gehört es nun mir?

2 Antworten

Da du bereits im Besitz des Kleidungsstücks warst, genügte die Einigung zum Eigentumsübergang (§ 929 Satz 2 BGB).

Die Schenkung müsste m. E. durch den erfolgten Eigentumsübergang (§ 929 Satz 2 BGB) hinreichend bewirkt sein (§ 518 Abs. 2 BGB), § 518 Abs. 1 BGB sollte daher (soweit überhaupt relevant) geheilt sein.

Etwas schriftliches ist aber immer hilfreich, falls es später mal Streit gibt.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

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dennoch, sichere dich schriftlich ab.... und gut ist's ‼️