Riester-Rente

Habt Ihr im Rahmen einer Riester-Rente Vermögen angespart, ist das zwar grundsätzlich auch anrechenbares Vermögen, seit Oktober 2010 wird dieses jedoch bis zu bestimmten Höchstbeträgen im Kalenderjahr von einer Anrechnung freigestellt – und zwar nach § 29 Abs. 3 BAföG. Konkret werden alle Eigenbeiträge und Zulagen sowie die Erträge daraus freigestellt, sofern sie in den jeweiligen Jahren nicht über folgenden Höchstbeträgen lagen:

Kalenderjahr Jährlicher Höchstbetrag 2002 und 2003 525 Euro 2004 und 2005 1050 Euro 2006 und 2007 1575 Euro ab 2008 2100 Euro

Läuft der Riester-Vertrag schon einige Jahre, werden alle Höchstbeträge aus den betreffenden Jahren zusammenaddiert.

Wichtig: Kündigt Ihr Euren Riester-Vertrag vorzeitig, wird das freigewordene Vermögen ganz normal angerechnet. Quelle: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php

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Wenn das Haus von den Eltern bewohnt wird, ist es Vermögen der Eltern und wird nicht angerechnet .Auch die Schulden der Eltern (hier das Hausdarlehen) werden nicht berücksichtigt. Nur Vermögen des Auszubildenden wird angerechnet, wenn es den Freibetrag von 5200 EUR übersteigt.

Falls die Eltern das Haus vermieten, würden die Einkünfte aus der Vermietung berücksichtigt, da diese dann zum Einkommen der Eltern gehören. In diesem Fall würden die Zinsaufwendungen (nicht aber die Tilgung) die Einkünfte aus Vermietung verringern.

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Die Rente wird voll als Einkommen angerechnet, nicht etwa nur der steuerpflichtige Anteil. Maßgeblich ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahrs vor Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also 2011. Falls Sie 2011 noch nicht Rentner waren, empfiehlt sich ein Aktualisierungsantrag. Dann wird das Einkommen der beiden Kalenderjahre berücksichtigt, auf die sich der Bewilligungszeitraum erstreckt. Beispiel: Das Studium beginnt im Oktober 2013, dann geht der Bewilligungszeitraum von 10/2013 bis 09/2014. Berücksichtigt werden dann 3/12 des Einkommens 2013 und 9/12 des Einkommens 2014. Falls neben der Rente weiteres Einkommen vorhanden ist, wird dies natürlich ebewnfalls berücksichtigt.

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Der "einfache Grundsatz" von billy stimmt nicht. Wer "nicht bei den Eltern" wohnt, bekommt den höheren Bedarfssatz für "nicht bei den Eltern" wohnende Auszubildende auch dann, wenn mietfrei gewohnt wird. Die Bezeichnung "Mietzuschuss" ist nicht offiziell und nicht korrekt. Hier würde für die Tochter der niedrigere Bedarfssatz für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen, angesetzt. Ob und wieviel Bafög gezahlt wird, hängt vor allem vom Einkommen der Eltern ab. Auf jeden Fall fällt das Bafög, wenn die Tochter im Eigentum der Eltern wohnt, um 175 EUR niedriger aus. Würde sie bei "Fremdwohnen" z.B. 175 EUR bekommen, dann würde sie bei Wohnen im Eigentum der Eltern kein Bafög bekommen.

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Die Antwort von sheepster trift nicht zu: Der Aktualisierungsantrag kann noch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden und führt zur rückwirkenden Erhöhung des Bafög. Ein Widespruch ist nicht erforderlich, schadet allerdings auch nicht.

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Die Vorschrift, wonach das Studenten-Bafög zur Hälfte als Darlehen gezahlt wird, gilt für den Kinderbetreuungszuschlag nicht, dieser wird nach § 17 Abs. 1 BAföG in voller Höhe als Zuschuss gezahlt. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BAföG. Hier der Link zu § 17 BAföG: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/17.php

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Du darfst zunächst im Bewilligungszeitraum von 12 Monaten 4880 EUR brutto verdienen. Da du aber Schulgeld bezahlen musst, kannst du nach Stellung eines Härtefallantrags pro Monat noch 205 EUR netto zusätzlich verdienen. Dies ist in § 23 Abs. 5 BAföG geregelt. Du kannst also problemlos 12 x 400 + 1200 EUR verdienen ohne Kürzung. Der Härtefallantrag muss vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

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Die Ausbildung an der Gesundheitsfachschule in Trier:

http://lua.rlp.de/gesundheitsfachschulen/die-schulen/pta-schule-trier/

ist mit Bafög förderungsfähig. Die Ausbildung zur PKA war nicht mit Bafög förderungsfähig, daher ist die Ausbildung zur PTA aus Sicht des Bafög eine Erstausbildung. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung, das für den Wohnsitz der Eltern zuständig ist. Im Regelfall ist das Amt im Landratsamt des Landkreises zu finden. Bei Angabe des Wohnorts kann ich gerne das zuständige Amt rausfinden.

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Du brauchst eine Bescheinigung der Krankenkasse zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung. Diese reichst du beim Amt für Ausbildungsförderung ein. Ein spezielles Bafög-Formular dafür gibt es nicht.

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