Steuererklärung: Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften?
Hallo zusammen,
Ich bin im Juli 2016 von der Schweiz nach Deutschland gezogen. Das in der Schweiz erzielte Einkommen wird über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt, was soweit verständlich ist.
Allerdings berechnet das Finanzamt den vollen Bruttoarbeitslohn. Ich hätte jetzt erwartet, dass man von diesen Einkünften Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten abziehen kann und somit den Progressionsvorbehalt drücken kann. Schließlich wird ja auch bei deutschen Einkünften ein "zu versteuerndes Einkommen" berechnet. Also im wesentlichen der Bruttoarbeitslohn vermindert um Vorsorge- und Werbungskosten. Ich verstehe jetzt nicht warum das nicht auch bei den ausländischen Einkünften gehen soll. Wäre schön, wenn mir jemand hier weiterhelfen könnte.
Viele Grüße,
Thsowo
2 Antworten
Hallo Thsowo,
dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliegen ausländische Einkünfte, die nach DBA steuerfreigestellt werden. Einkünfte sind nicht nur die Einnahmen.
Die ausländischen Einkünfte sind nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Einkünfte bedeutet in deinem Fall Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) abzüglich Werbungskosten (Fahrtkosten etc.). Das bedeutet, wenn Du im Zusammenhang mit dem Bruttoarbeitslohn Werbungskosten hast, kannst Du diese selbstverständlich davon abziehen und nur der verminderte Betrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherungen, Haftpflicht o.ä. Sachversicherungen) kannst Du regelmäßig nur als Sonderausgaben absetzen und nicht als Werbungskosten. Werbungskosten sind Ausgaben, die für deine Arbeit förderlich sind oder die du brauchst um eine Arbeit aufzunehmen. Sonderausgaben sind private Kosten, die nichts mit deinem Einkünfteerwerb zu tun haben und aufgrund von Sonderreglungen (z.B. §10 EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.
Wenn Du also schon einen Einkommensteuerbescheid hast, leg Einspruch ein (sofern noch möglich; 1-Monats Frist nach Zugang) und teile dem Finanzamt deine Werbungskosten mit. Falls die Einspruchsfrist abgelaufen ist, könntest Du den Bescheid noch ändern, wenn dieser unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist oder in dem Punkt "ausländische Einkünfte" vorläufig ergangen ist. Wenn etwas zutrifft steht es im Bescheid. Ansonsten wird es dünn mit einer Änderungsmöglichkeit.
Falls etwas unklar ist, melde Dich gerne bei mir.
Viel Glück und viele Grüße,
Jens Mansholt
Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten sind verschiedene Dinge.
Die WK werden von den Einnahmen abgezogen, die VA weiter später vom GdE.
Natürlich nicht mehrfach. Nun hat hier niemand eine Kristallkugel und kann sehen, was nun wo abgezogen wurde und was nicht. Also was erwartest du hier?