Direktversicherung trotz Nachtragsänderung steuerfrei nach 15 Jahren?

1 Antwort

In welche Richtung wurde die Versicherungssumme angepasst? Gesenkt oder erhöht?

Bei einer sog. "Novation" vorgenommen wird, kann das zu einer anderen steuerlichen Behandlung führen. Die Veränderungen am Vertrag werden in diesem Sinne als Neuabschluss angesehen. 

Verschiedene Fälle einer Novation. 

1. Verkürzung der Laufzeit: Dies kann zu einem Verlust der steuerlichen Vorteile führen, wenn der Vertrag vor dem Ablauf von 12 Jahren verkürzt wird. Auch wenn eine Restlaufzeit von weniger als 12 Jahren bleibt, kann dies zu Nachteilen bei der Besteuerung führen.

2. Verlängerung der Laufzeit: Hier wird von einer Novation gesprochen, wenn bei gleichen Beiträgen die garantierte Ablaufleistung ansteigt.

3. Dynamisierung und Beitragserhöhungen: Sowohl eine nachträglich eingefügte Dynamisierung als auch eine nicht vor Vertragsschluss vereinbarte Beitragserhöhung können beide zu einer Novation führen. Bei der Dynamisierung handelt es sich um eine sukzessive Anpassung der Beiträge analog zum aktuellen Inflationsniveau. Die Beiträge steigen also langsam Jahr für Jahr an.

4. Zuzahlungen: Zuzahlungen: Wird die Laufzeit durch eine Zuzahlung verkürzt oder die Versicherungsleistung erhöht, kann daraus eine Novation resultieren. Voraussetzung ist, dass die Mindestlaufzeit von 12 Jahren unterschritten wird oder es bei den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu wesentlichen Änderungen kommt.

5. Wiederinkraftsetzung: Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der mehr als zwei Jahre ruhte, wieder in Kraft gesetzt, so wird auch das als Novation angesehen.

Durch eine Novation kann also die steuerliche Vorzugsbehandlung gefährdet werden. Bei sich ändernden Lebensumständen (Heirat, Nachwuchs, berufliche Karriere, Todesfall) sollte vor einer Änderung daher ermittelt werden, ob die Voraussetzungen für eine Novation im Sinne der Steuergesetzgebung dadurch erfüllt werden.

Eine Veränderung solltest Du bemerkt haben. Dein Altvertrag (§40b EStG) wurde bis zu einer Summe von 1.752 € jährlich pauschal mit 20 % – zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – steuerpflichtig. Weiterhin sind die Beiträge sozialversicherungsfrei, sofern entweder eine arbeitgeberfinanzierte Zusage vorliegt oder die Beiträge aus Sonderzahlungen beglichen werden.

Die Auszahlung ist steuerfrei, jedoch seit 2009 SV-pflichtig.

Seit 1.1.2005 gilt bei der DV  § 3 Nr. 63 EStG. Deine Beiträge wären dann bis zu 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Auszahlung ist Steuer- und SV-pflichtig.

Wie der Vertrag steuerlich behandelt wird, kannst Du an Deiner Gehaltsabrechnung sehen. Du kannst Deine Lohnbuchhaltung fragen wie der Status ist, oder frag einfach Deine Versicherung, ob sich durch die Vertragsänderung eine Veränderung bei der Besteuerung ergibt.

Vielen Dank für die ausführlichen Varianten und Auswirkungen, aber die Versicherung wurde dahingehend nicht verändert, sondern nur der Inhaber dieser Versicherung. Erst war mein Arbeitgeber und dann eben nur meine Person selbst der Vertragsnehmer, ich bin also aus der Firma ausgeschieden, deshalb....

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@mLohnsteuer

Ich muss noch erwähnen, dass die Versicherung beitragsfrei weiterläuft, da ich momentan sie nicht bedienen kann und will...

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