Kann und darf ich mir einen Zweiachs-Fahrradanhänger selbst bauen, und damit dann etwa 100 kg transportieren? Was sagt der Tüv dazu?

2 Antworten

Selbst wenn Du den Anhänger gezogen bekommst, würde ich mir viel mehr Gedanken dazu machen, wie Du das Gespann bergab wieder zum Stehen bekommen willst!

Ansonsten gilt:

https://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-fahrradfahrer/fahrradanhaenger-was-beachten.html

Die Zulässigkeit von Fahrradanhängern wird in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nicht explizit geregelt, sodass nach § 63 StVZO die Vorschriften, die normalerweise für Kraftfahrzeuge gelten, entsprechend herangezogen werden müssen.

Der Anhänger darf demnach gemäß dem „Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern“ des Bundesverkehrsministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 6. November 1999 maximal 1 m breit, 1,40 m hoch und 2 m lang sein, um für den Straßenverkehr zugelassen zu sein. Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten (zum Beispiel Kajaks, Surfbretter) dürfen sogar eine Länge von maximal 4 m aufweisen

Für Anhänger, in denen Personen (meist Kinder) befördert werden, gilt nach dem Merkblatt besondere Vorsicht. Es dürfen demnach maximal 2 Kinder (unter 7 Jahre) oder eine behinderte Person (gleich welchen Alters) transportiert werden. Diese müssen während der Fahrt angeschnallt sein und Helme tragen. Der Anhänger muss für das transportierte Gewicht zugelassen sein und das Fahrrad muss stabil genug sein, den Anhänger ziehen zu können. Ebenfalls müssen ausreichend starke Bremsen vorhanden sein. Das Fahrrad sollte nach Möglichkeit mit einem Rückspiegel versehen werden.

Der Anhänger muss die Insassen ausreichend vor Verletzungen schützen und muss möglichst kippsicher sein. Weiterhin darf ein ungebremster Anhänger nur ein Gewicht von 40 kg aufweisen, ein gebremster Anhänger darf bis zu 80 kg wiegen. Zudem müssen auch am Anhänger diverse lichttechnische Anlagen installiert werden. Für weitere technische Details lohnt sich ein Blick in das insoweit sehr informative Merkblatt des Verkehrsministeriums.

Und falls es Ärger mit dem Vermieter bezüglich eines Abstellens des Anhängers im Treppenhaus gibt: Das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg hat entschieden, dass ein Abstellen des Anhängers im Treppenhaus zulässig sein kann (insbesondere, wenn es aufgrund der Größe des Anhängers und sonstiger Umstände unzumutbar ist, den Anhänger nach jedem Gebrauch in den Keller zu tragen), ebenso das Abstellen im Hinterhof (AG Berlin-Schöneberg, 12. 12. 2005, Az.: 6 C 430/05).

ruf doch einfach mal beim TÜV an, da wird dir sicherlich die beste Antwort gegeben