Immobilienbewertung: Welche maximale Differenz (in Prozent) ist zwischen Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren rechtlich noch akzeptiert?
Üblicherweise werden bei der Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie in seriösen Gutachten zwei Verfahren herangezogen (zur Plausibiliätsprüfung). Welche maximale Differenz darf zwischen den verschiedenen Verfahren liegen? Gibt es Gerichtsurteile dazu?
1 Antwort
Dem Gutachter obliegt die Verfahrenswahl.
Er ist verpflichtet, zu begründen, ob er die Sachwert- oder Ertragswert-Methode angewandt hat (es gibt noch andere Methoden).
Es steht ihm frei, sich über Marktresonanz-Zuschläge oder -abschläge Vergleichswerten zu nähern.
Das Vergleichswertverfahren kann jedoch nur eingeschränkt angewendet werden, denn oftmals sind keine geeigneten Vergleichsobjekte vorhanden (Ausnahme: z. B. typengleiche Reihenhäuser mit einheitlicher Ausstattung und gl. Baujahr).