Hallo schnurps,

meine "Vorredner" haben Recht, was die Veranlagungszeiträume bis 2017 angeht. Ab VZ 2018 gibt es eine Neuerung im Gesetz.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682 = BStBl I 2017, S. 865 wurde § 38b EStG mit Wirkung ab dem VZ 2018 (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes) geändert.

Danach wird u.a. die Steuerklassenkombination „III/-“, die zur Anwendung kommt, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, gestrichen. Der Regelfall für Ehegatten ist die Steuerklassenkombination IV/IV. Auf Antrag beider Ehegatten wird die Steuerklassenkombination III/V vergeben. Es kommt also ab VZ 2018 nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten Arbeitnehmer sind oder nicht.

Wenn Ihr also lieber die Kombination 4/4 wählen möchtet, weil dann der Arbeitslohn von einem Ehegatte dadurch schon mit dem Lohnsteuerabzug versteuert ist und keine hohe Nachzahlung bei der Abgabe der Steuererklärung daraus droht, könnt ihr das ab VZ 2018 beim Finanzamt beantragen. Dazu gibt es ein Formular. Google etc. hilft.

Viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo Thsowo,

dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliegen ausländische Einkünfte, die nach DBA steuerfreigestellt werden. Einkünfte sind nicht nur die Einnahmen.

Die ausländischen Einkünfte sind nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Einkünfte bedeutet in deinem Fall Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) abzüglich Werbungskosten (Fahrtkosten etc.). Das bedeutet, wenn Du im Zusammenhang mit dem Bruttoarbeitslohn Werbungskosten hast, kannst Du diese selbstverständlich davon abziehen und nur der verminderte Betrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherungen, Haftpflicht o.ä. Sachversicherungen) kannst Du regelmäßig nur als Sonderausgaben absetzen und nicht als Werbungskosten. Werbungskosten sind Ausgaben, die für deine Arbeit förderlich sind oder die du brauchst um eine Arbeit aufzunehmen. Sonderausgaben sind private Kosten, die nichts mit deinem Einkünfteerwerb zu tun haben und aufgrund von Sonderreglungen (z.B. §10 EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.

Wenn Du also schon einen Einkommensteuerbescheid hast, leg Einspruch ein (sofern noch möglich; 1-Monats Frist nach Zugang) und teile dem Finanzamt deine Werbungskosten mit. Falls die Einspruchsfrist abgelaufen ist, könntest Du den Bescheid noch ändern, wenn dieser unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist oder in dem Punkt "ausländische Einkünfte" vorläufig ergangen ist. Wenn etwas zutrifft steht es im Bescheid. Ansonsten wird es dünn mit einer Änderungsmöglichkeit.

Falls etwas unklar ist, melde Dich gerne bei mir.

Viel Glück und viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo Tscheli24,

ich verstehe deine Frage so, dass Du in Dänemark studiert hast und dort in Dänemark nebenbei auch gearbeitet hast. Du möchtest Deine Studienkosten aus Dänemark in Deutschland als Werbungskosten geltend machen. Du hast sonst keine Einkünfte in Deutschland und hast somit nur negative Einkünfte. Die Verluste möchtest Du vortragen und mit zukünftigen positiven Einkünften verrechnen.

Hierzu ein kleiner Exkurs zum Thema Studienkosten als Werbungskosten geltend machen:

Wer Erststudienkosten ohne vorherige Berufserfahrung absetzen will, kann eine Steuererklärung einreichen und die Kosten als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen und ggf. Verlustfeststellungen beantragen, soweit sie nicht durch den Sonderausgabenabzug umfassend berücksichtigt werden. Das FA muss diese Berücksichtigung als Werbungskosten aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage formal ablehnen und darf diese Kosten nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Der Steuerbescheid sollte aber aufgrund der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren insoweit einen einschlägigen Vorläufigkeitsvermerk enthalten – ein Einspruch ist bei Steuerbescheiden nach dem 20.2.2015 grds. nicht mehr erforderlich. Enthalten die Bescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk oder entsprechen die Bescheide ansonsten nicht der eingereichten Erklärung, sollten Betroffene Einspruch unter Bezugnahme auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren einlegen.

Ende Exkurs

Nun zu deiner Frage:

Grundsätzlich bist Du in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da Du in Deutschland einen Wohnsitz hast, d.h. Du musst in Deutschland jedes Einkommen erklären, egal in welchem Land Du Dein Einkommen verdient hast. Wobei hier noch genauer zu überprüfen wäre, ob Du tatsächlich einen Wohnsitz im Sinne der AO in Deutschland unterhältst.

Kinder haben ihren Wohnsitz regelmäßig am Ort der Familienwohnung (BFH/NV 1995, 753; AEAO zu § 8, Nr. 1). Ist ein Kind jedoch etwa z.B. zu Studienzwecken auswärtig untergebracht, kann es im Einzelfall dort seinen Wohnsitz (BFH, BStBl II 1992, 896) oder ggf. einen zweiten Wohnsitz haben (BFH, BStBl II 2001, 294). Ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, hängt aber nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern von einer Vielzahl von Faktoren ab.

Wenn Du also deinen Wohnsitz im Ausland hättest, wärst Du in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar nur mit deinen inländischen Einkünften. Das ist der Unterschied zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. In diesem Fall müsstest Du dein Einkommen aus Dänemark nicht mit deinen Verlusten in Deutschland verrechnen. Deine dänischen Einkünfte versteuerst Du in Dänemark und deine deutschen Verluste erklärst Du in Deutschland.

Im Folgenden gehe ich aber davon aus, dass Du in Deutschland noch einen Wohnsitz hast und somit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bist, d.h. Du musst sämtliches Einkommen, was Du auf der ganzen Welt bekommst, in Deutschland bei der Steuer angeben. Somit wären prinzipiell Deine Einkünfte in Dänemark mit deinen Verlusten in Deutschland zu verrechnen. Aber bevor wir an dieser Stelle das Buch gedanklich zuklappen, ist noch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark zu beachten.

Wenn ich nun noch davon ausgehe, dass Du keine Tätigkeiten an Bord eines Schiffes oder auch keine sportlerrischen oder künstlerischen Tätigkeiten nachgegangen bist und Dein Arbeitgeber in Dänemark auch keine deutsche Firma ist, dann sind deine Einkünfte aus Dänemark in Deutschland steuerfrei. Sie unterliegen allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt, d.h. dass dein persönlicher Einkommensteuersatz erhöht wird, aber nicht deine zu versteuerndes Einkünfte. Daher musst Du deine Einkünfte aus Dänemark auch in deiner deutschen Einkommensteuererklärung mit angeben.

Wenn Du nun nur Verluste in den Jahren 2015 bis 2017 hast, dann kannst Du die Verluste vortragen. Sie werden nicht mit Deinen Einkünften aus Dänemark verrechnet. In Dänemark musst Du, je nachdem, wie die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtabgabe in Dänemark sind, auch eine Steuererklärung abgeben und die Einkünfte dort versteuern.

Bei Fragen melde Dich gerne bei mir.

Viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo Walde98,

meinen Vorrednern kann ich mich anschließen. Nur was ist, wenn Du immer noch keine Quittung bekommst, weil die Person das einfach nicht macht oder schon über alle Berge ist?

Verzichten musst Du deshalb auf die steuerliche Anerkennung der betreffenden Ausgabe trotzdem nicht. Wir wissen aber: "Keine Buchung ohne Beleg"!

Abhilfe schafft hier ein sogenannter Eigenbeleg. Die Form ist nicht ausschlaggebend - er kann durchaus auch handschriftlich geschrieben sein. Es müssen sich aber die gleichen Angaben aus dem Eigenbeleg ergeben, welche auch auf einem "normalen" Fremdbeleg draufstehen. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Lieferanten oder Dienstleisters
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung,
  • Termin der Lieferung oder Leistung sowie
  • der Rechnungsbetrag.

Kostenfreie Muster findest Du auch über Google etc.

Das Finanzamt akzeptiert übrigens den Eigenbeleg und lässt einen Betriebsausgabenabzug damit zu. Eigenbelege sollten aber nur in Ausnahmefällen angefertigt sein und nicht die Regel darstellen.

Nur am Rande, falls es mal bei Dir vorkommt: Ein Vorsteuerabzug ist aus einem Eigenbeleg nicht möglich.

Falls ich Dir weiterhelfen konnte, würde ich mich über eine positive Bewertung und/ oder ein Klick auf den Dankebutton freuen.

Viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo SiHa03,

zunächst einmal Glückwunsch zu deiner nebengewerblichen Gründung. Ich wünsche Dir viel Erfolg.

Zu deiner Frage, ob Du verpflichtet bist bis zum 31.05.2018 deine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann ich dir aufgrund deiner Schilderungen Folgendes sagen.

Es ist korrekt, dass allgemein der 31. Mai 2018 als Abgabetermin für die Steuererklärung 2017 gilt. Aber es gibt Ausnahmen.

Hast Du z.B. im Jahr 2017 nur als Angestellte/ Angestellter auf Steuerklasse 1 gearbeitet und hast sonst keine weiteren Einkünfte, bist Du nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, da Du durch den Lohnsteuerabzug bereits Steuern gezahlt hast. Also brauchst Du in diesem  Fall keine Steuererklärung bis zum 31.05.2018 abgeben.

Bist Du aber verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da Du z.B. noch weitere Einkünfte hast oder Du verheiratet bist und ihr die Lohnsteuerklassen 3 und 5 habt, dann bekommst Du automatisch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018, wenn Du einem Steuerberater eine Beratungsvollmacht erteilst und diese dann an das Finanzamt sendest.

Möchtest Du das nicht, dann kannst Du auch beim Finanzamt anrufen und eine Fristverlängerung für Dich beantragen. Die Chancen darauf, dass Du eine bekommst, würde ich generell als gut  einschätzen. Es kommt aber sicherlich immer auf den Einzelfall drauf an.

Bei Rückfragen melde Dich gerne bei mir.

Wenn meine Antwort hilfreich für Dich war, würde ich mich freuen, wenn Du meine Antwort entsprechend bewerten würdest.

Viel Erfolg und viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo Olivenbaum2013,

die Antwort auf Deine Frage lautet: Das kommt drauf an. :-)

Genauer gesagt, kannst Du noch für Jahre ab 2014 bis heute haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen, sofern Du entweder noch keine Einkommensteuererklärung abgeben hast oder wenn Du bereits eine Steuererklärung abgegeben hast und dein Einkommensteuerbescheid noch änderbar sein.

Das ist der Fall, wenn auf deinem Einkommensteuerbescheid auf der ersten Seite unter „Art der Steuerfestsetzung“ steht „Der Bescheid ist gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.“ Wenn dort nur steht „Der Bescheid ist nach § 165 AO teilweise vorläufig.“ musst Du gucken, ob weiter hinten im Bescheid unter „Erläuterungen“ irgendetwas von "vorläufig" und "haushaltsnahen Dienstleistungen" steht. Wenn nicht, kannst Du nachträglich keine haushaltsnahe Dienstleistungen mehr von der Steuer absetzen.

Einzige Ausnahme wäre noch, wenn dein Steuerbescheid dir erst vor kurzem vom Finanzamt zugesandt wurde. Denn dann kannst Du noch innerhalb von einem Monat nach Zugang des Steuerbescheides Einspruch einlegen und die haushaltsnahen Dienstleistungen nachträglich angeben.

Bei Rückfragen hierzu kannst Du dich gerne nochmal an mich wenden.

Viel Erfolg und viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo lieber/ liebe Oldtimerhändler/ Oldtimerhändlerin,

deine Fragestellung, ob man die Differenzbesteuerung rückwirkend anwenden kann, beantworte ich im Folgenden gerne.

Kurze Erläuterung um was es bei der Differenzbesteuerung geht (nachzulesen in der Norm § 25a UStG):

Ein gewerblicher Händler (sog. Wiederverkäufer) kann für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände nur die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung ist, dass der Wiederverkäufer aus dem Erwerb der Gebrauchtgegenstände keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.

Umsätze, für die die Differenzbesteuerung angewandt wird, sind stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern. Die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist im Rahmen der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

Alle übrigen Steuerbefreiungen können Anwendung finden. Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Der Wiederverkäufer darf in seiner Rechnung die enthaltene Umsatzsteuer nicht offen ausweisen.

Liegen diese Voraussetzungen bei Dir vor, also bist Du Wiederverkäufer und verkaufst bestimmte Gebrauchtgegenstände?

Wenn Du mit Oldtimer handelst, bist Du Wiederverkäufer i.S.d. Differenzbesteuerung. Das passt schon mal.

Die Differenzbesteuerung ist nur für Gebrauchtgegenstände anwendbar, die Du z.B. von Privatpersonen, Kleinunternehmer i.S.d. UStG oder von einem anderem Wiederverkäufer, unter Anwendung der Differenzbesteuerung, eingekauft hast. Bitte prüfe hier für jeden einzelnen Fall, ob Du diese Voraussetzung erfüllst. Im Folgenden gehe ich mal davon aus, dass Du alle Deine Oldtimer von den genannten Personen gekauft hast. Falls das nicht der Fall ist, ist nur für den Einzelfall, wo Du einen Oldtimer z.B. einmal von einem Unternehmer mit 19% Umsatzsteuer eingekauft hast, die Differenzbesteuerung nicht anwendbar. Für alle anderen Fälle ist sie anwendbar.

Unter den genannten Voraussetzungen kannst Du somit die Differenzbesteuerung anwenden. Nun hast Du leider, weil Du 7% Umsatzsteuer in deinen Rechnungen ausgewiesen hast, damit auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet. Der Verzicht kann bei jedem einzelnen Liefervorgang gewählt werden.

Die gute Nachricht ist, Du kannst den Verzicht auch wieder zurücknehmen. Das geht solange Dein Umsatzsteuerbescheid noch änderbar ist. In der Regel steht auf Deinem Umsatzsteuerbescheid, dass dieser „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ ergangen ist. Dann bedeutet dies, dass der Bescheid für Dich noch änderbar ist. Hast Du keinen Bescheid bekommen oder nur eine Mitteilung, ist eine Änderung auch noch möglich. Ich habe Dich so verstanden, dass das Finanzamt Dir bereits signalisiert hat, dass Du den Verzicht zurücknehmen kannst. Also kannst Du noch rückwirkend deinen Verzicht auf die Differenzbesteuerung zurücknehmen.

Wie bekommst Du das nun hin?

Das Finanzamt will sicherlich sehen, ob Du auch spezielle Aufzeichnungen gemacht hast. Diese sind nämlich Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung. Hierbei musst Du für jeden Gegenstand getrennt Verkaufspreis, Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage (also die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) aufschreiben. Es reicht auch aus, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben. Steht alles in § 25a Abs. 6 Satz 2 UStG.

Diese Aufzeichnungen kannst Du nun auch noch nachholen. Eine zeitnahe Aufzeichnung ist nicht notwendig (lt. Finanzgericht Berlin Aktz. 7 K 5176/98, EFG 2000, S. 522).

Zudem musst Du alle Deine Verkaufsrechnungen aus 2016 ändern, indem Du die Umsatzsteuer auf den Rechnungen wegnimmst und dafür keine Umsatzsteuer (kein Umsatzsteuersatz und keinen Umsatzsteuerbetrag) ausweist. Du weist nur noch den Nettobetrag aus. Diese neuen Rechnungen legst Du dann mit deinen speziellen Aufzeichnungen beim Finanzamt vor und stimmst Dich mit denen ab. Dann schuldest Du dem Finanzamt nur noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis deiner verkauften Gebrauchtgegenstände. Deine bereits gezahlte Umsatzsteuer wird sicherlich damit verrechnet.

Zudem musst Du aber auch die Einfuhrumsatzsteuer, die Du auf die Gebrauchtgegenstände als Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen bzw. verrechnen lassen. Wenn das nicht so viel ist, könnte es sich für Dich lohnen rückwirkend die Differenzbesteuerung anzuwenden.

Antwort auf Deine Frage:

Ja, du kannst die Differenzbesteuerung für jeden einzelnen Verkaufsfall noch rückwirkend anwenden, sofern dein Umsatzsteuerbescheid noch änderbar ist. Für 2016 sollte dies nach deinen Schilderungen zu urteilen noch der Fall sein.

Mach Dir auf jeden Fall vorher eine Berechnung der steuerlichen Auswirkungen, um nicht negativ überrascht zu werden.

Bei Rückfragen kannst Du Dich gerne nochmal an mich wenden.

Viel Erfolg und viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo Anja,

deine Fragen beantworte ich im Folgenden gerne.

  1. Kann ich für meine Homeofficetätigkeit einen Steuerabzug für die Nutzung meiner Räumlichkeiten geltend machen?

Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 € abziehbar sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; voller Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. (EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1)

In deinem Fall (Homeoffice; angestellte Tätigkeit) ist zu prüfen, ob Dir bei deinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ein „anderer Arbeitsplatz” steht nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn Du jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für Dich nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kannst. Dies ist bei Poolarbeitsplätzen unter Umständen nicht der Fall (BFH Urteil v. 26.02.2014 VI R 37/13, FG Düsseldorf Urteil v. 23.04.2013 10 K 822/12 E).

Im Folgenden gehe ich davon aus, dass Dein Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für Dich bereithält. Würde ein Arbeitsplatz für Dich zur Verfügung stehen, könntest Du keine Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Als Nachweis kann eine Bestätigung des Arbeitgebers dienen.

Weiterhin ist zu prüfen, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Dabei gibt es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs der mit deinem Fall meines Erachtens vergleichbar ist. Du übst neben der Homeofficetätigkeit noch eine Lehrtätigkeit aus. Weder bei einem Hochschullehrer mit Lehrverpflichtung noch bei einer Richterin am Amtsgericht besteht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer (BFH Urteil v. 08.12.2011 VI R 13/11).

Sämtliche deiner Tätigkeiten (z.B. nichtselbständige und selbständige Tätigkeit oder Vermögensverwaltung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen) sind in die Beurteilung einzubeziehen.

Daher bildet der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit im Arbeitszimmer nur Deine Homeofficetätigkeit und nicht deine Lehrtätigkeit. Fasst man alle deine Tätigkeiten zusammen, bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Ein unbegrenzter Abzug ist daher leider nicht möglich.

Du kannst aber für deine Tätigkeiten Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten bei deiner Homeofficetätigkeit als auch bei deiner Freelancertätigkeit als Betriebsausgaben absetzen.

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Raum nicht so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird ( BMF, Schreiben vom 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002:19 Rz. 3, 19-20, 24), d.h. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, führen nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Ich gehe davon aus, dass Du dein Arbeitszimmer komplett beruflich oder betrieblich nutzen und keine private Nutzung vorliegt.

Zudem gehen ich davon aus, dass Dein Arbeitszimmer ein Raum ist und keine Arbeitsecke in einem privaten Raum. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer stellt nämlich kein häusliches Arbeitszimmer dar, entsprechende anteilige Kosten können somit nicht berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 17.2.2016 - X R 32/11 ).

Wird das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen sind dann entsprechend dem Nutzungsumfang aufzuteilen ( BMF, Schreiben vom 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002:019 Rz. 19-20).

Der Höchstbetrag in Höhe von 1.250 € ist personenbezogen und nicht einkünftebezogen, d.h. Du kannst für beide Tätigkeiten insgesamt Aufwendungen in Höhe von 1.250 € absetzen. Liegen Deine anderen Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht über den Pauschbetrag von 1.000 €, verpufft der Anteil der Aufwendungen für das Arbeitszimmer der auf deine Homeofficetätigkeit entfällt. Den anderen Teil der Aufwendungen kannst Du als Betriebsausgaben bei Deiner Freelancetätigkeit absetzen.

Fazit:

Du kannst unter den genannten Voraussetzungen und Annahmen Deine Aufwendungen für Dein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei deiner Homeofficetätigkeit absetzen. Der Höchstbetrag ist hierbei 1.250 €. Dieser Betrag ist allerdings noch auf die Homeofficetätigkeit und deine Freelancertätigkeit aufzuteilen. Evtl. übersteigt dieser verbleibende Betrag nicht den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 €, so dass du trotz Absetzbarkeit der Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer keinen Steuereffekt bei deinen Homeofficeeinkünften hast. Jedoch kann der Teil der auf deine Freelancetätigkeit entfällt als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

2. Bezieht sich der Grundfreibetrag für Einkommensteuer auf beide Einkommen oder nur auf das Einkommen aus Freelance-Tätigkeit?

Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Dies ergibt sich aus dem Gesamteinkommen deiner beiden Einkommensquellen nach Abzug von bestimmten Aufwendungen. D.h. also ja, der Grundfreibetrag bezieht sich auf beide Einkommen.

3. Ist es richtig, dass sich der Grundfreibetrag auf bis zu 8000 EUR Einkünfte im Jahr bezieht?

Liegt Dein zu versteuerndes Einkommen (zur Berechnung siehe § 2 Abs. 1-5 EStG) unter dem Grundfreibetrag (9.000 € für 2018; 8.820 € für 2017) brauchst Du keine Einkommensteuer zu zahlen.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden alle deine Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben zusammengerechnet, danach werden noch abziehbare Aufwendungen wie z.B. Versicherungen, Spenden, außergewöhnliche Belastungen u.a. abgezogen. Der Betrag der danach übrig bleibt ist maßgeblich.

Bei Rückfragen melde Dich gerne bei mir.

Viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo Laura,

bezüglich Deiner Anfrage nehme ich folgendes an, um dir eine passende Antwort geben zu können:

  1. Deine Frage bezieht sich auf die Umsatzsteuer, so dass ich im Folgenden nur auf umsatzsteuerliche Punkte eingehen werde. Wenn Du zur Versteuerung deines Einkommens mit Einkommensteuer Fragen hast, kannst Du sie gerne noch einmal extra stellen.
  2. Wenn man, wie Du, ein kleines Unternehmen gründet, wird dein Steuerberater normalerweise die IST-Versteuerung, d.h. nach vereinnahmten Entgelten, beantragen. Hierbei braucht man die Umsatzsteuer erst abführen, wenn das Geld vom Kunden auf deinem Konto ist. Ich gehe also davon aus, dass du deine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten umsatzsteuerlich besteuerst.
  3. Ein Anruf beim Finanzamt bringt Dir hier Klarheit. Die können Dir sagen, ob Du tatsächlich IST-Versteuerer oder Soll-Versteuerer bist.
  4. Die in 2017 gestellten Rechnungen in Höhe von 17.100 € sind auch alle in 2017 auf dein Konto eingegangen. Zusätzlich hast Du noch Rechnungen aus 2016 3.000 € im Jahr 2017 vereinnahmt.
  5. Du als Freiberuflerin erzielst ausnahmslos umsatzsteuerpflichtige und keine umsatzsteuerbefreiten Umsätze.

Deine Fragestellung verstehe ich so, dass Du wissen möchtest, ob für Dich aufgrund deiner Umsätze die Kleinunternehmerregelung noch anzuwenden ist oder ob du ab dem Jahr 2018 umsatzsteuerpflichtig geworden bist.

Kleinunternehmer ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer Umsätze zzgl. der normalerweise darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr von weniger als 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erzielt hat bzw. erzielen wird.

Umsatz ist dabei nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um etwaige Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Weiterhin gehören bestimmte umsatzsteuerbefreite Umsätze nicht zum Gesamtumsatz, die wir aber in deinem Fall vermutlich vernachlässigen können.


Auf deinen Fall projiziert heißt das folgendes:

Dein Umsatz nach vereinnahmten Entgelten beträgt für das vorangegangene Kalenderjahr (hier: 2017) 20.100 € (17.100 € + 3.000 € aus 2016) zzgl. 19% Umsatzsteuer, somit insgesamt 23.919 €.

Dadurch hast Du die Grenze von 17.500 € überschritten und musst ab dem Kalenderjahr 2018 zur Regelbesteuerung übergehen, d.h. Umsatzsteuer auf deine Rechnungen schreiben und die Umsatzsteuer über sog. Umsatzsteuer-Voranmeldungen (anfangs meist monatlich)beim Finanzamt anmelden und abführen. Umsatzsteuer, die Dir andere Unternehmer in Rechnung gestellt haben und die für dein Unternehmen sind kannst Du als sog. Vorsteuer unter den Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG von der Umsatzsteuer absetzen.

Es kommt in deinem Fall bzgl. den Grenzen der Kleinunternehmerregelung nicht mehr darauf an, ob Du die zweite Grenze von 50.000 € im laufenden Kalenderjahr (2018) überschreitest oder nicht.

Solltest Du in 2018 wieder unterhalb der Grenze von 17.500 € liegen kannst Du ab 2019 wieder als Kleinunternehmer agieren.

Praxistipp von mir:

Falls die Überschreitung auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen ist, d.h. ein größerer einmaliger Auftrag, kann man mit dem Finanzamt sprechen und sich weiterhin auf die Kleinunternehmerregelung einigen (bitte immer schriftlich und verbindlich bestätigen lassen).

Kommt aber auf den Einzelfall drauf an. Es gibt hier keinen Rechtsanspruch darauf. Denn Fakt ist, dass Du die Grenzen überschritten hast und somit Umsatzsteuer abzuführen hast.

Kannst Du deine bisherigen Rechnungen noch dahingehend ändern und die Umsatzsteuer von den Kunden fordern?

Wenn deine Kunden hauptsächlich  Unternehmer sind, können die die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und haben dadurch keinen Nachteil durch die geänderten Rechnungen von dir.


Die Antwort auf deine Frage lautet leider, dass Du ab dem Kalenderjahr 2018 umsatzsteuerpflichtig bist und auf Deine Rechnungen, die Du ab dem Jahr 2018 schreibst, Umsatzsteuer fakturieren musst. Diese Umsatzsteuer musst Du nach Zahlungseingang des Kunden beim Finanzamt anmelden und nach Abzug von abziehbaren Vorsteuerbeträgen abführen.

Falls Du noch Rückfragen hierzu hast, melde Dich gerne bei mir.

Jens Mansholt

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