mietvertrag "dass die Mieter für die Instandhaltungskosten selbst verantwortlich sind" steht dem entgegen. Der Mieter hätte ja entscheiden können, welchen Reperaturdienst er beauftragt oder ob er gleich ein neues Gerät kauft. Diese Entscheidung hatte er hier ja nicht, weil der Vermieter ja auf Garantie gehofft hatte. Dieses Risiko trägt er als Auftraggeber.
Na ja, zwar nicht verursacht durch die Mieter, aber vermutlich aufgrund des Gebrauchs der Mieter, von wegen Abnutzung und Verschleiß!
Und das rechtliche sollte man über den Mieterverein und/oder einem Anwalt abklären!
Die 1. Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, da es für beide Seiten eine durchaus schlüssige Argumentation gibt. Wenn man sich hier nicht einigen kann und die Sache vor Gericht ausgetragen wird, sehe ich aufgrund der schriftlichen Vereinbarung eine leichte Tendenz zur Ansicht des Vermieters. Vor Gericht kann die Sache also so oder so ausgehen.
Zu 2.: Der Vermieter wäre nicht verpflichtet, das Gerät zu entfernen. Es steht dir aber frei, es z.B. im Keller selbst einzulagern und bei Auszug wieder einzubauen. Auch das geschieht dann aber auf dein Risiko.