Leute, ihr vergesst, dass er angegeben hat, dass er "Hartz IV"-Leistungen bezogen hat. Diese sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Da ich davon ausgehe, dass diese Zahlungen über 410 € im Jahr lagen, ist er also auch auf jeden Fall verpflichtet eine Erklärung abzugeben und da kann aufgrund des Progressionsvorbehalts auch eine Nachzahlung herauskommen - hängt natürlich noch davon ab, wass er sonst für Ausgaben (z.B. Höhe der privaten Krankenversicherung) hatte.

Wie ihr hier so genau ausrechnen wollt, was dabei herauskommt, ohne halbwegs vollständige Zahlen zu haben, finde ich schon merkwürdig...

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Ich stimme Menador und momo1 zu, allerdings ist zu beachten, dass es immer auf die Art der Leistung ankommt. Nicht für alle Leistungen an ein schweizer Unternehmen gilt das Reverse Charge Verfahren in der Schweiz. Das ist übrigens auch innerhalb der EU so, gilt aber im Verhältnis zur Schweiz inbesondere, weil z.B. die Ortsbestimmung nicht vereinheitlicht ist (obwohl das auch in der EU nicht in allen Fällen einheitlich ist).

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Naja, wenn es kein Minijob mit pauschalen SV-Abgaben und pauschaler 2%-Versteuerung ist, sonder "auf Steuerkarte", die es ja nicht mehr gibt, sondern ELSTAM-Verfahren, muss die Steuerklasse ja durch den Arbeitgeber zumindest abgerufen werden, wenn nicht im Ausnahmefall eine Papierbescheinigung vorgelegt wird. Ohne das eine oder das andere geht nur Steuerklasse 6 und dann fällt ja auch Lohnsteuer an.

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Nach meiner Erfahrung kommt es öfter vor, dass die Eltern auf (einer) Ihrer Immobilie eine Grundschuld für den Kredit der Kinder eintragen lassen, die dann neben dem Haus der Kinder für den Kredit der Kinder als Sicherheit dient. Das erhöht die Kreditsicherheiten für die Bank und reduziert somit den Zinssatz für das Bankdarlehen, ist aber natürlich nicht ganz risikolos für die Eltern..... Das die Eltern tatsächlich persönlich bürgen oder dem Kredit beitreten ist m.E. eher selten, da sich dies i.d.R. ohnehin nicht auf die Bankkonditionen auswirkt.

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Du hat beim gleichen Arbeitgeber einen Vollzeitjob und einen Minijob (mit pauschalen Abgaben und 2%-Pauschalsteuer nehme ich an?)? Das sieht aber nach Gestaltungsmißbrauch aus....

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Ihr werdet es nicht glauben, aber so etwas gabe es sogar mal, zumindest bei den Sparkassen noch vor einigen Jahren. Ich weß den Produktnahmen nicht mehr. Da konnte man bestimmen, dass ein Sockelbetrag auf dem Girokonto stehen blieb und alles übersteigende auf ein Sparkonto überwiesen wurde.

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Ich vermute, ihr Mann arbeitet in Österreich für einen dortigen Arbeitgeber? Dann sind diese Gehälter von ihm in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich in Deutschland steuerfrei (unter Progressionsvorbehalt, d.h. werden für die Steuersatzberechnung der inländischen Einkünfte berücksichtigt).

Deine Schwester kann die Steuerklasse 3 wählen, weil ihr Mann ja derzeit keine Steuerklasse in Deutschland benötigt. Es kann allerdings dann bei Abgabe der Steuererklärung (die aufgrund der Auslandstätigkeit von ihrem Mann in jedem Fall verpflichtend ist) zu hohen Nachzahlungen kommen, da die Einkünfte von dem Mann zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen (s.o.). Es kann daher z.B. auch sein, dass die getrennte Veranlagung günstiger ist, da der Progressionseffekt dann nicht auf die Einkünfte deiner Schwester wirkt.

Bzgl. der Studienkosten könnten diese evtl. als Sonderausgaben bis 6.000,- EUR p.a. geltend im Rahmen einer Zusammenveranlagung geltend gemacht werden. Wenn ein konkreter Zusammenhang des Studiums mit der Tätigkeit in Österreich besteht, sind die Studienkosten allerdings vorrang als Werbungkosten zu dieser Tätigkeit anzusehen und mindern in Deutschland nur den o.g. Progressionseffekt; allerdings kann er ggf. die Studienkosten und weitere Kosten (Fahrtkosten, doppelter Haushalt?) auch in Österreich geltend machen. Das österreichische Steuerrecht ist dem deutschen recht ähnlich (die Ösis schreiben viele Gesetze oftmals bei uns ab ;-) aber im Detail kenne ich mich da nicht aus.

Deine Schwester sollte sich vielleicht mal durch einen deutschen u. österreichischen Steuerberater beraten lassen, welche Kosten in den beiden Ländern alles im konkreten Fall berücksichtigt werden können.

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Evtl. könnte man den Arbeitgeber um einen kleinen Vorschuss fragen, wenn es keine privaten Möglichkeiten gibt. Solange es nur um einen "Zwischenfinanzierung" von ein paar hundert Euro geht, könnte man auch die Bank um Einrichtung eines Dispos fragen und den Arbeitsvertrag als Nachweis vorlegen - ist aber natürlich von der persönlichen Bonität und bisheriger Kontoführung abhängig. Es gibt Banken, die sind in solchen Fällen vorsichtiger und andere die sehr großzügig Dispokredite verteilen....

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Nein, einen Rechtsanspruch hat man nicht. Der Arbeitgeber muss nur im Rahmen seiner (erhöhten) Fürsorgepflicht darauf hinweisen, dass die Tätigkeit im Ausland steuerliche Auswirkungen haben kann.

Üblich ist es bei den meisten großen Unternehmen (und oftmals auch bei mittleren und kleineren) Unternehmen allerdings, dass eine steuerliche Beratung (Exit-/Entry-Interview mit einen Steuerberater im Heimat- und Gastland) sowie die Erstellung der Steuererklärung, zumindest im Gastland, oftmals auch im Heimatland, vom Arbeitgeber bezahlt wird. Das ist aber alles Verhandlungssache und sollten man daher am Besten vor Beginn der Auslandstätigkeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren, schließlich will dieser ja i.d.R., dass der Arbeitnehmer ins Ausland geht.

Sicher ist, dass die Steuerdeklaration im In- und Ausland in solchen Fällen die Mehrheit der Arbeitnehmer überfordert und ohne Hilfe eines Steuerberaters kaum möglich ist.

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Zur deutschen Steuernummer haben die anderen ja schon etwas geschrieben (schriftlichen Antrag beim Finanzamt (steuerliche Registrierung) einreichen. Dauert aber i.d.R. mehrere Wochen oder schon einmal ein paar Monate. Wenn nach ein paar Wochen noch nichts passiert ist, kann man aber durchaus schon einmal anrufen und (freundlich!) nachfragen.

Die US-Steuernummer brauchen die wohl, weil im Impressum von jovot eine deutsche Firma und eine US-Firma angegeben ist und vielleicht ein Teil der Wettbewerbe über die US-Firma abgewickelt werden. Solltest du vielleicht nochmal erfragen. Die Informationen zur US-Steuernummer findest du hier http://www.irs.gov/Individuals/International-Taxpayers/Taxpayer-Identification-Numbers-%28TIN%29

Es kann aber sein, dass du weiter Formulare anreichen musst, um den Einbehalt von amerikanischer Quellensteuer durch das US-Unternehmen zu vermeiden, da es sich um wohl um Urheberrechtszahlungen handeln dürfte und diese, sofern sie von einen US-Unternehmen an einem Empfänger außerhalb der US-Gezahlt werden, in den USA der Quellenbesteuerung unterliegen können. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/USA sieht aber in diesen Fällen derzeit kein Besteuerungsrecht für die USA vor. Das Formular, was die US-Unternehmen für diese Befreiung i.d.R. haben möchten ist W8-BEN, aber das wirst du dann ggf. merken, wenn du eine entsprechende Anfrage erhalten solltest.

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Ja, in vielen Fällen ist die deutsche Einkommensteuerbelastungen bei der Zusammenveranlagung von verheirateten Paaren niedriger, als bei unverheirateten.

Wie hoch der Vorteil im Einzelfall ist, hängt aber von der Höhe der Einkünfte und Verteilung der Einkünfte auf die Ehepartner ab. Grob kann man sagen, je stärker die Unterschiede sind (z.B. ein Ehepartner 50.000 p.a., der andere gar keine oder nur 10.000 p.a.) desto größer ist der Vorteil. Wenn beide Ehepartner aber über 50.000 EUR oder beide ähnlich hohe Einkünfte haben, ist der Vorteil oftmals nicht so groß.

Wenn einer der beiden Ehepartner Einkünfte erzielt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld), kann die getrennte Veranlagung sogar günstiger sein. Aber da Ehepartner mit Abgabe der Steuererklärung jedes Jahr neu wählen können, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden wollen, können sich verheiratete steuerlich eigentlich nicht schlechter stellen, als nicht verheiratete.

BTW: Rein aus steuerlichen Gründen zu heiraten ist aber nicht sehr romantisch. Lass das mal nicht deine/deinen Zukünftige/Zukünftigen wissen....

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Ist diese Vorgehensweise bei Schuldnerberatern üblich?

Hatte Kontakt zu einer Schuldnerberatungsfirma aufgenommen.

Wenn ich alles richtig verstanden habe, hier die Fakten: Nach drei Stunden Beratung rechnete der erschienene Berater erst mal auf, dass ich vorab für 6 Monate jeweils ca 300€ an die Schuldnerfirma zu zahlen hätte, zuzügl. 2x 90€ für Extra-Kosten an den Berater. Erst nach diesen 6 Monaten würden dann (in ca. gleicher Höhe) die Gläubiger ihr Geld bekommen. Es wurde erklärt, dass solange das Vergleichsverfahren mit den Gläubigern dauern würde. Die derzeitige Pfändungsfreigrenze läge zzt. bei 1029€.

Ich musste gleich einen Vertrag abschließen und diverse Überweisungsträger unterschreiben sowie eine Dauerauftragserklärung an meine Bank - für die Gläubiger-Raten.

Wenn ich jetzt das ganze Gespräch so mal Revue passieren lasse (es war doch sehr viel "input" in diesen drei Stunden), bin ich jetzt doch recht verunsichert! Es gibt ja wohl auch "schwarze Schafe" unter den Schuldnerberatern.

Post von dem involvierten Insolvenz-Rechtsanwalt bekäme ich dann so in ca. 14 Tagen. --> Das macht mich stutzig: dann ist die Widerrufsfrist abgelaufen - oder? Starten soll alles so ab 1.7.13. Habe eben erst neuen Job angefangen. Auf die Frage, was wäre, wenn ich arbeitslos werden würde: dann bräuchte ich nur anrufen und könnte für die Zeit der Arbeitslosigkeit einfach aussetzen.

Ist das alles so üblich? Wer hat grundsätzliche Erfahrungen mit einer Schuldnerberatungsfirma. Den Namen der Firma möchte ich hier (noch nicht) nennen. Es geht mir um die Klärung einer seriösen Vorgehensweise.

Könnte ich mich von einer zweiten Beraterfirma beraten lassen?

Danke vorab für Eure konstruktiven Antworten!

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Das klingt ziehmlich unseriös. Soweit ich weiß arbeiten die meisten Schuldnerberatungsstellen kostenlost für überschuldete. Würde ja sonst auch keinen Sinn machen, da ja eben kein Geld vorhanden ist. Die Beratungsstellen (z.B. von Wohlfahrtsverbänden, Verbracherschützern etc.) finanzieren sich durch öffentliche Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge, Spenden etc.).

Wie kann man denn auf die Idee kommen, dass das von dir Beschriebene üblich und rechtens ist? Diese Leichtgläubigkeit ist wohl die Ursache für die Überschuldung - daran würde ich zuerst arbeiten.

Ich würde schauen, dass ich den Vertrag schnellstmöglich kündige / widerrufe und mich an eine gemeinnützige Organisation, die Schuldnerberatung anbieten, wenden. Auch wenn man dort vermutlich längere Wartezeiten hat.

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Im Gegensatz zu den den anderen, die sich hier geäußert haben, finde ich schon, dass ein Anwalt, so er denn auf Ausländerrecht u.ä. spezialisiert ist, hier helfen kann, da er zum einen die Erfolgsaussichten besser einschätzen kann und auch weiß, mit welcher Argumentation und Angaben etc. die Chance einer Bewilligung erhöhen kann. Z.B. Frage ich mich, ob es überhaupt rechtens ist, den Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung oder Staatsbürgerschaft mit Verweis auf die bestehende Ehe mit einer Deutschen zu stellen, wenn man schon dauernd getrennt lebend ist und das Scheidungsverfahren fest geplant ist. Wenn man dann solche Tatsachen veschweigt und das kommt raus, wirds mit der Antragstellung erst recht schwierig. Kenne mich mit den rechtlichen Hintergründen nicht aus, aber ein entsprechender Anwalt kann sicher weithelfen.

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Das ist eine Unsitte. Hier wollen dich die Wirte wohl in eine Scheinselbständigkeit drängen, um die Sozialabgaben "zu sparen". Kannst du natürlich machen - dem Finanzamt ist das egal, hauptsache es bekommt die Steuern und das Risiko, dass die Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden müssen, trägt ja i.W. der Arbeitgeber ähm "Auftraggeber". Für dich macht es aber natürlich mehr Arbeit. Gewerbeschein beantragen, beim Finanzamt registrieren, Rechnungen schreiben, Steuererklärungen etc. Bin jetzt nicht aus der Gastronomie, aber ich denke, eine Berufshaftspflichtversicherung solltest du auch haben. Denn als "Sebständiger" haftest du dann im Zweifel für Schäden, die du bei deiner Tätigkeit anrichtest. Das alles kostet natürlich auch etwas und es stellt sich die Frage, ob das dann noch so lohnend ist für eine kleine Nebentätigkeit.

Übrigens, um Probleme mit dem Ausbildungsbetrieb zu vermeiden, bitte den Chef unbedingt vorher um Genehmigung der Nebentätigkeit fragen (steht i.d.R. auch so im Vertrag)!

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Die meiste Auslands-KV gelten m.E. nur für private Reisen. Es gibt nur wenige Anbieter, die auch dienstliche Reisen einschließen (z.B. DKV). Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepfichten aber in der Regel verpflichtet für einen Versicherungsschutz zu sorgen. Selbst wenn bspw. ein Mitarbeiter nicht in der GKV ist sondern privat KV-versichert ist, dann kann durch einen Versicherungsfall im Ausland z.B. die Beitragsrückerstattung etc. verloren geht.

Am Besten den Arbeitgeber ansprechen, ob er einen Rahmenvertrag für seine Mitarbeiter hat. Den Markt in Deutschland teilen sich im Wesentlichen zwei große Anbieter. Preis liegt bei Reisen bis 90 Tagen bei ca. 0,25 €/Tag und so ein Rahmenvertrag ist schon ab einer Mindestjahresgebühr von ca. 200 € p.a. zu bekommen, sollte für die meisten Arbeitgeber kein Problem sein.

Wenn der Arbeitgeber nicht für Versicherungsschutz sorgt müsste er i.d.R. die Behandlungskosten im Ausland tragen, wenn er einen Mitarbeiter auf eine Auslandsdienstreise schickt.

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ich würde sagen: dich als leibliche Mutter und den leiblichen Vater (jetzigen Lebensgefährten) als Stiefvater (klingt zwar komisch, müsste aber so sein, bis die rechtliche Vaterschaft in den Urkunden geändert ist.

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Das Gehalt ist anhand des Verhältnisses der Arbeitstage auf Deutschland und Frankreich aufzuteilen, weil Frankreich als Ansässigkeitsstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Frankreich das Gehalt nur in insoweit besteuern darf, wie die Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt wird. Deutschland darf die deutschen Arbeitstage besteuern, weil ein deutscher Arbeitgeber vorhanden ist (auf die 183-Tage-Grenze kommt es daher nicht an).

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Sorry, ich muss leider widersprechen bzw. einschränken:

Für Ausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften an im DBA-Ausland ansässig NATÜRLICHE Personen (die im Inland nicht unbeschr. stpfl. sind), ist grundsätzlich nur das Erstattungsverfahren über das BZSt vorgesehen (vgl. §50 d Abs. 1 EStG). Eine Freistellung bzw. Reduzierung des Steuereinbehalts aufgrund DBA-Vorschriften ist grundsätzlich nur für den Fall vorgesehen, dass die Ausschüttung an eine Kapitalgesellschaft erfolgt (§50d Abs. 2 EStG). Ausnahme: Freistellung doch möglich gem. §50d Abs. 5 EStG in Fällen von "geringer steuerlicher Bedeutung". Meines Wissens gibt es dazu ein BMF-Schreiben, dass die Auslegung der "geringen Bedeutung" betragsmäßig beziffert. Ich habe das Schreiben nicht zu hand, aber der Betrag ist nach meiner Erinnerung ein niedriger 4 stelliger Betrag und greift somit bei Ausschüttungen aus GmbHs aufgrund der (hoffentlich) höheren Beträge nicht, sondern eher bei großen Gesellschaften und Kleinstbeteiligungen.

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Selbst genutze Immobilien fallen bei einem Verkauf innerhalb von 10 Jahren auch dann nicht unter die steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfte, wenn sie die ganze Zeit zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurden (§23 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

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Muss man für das gleiche Thema selbst direkt zwei Fragen einstellen (innerhalb von wenigen Minuten?

Ich verweise auf: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmersparzulage

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