Der Hartz-IV-Empfänger ist noch in der Lage zu arbeiten. Sozialhilfe kommt daher in Betracht, wenn diese Fähigkeit nicht mehr gegeben ist und daher auch ab Eintritt in das Rentenalter.

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Ich gehe mal davon aus, dass dein Vater mit deiner Mutter verheiratet gewesen ist. Denn dazu machst du keine Angaben. Dann kommt es darauf an, ob du noch Geschwister hast. Alle diese Fragen sind entscheidend dafür, wie hoch dein Erbe ist. Jedenfalls bist du gesetzlicher Erbe nach deinem Vater, nicht nach deiner Mutter. Also von ihrem Vermögen muss sie dir sicher nichts geben, allenfalls nur von dem, was sie vom Vater erhalten hat. Da kannst du sie belangen.

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Ich finde die Frage nach der Kirchensteuer gut. Man kann zu den Kirchen stehen wie man will und sie leisten mit Sicherheit herausragende und ganz lebenswichtige Dienste. Das ist alles bestimmt unbestritten. Doch sollte ein Mietgliedschaft nicht mit Zwang zur Steuer verknüpft sein. Ich halte die Kirchensteuer selbst für äußerst fragwürdig, jedoch glaublich aus anderen Gründen als der Fragesteller. Die Freiwilligkeit und Spendenbereitschaft ist angesagt, wie wenn ich meinem in Not geratenen Nächsten helfe. Und dann könnte ich auch gut und gern einen Pfarrer unterstützen, da er von Berufs wegen so denkt und sich einsetzt.

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Das geht und ist auch nicht schwer. Nur musst du es selbst von Hand schreiben und unterschreiben, deinen Erblasser willen bekunden und solltest dann auch unmissverständlich einen Erben oder mehrere Erben zu bestimmten Anteil einsetzen. Also zum Beispiel hanschriftlich schreiben: Für den Fall meines Todes bestimme ich meinen Neffen (mit vollständiger Namensangabe) zu meinem alleinigen Erben. Und dann Datum, Ort und deiner Unterschrift ebenfalls noch handgeschrieben anbringen und schon ist das Testament fertig und sollte bei deinem Amtsgericht nurmehr hinterlegt werden.

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Die Frage nach dem Gehalt ist ja wichtig. Sie braucht ja nicht gleich das Thema darauf bringen. Wenns aber der Pesonalchef von sich aus nicht tut, was ich nicht denke, weils ja diese Frage auch für die Firma entscheidend ist, sollte sie wenigstens am Ende der Unterredung nach dem Gehalt fragen.

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Er muss vorher mit dem Zahnarzt reden. Diese wird sich bei einem größeren Eigenkostenanteil bestimmt auf eine Ratenzahlung einlassen. Oder er soll den Zahnarzt aufsuchen, der sich dazu bereit erklärt. Er wird sicher einen finden.

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Es gibt auch ein Besuchsrecht für Großeltern, was gemeinhin verkannt wird, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, § 1685 BGB.

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Meiner Meinung nach kann man nicht früh genug an ein Ableben denken, zumindest ab deinem Alter. Ich sehe daher die gedankliche Auseinandersetzung mit den hohen Sterbefallkosten als wichtig an. Daher solltest du auch zeitig an eine Sterbegeldversicherung denken, zumal die gesetzlichen Krankenkassen eh schon lange keinen Sterbegeldbetrag mehr zahlen.

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Wenn die Voraussetzungen der Scheidung im Zeitpunkt des Todes des Mannes vorgelegen hatten und die Scheidung beantragt war, ist das Erbrecht der Frau ausgeschlossen. Ist eine einvernehmliche Scheidung beantragt, wenn also 1 Jahr Getrenntleben vorlag und die Frau bzw. der Mann dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, sind diese Voraussetzungen für einen Erbausschluss der Frau gegeben.

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Ein formularmäßiges totales Verbot oder nur eine generelle Zustimmungsbedürftigkeit einter Tierhaltung ist unwirksam. Deine Schwester müsste hierbei in jedem einzelnen Mietvertrag die Tierhaltung individuell ausschließen. Selbst davon sind aber Kleinsttiere ausgeschlossen wie z.B. Zierfische in Aquarien.

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Eine solche Reise muss ebenfalls mängelfrei sein. Last-Minute-Reise sind ja nur deshalb so billig, weil kurzfristig Reservierungen noch vorgenommen werden können, weil zum Beispiel das Angebot nicht ausgelastet ist. Billig oder günstig hat aber nichts mit der Frage eines Mangels zu tun. Der entscheidet sich innerhalb dessen, was vertraglich vereinbart und zugesagt ist.

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Ja eine solche Regelung ist im Testament möglich. Wenn ihr aber mit dem Bedachten nicht redet, dann solltet ihr zumindest einen Ersatzvormund bestimmen. Das Kindeswohl ist jedenfalls immer vorrangig. Das Jungendamt wird darüber wachen und freilich auch die bisherigen Bindungen der Kinder zu den Bedachten berücksichtigen.

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Also ich würde zuerst den überlebenden Ehegatten sichern wollen. Daher empfehle ich als erstes das sogenannte Berliner Testament, worin sich die beiden Eheleute zuerst einmal gegenseitig für den Fall ihres Ablebens als Alleinerben einsetzen. Eine andere Möglichkeit ist freilich auch der Erbvertrag. Nur gibt es da auch einige Hürden zu nehmen, was die Sorgeberechtigung der mit in die Ehe gebrachten Kinder anbelangt. Werden sie jeweils allein durch euch vertreten, gibt es Kollisionen, so dass auch das Vormundschaftsgericht zu beteiligen ist bzw. ein Pfleger eingesetzt werden muss, ansonsten die leiblichen Väter.

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Die Kosten der Ungezieferbekämpfung und Gebäudereinigung gehören zur Betriebskostenverordnung. Wenn in deinem Mietvetrag darauf auch nur Bezug genommen wird, sind diese Kosten von dir als Nebenkosten zu tragen. Besehe also sicherheitshalber nochmals deinen Mietvertrag. Ich befürchte, die Wohnungsbaugesellschaft hat Recht!

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Nur die Kinder, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Die können nur sehr eingeschränkt "völlig enterbt" oder ihnen dieser Pflichtteil entzogen werden. Da müssen schon erhebliche Gründe vorliegen. wfwbinder hat sie dargestellt. Ansonsten kann der Erblasser alle weiteren Verwandten völlig das Erbe durch Testament entziehen, die ansonsten gesetzlich erben würden, so z. B. seine Geschwister, Tanten, Onkel usw.

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Beide sind versichert. Vor noch nicht langer Zeit, als ich mit der Tochter einer Nichte auf einem gemeindlichen Spielplatz war, verletzte ich mich an einem ungesicherte spitzen Gegenstand arg, worauf mein Rechtsanwalt dafür von der Gemeinde bzw. deren Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld für mich herausholte. Also gilt das bestimmt umso mehr, wenn die Eltern des Kindes sich verletzenm bzw. dieses selbst.

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Ein Testament ist grundsätzlich angezeigt. Selbst wenn dein Sohn Erbe wird, willst du ja vielleicht auch Dritten z. B. Vermächtnisse vermachen oder sonstige Anordnungen dem Erben noch auferlegen, was du alles in einem Testament bestimmen kannst.

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Grundsätzlich schon. Sie kann nämlich wie die Annahme angefochten werden. Die Anfechtungsfrist hierfür beträgt ebenfalls 6 Wochen. Ich würde in diesem Fall einen Irrtum erkennen in der Überschuldung des Nachlasses. Man hat sich über diese Eigenschaft geirrt und könnte daher anfechten.

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Er muss ausschlagen binnen 6 Wochen, wobei freilich erst diese Frist beginnt mit dem Erbfall und auch der Kenntnis, dass man als Erbe eingesetzt ist. Die Ausschlagung erfolgt dann entweder persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder über einen Notar.

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