Hallo Anja,
deine Fragen beantworte ich im Folgenden gerne.
- Kann ich für meine Homeofficetätigkeit einen Steuerabzug für die Nutzung meiner Räumlichkeiten geltend machen?
Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 € abziehbar sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; voller Abzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. (EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1)
In deinem Fall (Homeoffice; angestellte Tätigkeit) ist zu prüfen, ob Dir bei deinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein „anderer Arbeitsplatz” steht nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn Du jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für Dich nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kannst. Dies ist bei Poolarbeitsplätzen unter Umständen nicht der Fall (BFH Urteil v. 26.02.2014 VI R 37/13, FG Düsseldorf Urteil v. 23.04.2013 10 K 822/12 E).
Im Folgenden gehe ich davon aus, dass Dein Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für Dich bereithält. Würde ein Arbeitsplatz für Dich zur Verfügung stehen, könntest Du keine Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Als Nachweis kann eine Bestätigung des Arbeitgebers dienen.
Weiterhin ist zu prüfen, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Dabei gibt es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs der mit deinem Fall meines Erachtens vergleichbar ist. Du übst neben der Homeofficetätigkeit noch eine Lehrtätigkeit aus. Weder bei einem Hochschullehrer mit Lehrverpflichtung noch bei einer Richterin am Amtsgericht besteht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer (BFH Urteil v. 08.12.2011 VI R 13/11).
Sämtliche deiner Tätigkeiten (z.B. nichtselbständige und selbständige Tätigkeit oder Vermögensverwaltung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen) sind in die Beurteilung einzubeziehen.
Daher bildet der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit im Arbeitszimmer nur Deine Homeofficetätigkeit und nicht deine Lehrtätigkeit. Fasst man alle deine Tätigkeiten zusammen, bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Ein unbegrenzter Abzug ist daher leider nicht möglich.
Du kannst aber für deine Tätigkeiten Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten bei deiner Homeofficetätigkeit als auch bei deiner Freelancertätigkeit als Betriebsausgaben absetzen.
Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Raum nicht so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird ( BMF, Schreiben vom 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002:19 Rz. 3, 19-20, 24), d.h. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der in zeitlich nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt wird, führen nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Ich gehe davon aus, dass Du dein Arbeitszimmer komplett beruflich oder betrieblich nutzen und keine private Nutzung vorliegt.
Zudem gehen ich davon aus, dass Dein Arbeitszimmer ein Raum ist und keine Arbeitsecke in einem privaten Raum. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer stellt nämlich kein häusliches Arbeitszimmer dar, entsprechende anteilige Kosten können somit nicht berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 17.2.2016 - X R 32/11 ).
Wird das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen sind dann entsprechend dem Nutzungsumfang aufzuteilen ( BMF, Schreiben vom 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002:019 Rz. 19-20).
Der Höchstbetrag in Höhe von 1.250 € ist personenbezogen und nicht einkünftebezogen, d.h. Du kannst für beide Tätigkeiten insgesamt Aufwendungen in Höhe von 1.250 € absetzen. Liegen Deine anderen Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht über den Pauschbetrag von 1.000 €, verpufft der Anteil der Aufwendungen für das Arbeitszimmer der auf deine Homeofficetätigkeit entfällt. Den anderen Teil der Aufwendungen kannst Du als Betriebsausgaben bei Deiner Freelancetätigkeit absetzen.
Fazit:
Du kannst unter den genannten Voraussetzungen und Annahmen Deine Aufwendungen für Dein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei deiner Homeofficetätigkeit absetzen. Der Höchstbetrag ist hierbei 1.250 €. Dieser Betrag ist allerdings noch auf die Homeofficetätigkeit und deine Freelancertätigkeit aufzuteilen. Evtl. übersteigt dieser verbleibende Betrag nicht den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 €, so dass du trotz Absetzbarkeit der Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer keinen Steuereffekt bei deinen Homeofficeeinkünften hast. Jedoch kann der Teil der auf deine Freelancetätigkeit entfällt als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
2. Bezieht sich der Grundfreibetrag für Einkommensteuer auf beide Einkommen oder nur auf das Einkommen aus Freelance-Tätigkeit?
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Dies ergibt sich aus dem Gesamteinkommen deiner beiden Einkommensquellen nach Abzug von bestimmten Aufwendungen. D.h. also ja, der Grundfreibetrag bezieht sich auf beide Einkommen.
3. Ist es richtig, dass sich der Grundfreibetrag auf bis zu 8000 EUR Einkünfte im Jahr bezieht?
Liegt Dein zu versteuerndes Einkommen (zur Berechnung siehe § 2 Abs. 1-5 EStG) unter dem Grundfreibetrag (9.000 € für 2018; 8.820 € für 2017) brauchst Du keine Einkommensteuer zu zahlen.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden alle deine Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben zusammengerechnet, danach werden noch abziehbare Aufwendungen wie z.B. Versicherungen, Spenden, außergewöhnliche Belastungen u.a. abgezogen. Der Betrag der danach übrig bleibt ist maßgeblich.
Bei Rückfragen melde Dich gerne bei mir.
Viele Grüße,
Jens Mansholt