Ist Schmerzensgeldanspruch abtretbar und von Drittem einziehbar?

1 Antwort

Soviel ich weiß, ist der Schmerzensgeld ohne Weiteres pfändbar, verpfändbar und vererbar. Daher kann er auch übertragen und an dich abgetreten werden. Du kannst den Anspruch des Dritten dann einklagen. Ich sehe da keine Hindernisse. Es geht freilich um die Schmerzen eines anderen, der aber als Zeuge dafür auftreten könnte, wenn er vielleicht das will. Grundsätzlich geht das aber schon!