Hallo schnurps,

meine "Vorredner" haben Recht, was die Veranlagungszeiträume bis 2017 angeht. Ab VZ 2018 gibt es eine Neuerung im Gesetz.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682 = BStBl I 2017, S. 865 wurde § 38b EStG mit Wirkung ab dem VZ 2018 (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes) geändert.

Danach wird u.a. die Steuerklassenkombination „III/-“, die zur Anwendung kommt, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, gestrichen. Der Regelfall für Ehegatten ist die Steuerklassenkombination IV/IV. Auf Antrag beider Ehegatten wird die Steuerklassenkombination III/V vergeben. Es kommt also ab VZ 2018 nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten Arbeitnehmer sind oder nicht.

Wenn Ihr also lieber die Kombination 4/4 wählen möchtet, weil dann der Arbeitslohn von einem Ehegatte dadurch schon mit dem Lohnsteuerabzug versteuert ist und keine hohe Nachzahlung bei der Abgabe der Steuererklärung daraus droht, könnt ihr das ab VZ 2018 beim Finanzamt beantragen. Dazu gibt es ein Formular. Google etc. hilft.

Viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo Walde98,

meinen Vorrednern kann ich mich anschließen. Nur was ist, wenn Du immer noch keine Quittung bekommst, weil die Person das einfach nicht macht oder schon über alle Berge ist?

Verzichten musst Du deshalb auf die steuerliche Anerkennung der betreffenden Ausgabe trotzdem nicht. Wir wissen aber: "Keine Buchung ohne Beleg"!

Abhilfe schafft hier ein sogenannter Eigenbeleg. Die Form ist nicht ausschlaggebend - er kann durchaus auch handschriftlich geschrieben sein. Es müssen sich aber die gleichen Angaben aus dem Eigenbeleg ergeben, welche auch auf einem "normalen" Fremdbeleg draufstehen. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Lieferanten oder Dienstleisters
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung,
  • Termin der Lieferung oder Leistung sowie
  • der Rechnungsbetrag.

Kostenfreie Muster findest Du auch über Google etc.

Das Finanzamt akzeptiert übrigens den Eigenbeleg und lässt einen Betriebsausgabenabzug damit zu. Eigenbelege sollten aber nur in Ausnahmefällen angefertigt sein und nicht die Regel darstellen.

Nur am Rande, falls es mal bei Dir vorkommt: Ein Vorsteuerabzug ist aus einem Eigenbeleg nicht möglich.

Falls ich Dir weiterhelfen konnte, würde ich mich über eine positive Bewertung und/ oder ein Klick auf den Dankebutton freuen.

Viele Grüße,

Jens Mansholt

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Hallo lieber/ liebe Oldtimerhändler/ Oldtimerhändlerin,

deine Fragestellung, ob man die Differenzbesteuerung rückwirkend anwenden kann, beantworte ich im Folgenden gerne.

Kurze Erläuterung um was es bei der Differenzbesteuerung geht (nachzulesen in der Norm § 25a UStG):

Ein gewerblicher Händler (sog. Wiederverkäufer) kann für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände nur die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung ist, dass der Wiederverkäufer aus dem Erwerb der Gebrauchtgegenstände keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.

Umsätze, für die die Differenzbesteuerung angewandt wird, sind stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern. Die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist im Rahmen der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

Alle übrigen Steuerbefreiungen können Anwendung finden. Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Der Wiederverkäufer darf in seiner Rechnung die enthaltene Umsatzsteuer nicht offen ausweisen.

Liegen diese Voraussetzungen bei Dir vor, also bist Du Wiederverkäufer und verkaufst bestimmte Gebrauchtgegenstände?

Wenn Du mit Oldtimer handelst, bist Du Wiederverkäufer i.S.d. Differenzbesteuerung. Das passt schon mal.

Die Differenzbesteuerung ist nur für Gebrauchtgegenstände anwendbar, die Du z.B. von Privatpersonen, Kleinunternehmer i.S.d. UStG oder von einem anderem Wiederverkäufer, unter Anwendung der Differenzbesteuerung, eingekauft hast. Bitte prüfe hier für jeden einzelnen Fall, ob Du diese Voraussetzung erfüllst. Im Folgenden gehe ich mal davon aus, dass Du alle Deine Oldtimer von den genannten Personen gekauft hast. Falls das nicht der Fall ist, ist nur für den Einzelfall, wo Du einen Oldtimer z.B. einmal von einem Unternehmer mit 19% Umsatzsteuer eingekauft hast, die Differenzbesteuerung nicht anwendbar. Für alle anderen Fälle ist sie anwendbar.

Unter den genannten Voraussetzungen kannst Du somit die Differenzbesteuerung anwenden. Nun hast Du leider, weil Du 7% Umsatzsteuer in deinen Rechnungen ausgewiesen hast, damit auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet. Der Verzicht kann bei jedem einzelnen Liefervorgang gewählt werden.

Die gute Nachricht ist, Du kannst den Verzicht auch wieder zurücknehmen. Das geht solange Dein Umsatzsteuerbescheid noch änderbar ist. In der Regel steht auf Deinem Umsatzsteuerbescheid, dass dieser „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ ergangen ist. Dann bedeutet dies, dass der Bescheid für Dich noch änderbar ist. Hast Du keinen Bescheid bekommen oder nur eine Mitteilung, ist eine Änderung auch noch möglich. Ich habe Dich so verstanden, dass das Finanzamt Dir bereits signalisiert hat, dass Du den Verzicht zurücknehmen kannst. Also kannst Du noch rückwirkend deinen Verzicht auf die Differenzbesteuerung zurücknehmen.

Wie bekommst Du das nun hin?

Das Finanzamt will sicherlich sehen, ob Du auch spezielle Aufzeichnungen gemacht hast. Diese sind nämlich Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung. Hierbei musst Du für jeden Gegenstand getrennt Verkaufspreis, Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage (also die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) aufschreiben. Es reicht auch aus, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben. Steht alles in § 25a Abs. 6 Satz 2 UStG.

Diese Aufzeichnungen kannst Du nun auch noch nachholen. Eine zeitnahe Aufzeichnung ist nicht notwendig (lt. Finanzgericht Berlin Aktz. 7 K 5176/98, EFG 2000, S. 522).

Zudem musst Du alle Deine Verkaufsrechnungen aus 2016 ändern, indem Du die Umsatzsteuer auf den Rechnungen wegnimmst und dafür keine Umsatzsteuer (kein Umsatzsteuersatz und keinen Umsatzsteuerbetrag) ausweist. Du weist nur noch den Nettobetrag aus. Diese neuen Rechnungen legst Du dann mit deinen speziellen Aufzeichnungen beim Finanzamt vor und stimmst Dich mit denen ab. Dann schuldest Du dem Finanzamt nur noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis deiner verkauften Gebrauchtgegenstände. Deine bereits gezahlte Umsatzsteuer wird sicherlich damit verrechnet.

Zudem musst Du aber auch die Einfuhrumsatzsteuer, die Du auf die Gebrauchtgegenstände als Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen bzw. verrechnen lassen. Wenn das nicht so viel ist, könnte es sich für Dich lohnen rückwirkend die Differenzbesteuerung anzuwenden.

Antwort auf Deine Frage:

Ja, du kannst die Differenzbesteuerung für jeden einzelnen Verkaufsfall noch rückwirkend anwenden, sofern dein Umsatzsteuerbescheid noch änderbar ist. Für 2016 sollte dies nach deinen Schilderungen zu urteilen noch der Fall sein.

Mach Dir auf jeden Fall vorher eine Berechnung der steuerlichen Auswirkungen, um nicht negativ überrascht zu werden.

Bei Rückfragen kannst Du Dich gerne nochmal an mich wenden.

Viel Erfolg und viele Grüße,

Jens Mansholt

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