Grundschuld -Begünstigter stirbt, muß man dann mit dem Erben z. Notar o. ist Grundschuld so erledigt

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Jede Art des Eigentumswechsels, auch den kraft Gesetzes bspw. durch Erbfolge oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, berührt die auf dem Grundstück lastende Grundschuld als dingliches Recht nicht. Der Erbe als neuer Eigentümer muss - wenn die durch die Grundschuld gesicherte Forderung trotz Fälligkeit nicht bezahlt wird - dulden, das der Grundschuldgläubiger notfalls auch durch eine Zwangsversteigerung die Befriedigung aus der Grundschuld sucht. Das Grundbuchamt vollzieht nach Vorlage des Erbscheins die Eigentumsumschreibung auf den Erben. Der Mitwirkung des Notars bedarf es für die Umschreibung nicht. Wenn vollstreckt werden soll, bedarf es allerdings der Umschreibung des Vollstreckungsklausel durch den Notar.

Also: Der Erbe erwirbt das mit der Grundschuld belastete Grundstück. Die Grundschuld geht nicht mit dem Tod des Eigentümers (Erblasser) unter. .