Erbschaftssteuer in einer Erbengemeinschaft

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Wir sind hier im § 181 AO. http://www.buzer.de/gesetz/1966/a27883.htm
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Der liest sich etwas holperig, aber die Wirkung ist die, dass sich das FA hier jemanden aussuchen kann, sofern nicht ein Vertreter bestellt wurde.
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An denjenigen - und nicht an die anderen Erben - geht dann der Bescheid. Mit Wirkung für und gegen alle anderen Erben. Ein Vermächtnisnehmer ist erbschaftsteuerrechtlich nichts anderes als der Erbe selber.
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Es taucht aber eine weitere Frage auf: Wer macht die Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen und wer die Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft? Hier gelten dieselben Regeln.
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Die Erbengemeinschaft ist hier offenbar gut beraten, sich einen Vertreter zu suchen. Das kann natürlich nur einer mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (genannt: Steuerberater) sein.