Schmerzensgeldanspruch nach Sturz im Supermarkt

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Richtigerweise müssen Verbrauchermärkte verstärkt dafür sorgen, dass Kunden nicht ausrutschen können.

Nur wäre allerdings der Umstand, dass man ausrutschte, kein Hinweis auf eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht :-)

Vielmehr genügt der Vortrag des Filialverantwortlichen, einem oder mehren, etwa mit Abschalteln und Warenverräumung betrauten Mitarbeitern konkret auch zur Überprüfung der Verkehrsflächen angewiesen zu haben, da sich derartige Kontroll- und Reinigungsabstände im wirtschaftlich Zumutbaren halten dürfen.

Die Annahme, es müsse jederzeit und ausnahmlos überall eine gebotene Verkehrssicherheit, etwa auch durch zusätzlichen Personaleinsatz, aufrecht erhalten werden, ist hier rechtsirrig.

Eine Haftung dringt IMHO daher nur durch, wenn der Verantwortliche nachweislich um diese Verunreinung wusste und sie nicht unverzüglich beseitigen lies.

G imager761

Der Ladeninhaber hat eine Verkehrssicherungspflicht und muß alles tun, um Gefahren von seinen Kunden abzuwenden. Allerdings braucht er nicht 24 Stunden am Tag auf jedem Quadratmeter einen Sicherheitsmitarbeiter stehen zu haben. Er muß nur nachweisen können, dass er in angemessen kurzen Abständen seinen Geschäftsbereich auf Gefahrenstellen überprüfen und solche Gefahren beseitigen läßt.

In der Praxis wird das so aussehen: Die Kundin ist über eine Tüte gestürzt und das sieht dann zunächst nach einer Verantwortlichkeit des Ladeninhabers aus. Dieser muß dann darlegen und nachweisen, wann er zuletzt gereinigt hat, welche Instruktionen er seinen Mitarbeitern gegeben hat, pp. Da wohl jedes Geschäft heute eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, braucht man als betroffener Kunde allenfalls in Bagatellfällen auf Kulanz zu hoffen. Jedes einigermaßen bedeutsame Ereignis wird wohl gerichtlich geklärt werden. Das dabei für das Schmerzensgeld erforderliche Verschulden eines Ladeninhabers an einem Unfall darlegen zu können, wird eher selten gelingen.

Wenn der Verantwortliche im Supermarkt den Nachweis erbringen kann, dass in angemessenen Zeitabständen der Bereich sauber gehalten wird, dann wird es schwierig alleine über die Gefährdungshaftung beim Betreiben eines Ladengeschäftes eine Schmerzensgeldforderung abzuleiten.

sehe ich genau so ! Schwierige Beweislage ! K.

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