Ein Widerspruch ist nicht nötig und hätte auch keinen Erfolg.

Bei dem geschilderten Sachverhalt ist ein Antrag auf Aktualisierung des väterlichen Einkommens nach § 24 Abs. 3 BAföG auf Formblatt 7 angebracht

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/aktualisierung.php

Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

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"Im Grunde frage ich mich gerade, ob sich das lohnen würde, wenn ich so einen Weg einschlage, oder ob ich dadurch soviele Steuern zahlen müsste bzw. zuviel verdienen würde um anschließen kein Bafög zu bekommen etc"

Zur Einkommenserzielung VOR dem Studium: Dies hätte auf dein Bafög nur dann nachteilige Folgen, wenn dadurch dein Vermögen bei Antragstellung über dem Vermögensfreibetrag beim Bafög von 5200 EUR liegen würde. In diesem Fall solltest du deine Einkäufe für die Einrichtung vor Antragstellung erledigen.

Wegen der Steuern solltest du dir keine Sorgen machen. Gezahlte Lohnsteuer kannst du über eine Einkommensteuererklärung zurückholen. Sollte dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen, wäre das auch keine Katastrophe, da die Steuerbelastung in jedem Fall gering wäre. Besteuert würde ja nur der Teil über dem Grundfreibetrag.

Zur Einkommenserzielung während des Studiums: Hier ist es nicht sinnvoll, mehr als 4880 EUR im BWZ von 12 Monaten zu erzielen, da übersteigendes Einkommen zu ca. 80 % angerechnet wird.

Kranken- und Pflegeversicherung: Bis 25 bist du bei den Eltern kostenlos familienversichert. Danach bist du in der studentischen KV, aber das Bafög erhöht sich dann.

Einkommen der Eltern: Maßgeblich ist nicht das aktuelle Einkommen im BWZ, sondern das des Kalenderjahres 2013. Sollte dies deutlich über dem voraussichtlichen Einkommen im BWZ liegen, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden, falls sich durch die Aktualisierung das Bafög um mindestens 10 EUR erhöht.

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Dass das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Anzahl der Monate des BWZ geteilt wird, ergibt sich aus § 22 Abs. 2 BAföG:

BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

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Eine monatliche Grenze gibt es nicht. Für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten beträgt die Grenze 4880 EUR brutto, das ergibt durchschnittlich 406 EUR/Monat. Du kannst die 4880 EUR aber auch in einem (1) Monat verdienen.

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Es ist schon oft vorgekommen, dass Verwandte auf den Namen von Bafög-Empfängern Sparkonten angelegt haben, von denen diese nichts wussten. Möglicherweise ist das hier auch so.

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Mir ist aber etwas unklar: Wieso musst du denn im Kalenderjahr 2015 ein Formblatt 3 ausfüllen? Weder du noch deine Schwester studieren, das heißt keiner von Euch beiden hat Anspruch auf Bafög. Wenn man kein Bafög bekommt, muss man auch kein Formblatt 3 ausfüllen. Bafög wird nicht rückwirkend für frühere Kalenderjahre gewährt.

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Du hast einkommensteuerlich kein Einkommen, daher kann es hier nicht zu Nachzahlungen kommen.

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Unsere Frage ist jetzt, ob das Geld, das ich von meinen Eltern bekommen habe (die monatlichen Zahlungen plus das Geld fuer die Fluege) sowie der KfW Kredit von 7.200Euro als Einkommen fuer mich zaehlen?

NEIN. Unterhaltszahlungen der Eltern sind kein Einkommen iS. des Bafög.

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Du sagst, du bist Abiturient. Hast du Abitur oder steht dir das noch bevor?

Wenn du Schüler an einem Gymnasium bist, also noch kein Abitur hast, dann hast du nur Anspruch auf Bafög, wenn der Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 120 min. dauert.

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Zur Beantwortung der Frage sind weitere Infos erforderlich: Um was für eine Schulform handelt es sich? Handelt es sich um eine Berufsfachschule, die mindestens zwei Jahre dauert und einen Berufsabschluss vermittelt? Die 45 Minuten: Bezieht sich das auf Auto oder auf öffentliche Verkehrsmittel? Die Antwort von Tina ist falsch.

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Beim Bafög wird das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Da du dazu keine Angaben machst, ist auch keine Angabe zur Höhe des Bafög möglich. Wenn man nicht bei den Eltern wohnt, ist der Höchstsatz 597 EUR. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, Bafög gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens ab Beginn der Ausbildung.

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Man kann (und sollte) Einspruch einlegen. Dennoch muss die Steuer zunächst gezahlt werden. Neben dem Einspruch kann auch ein "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt werden. Wenn dieser erfolgreich ist, muss die Steuer nicht gezahlt werden.

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Nein, der Bafög-Anspruch erhöht sich nicht, Ab 25 fällst du auch aus der kostenlosen Familienversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung). Die Kosten dafür werden allerdings durch einen Bafög-Zuschlag fast ganz ausgeglichen.

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Das Bafög soll zum WS 2016/17 erhöht werden. Wieviel ist noch nicht bekannt. Nachlesen z.B. Hier: http://www.manager-magazin.de/politik/deutschland/bafoeg-soll-staerker-steigen-als-geplant-a-971931.html

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Relevant ist Euer Einkommen im Bewilligungszeitraum, eine monatliche Grenze gibt es nicht. Alle Auszubildenden (Singles ohne Kind) dürfen im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate) 4.880 Euro brutto bzw. monatlich durchschnittlich 406,66 Euro brutto anrechnungsfrei aus abhängiger Beschäftigung dazuverdienen. Achtung: Monatlich sollte man aus verschiedenen Gründen (Rentenversicherungspflicht, Familienversicherung bei der Krankenversicherung) auf jeden Fall im Rahmen der Einkommensgrenze für Minijobs (450 Euro) bleiben, außer man macht in der vorlesungsfreien Zeit einen zeitweisen Job, da darf es dann auch mal mehr sein. http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/einkommen.php

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Wenn Person A später mal an einer Uni studieren will, ist es für den Bafög-Anspruch für das Studium schädlich, wenn man bereits studiert hat. Natürlich kann Person A das verschweigen, wenn es aber rauskommt, könnte eine Strafverfolgung wegen Betrugs erfolgen. Ich rate ab.

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Für die KV/PflegeV zahlt man als Student 64,77 € + 13,73 € = 78,5 € und bekommt beim Bafög 73,00 €. 5,50 € bleiben an dir hängen. Du musst dir bei der Krankenkasse eine "Bescheinigung zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung" besorgen und diese einreichen. Dann wird das Bafög um 73 EUR erhöht.

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Zu 2: Die Unterhaltszahlung eines nicht verheirateten Partners in einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" ist im Antrag der Mutter (Formblatt 1) nicht anzugeben. Danach wird im Formblatt 1 auch nicht gefragt.

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Nein, bei Bafög spielen Zahlungen im Rahmen von "eheähnlichen Gemeinschaften" keine Rolle. Sie sind nicht anzugeben.

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