Da du uns nicht gesagt hast, wie viel Gewinn du mit den Büchern gemacht hast, kann ich dir leider keine endgültige Antwort geben.

Wie viel Zeit lag denn zwischen Anschaffung und Verkauf?

Vielleicht hilft dir auch der § 23 Abs. 3 S. 5 EStG weiter : "Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat."

Mit ein paar mehr Informationen, kann dir bestimmt mehr geholfen werden ;)

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Wie viele Rechnungen hast du denn mit dem alten Template geschrieben?

Wenn es nur ein paar Rechnungen sind, würde ich deinen Kunden kurz deine aktuelle Steuernummer mitteilen, damit sie es sich vermerken können. Du könntest auch anbieten, eine korrigierte Rechnung zuzuschicken.

Unter Umständen wird deinen Kunden der Vorsteuerabzug versagt, weil die Rechnung nicht ordnungsgemäß ist. Das ist übrigens vollkommen egal, wenn deine Kunden ausschließlich Endverbraucher sind.

Das Finanzamt erfährt von dem Versehen in der Regel gar nichts.

Hast du schon einmal darüber nachgedacht, deine Rechnungen nicht mehr mit Word oder Excel zu schreiben? Inzwischen gibt es einige gute Online Rechnungsprogramme, mit denen du ganz easy deine Rechnungen schreiben kannst. Ich arbeite zum Beispiel mit Debitoor (und auch bei Debitoor). Vielleicht ist das ja etwas für dich? https://debitoor.de/

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Warum willst du denn deine Steuererklärung löschen? Willst du keine mehr machen?

Ändere deine Steuererklärung einfach um und sende sie dann noch einmal. Die erste Meldung wird dann einfach "überschrieben" und ist nicht mehr da (bzw. wird nicht mehr beachtet).

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Hi,

ich würde an deiner Stelle einfach eine Zusammenfassende Meldung versenden. Korrigieren kannst du ja nur etwas, wenn du vorher etwas falsches übermittelt hast.

Aber Enno hat Recht. Warum willst du noch einmal eine korrigierte USt-Voranmeldung abgeben? Du machst doch sowieso bald deine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Du meldest die fehlende Rechnung dann einfach mit.

Wenn du dazu noch Fragen hast, hilft dir vielleicht dieser Artikel weiter: https://debitoor.de/lexikon/umsatzsteuerjahreserklaerung

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Hi mrbasti,

ich bin auch nebenbei als Freelancer selbstständig und schreibe etwa 5-10 Rechnungen pro Monat. Früher habe ich Word-Vorlagen verwendet. Davon findest du einige im Internet.

Irgendwann war es mir aber zu zeitaufwändig, immer die Rechnungsempfänger und meine Leistungen/Produkte zu ändern. Ich habe mich damals für ein Online-Rechnungsprogramm entschieden. Das Debitoor Rechnungsprogramm ist zum Beispiel kostenlos und du kannst verschiedene Kunden und Leistungen anlegen, die du dann per Dropdown-Menü auswählen kannst: https://debitoor.de/

Wenn du dazu Fragen hast, kannst du mir gerne schreiben. Ich arbeite nämlich für Debitoor und kann dir gerne weiterhelfen ;)

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Hi :)

Zu dem Thema Eigenbeleg habe ich vor Kurzem einen Artikel geschrieben, der dir vielleicht weiterhilft: https://debitoor.de/lexikon/eigenbeleg

Als Faustformel kannst du dir merken, dass du möglichst alle Angaben aufführst, die auch auf eine ordnungsgemäße Rechnung gehören.

Viele Grüße Melchior

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Hallo Daniel,

ich empfehle dir, dass du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragst und diese statt deiner Steuernummer auf die Rechnung schreibst. Anhand der USt-ID-Nr. kann niemand beim Finanzamt Informationen über dich bekommen.

Ich persönlich mache das auch so ;)

Hier habe ich auch einen Artikel über das Thema geschrieben: Werbung durch Support gelöscht

Viele Grüße

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Ich meine natürlich Kleinunternehmer-Rechnung und nicht Kleinbetragsrechnung!

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Du bist Freiberuflerin, wenn du

eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübst

oder

Ärztin, Zahnärztin, Tierärztin, Rechtsanwältin, Notarin, Patentanwältin, Vermessungsingenieurin, Ingenieurin, Architektin, Handelschemikerin, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, beratende Volks- oder Betriebswirtin, vereidigte Buchpfüferin, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktikerin, Dentistin, Krankengymnastin, Journalistin, Bildberichterstatterin, Dolmetscherin, Übersetzerin, Lotsin oder einen ähnlichen Beruf hast.

In deinem Fall könnte man annehmen, dass der Beruf einer Reikilehrein dem der Heilpraktikerin ähnelt. Du bewegst dich bei dem Thema aber auf ganz dünnem Eis und ich persönlich würde das Risiko nicht eingehen. Zumal deine Beschreibung eher nach Beratung klingt statt nach einer heilenden Tätigkeit.

Ich würde dir empfehlen, dass du dich an dein zuständiges Finanzamt wendest und um eine verbindlichen Auskunft bittest. Dann hast du Sicherheit und läufst nicht Gefahr, im Nachhinein eine böse Überraschung zu erleben.

Viele Grüße

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Hallo Ancika,

selbstverständlich solltest du das verlangen! Mehr noch, in meinen Augen musst du das verlangen, wenn du Zweifel daran hast, dass die Leistung richtig erbracht wurde.

Ich würde die Rechnung nicht bezahlen bis dir genau erklärt wurde, was gemacht wurde. Wenn die Agentur die abgesprochene Arbeit nicht erbracht hat, hast du auch keine Verpflichtung, deine Leistung (Geldzahlung) zu erbringen.

Wenn ein Klempner zu dir nach Hause kommt und ein neues Waschbecken einbauen soll, aber nur das alte abbaut und verschwindet, würdest du ja auch nicht bezahlen. Warum solltest du dann eine Werbeagentur bezahlen, bevor sie fertig mit ihrer Arbeit ist?

Viele Grüße Melchior

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Ich sehe bei dir keine besonders großen Chancen.

Du solltest klären, ob der Rabatt in deinem ursprünglichen Vertrag steht. Ich würde das aber bezweifeln. Solche Rabatte werden häufig gewährt, um Neukunden zu locken und sind nicht explizit Vertragsbestandteil.

Wenn das so sein sollte, hat der Berater gar nicht gelogen. Der Vertrag ist nach wie vor gleichteuer. Weggefallen ist lediglich der Rabatt, der nicht Vertragsbestandteil war.

Mit § 123 BGB wirst du aber 100%ig nicht zum Ziel kommen. Dem Berater arglistige Täuschung nachzuweisen, wird nicht gelingen und ich würde auch sehr stark bezweifeln, dass das seine Absicht war.

Wenn du unbedingt rechtlich Argumentieren möchtest, würde ich über § 119 BGB gehen.

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Du hast durch dein Nichtstun konkludent geäußert, dass du deinen Vertrag verlängern möchtest. Das hast du aber nur getan, weil du davon ausgegangen bist, dass du 10 Euro weniger bezahlen musst. Hättest du alles gewusst, hättest du den Vertrag in dieser Form nicht abgeschlossen.

Ich würde an deiner Stelle aber auch keinen Anwalt einschalten. Aber ich würde gegenüber O2 durchaus damit drohen und weiterhin einen Rabatt von 10 Euro fordern.

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Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen. Ob du nun 8 Stunden im Büro warst oder nur kurz Unterlagen abgeholt hast und nach 5 Minuten wieder nach Hause gefahren bist, ist vollkommen irrelevant.

Hast du bisher immer alle Tage notiert an denen du zur Arbeit gefahren bist? Ich habe das für meine Steuererklärung noch nie gemacht. Es gibt übliche Werte, die du bei der Steuererklärung angeben kannst. Für die Fünf-Tage-Woche und Sechs-Tage-Woche sind sie wie folgt:

5 Tage Woche: 230 Arbeitstage pro Kalenderjahr und

6 Tage Woche: 280 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Werden mehr als die 230/280 Arbeitstage angegeben, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt nachprüft.

Im Finanzamt wird sich niemand hinsetzen und überprüfen, ob du 190 oder 191 Tage zur Arbeit gefahren bist. Solange du dich an den üblichen Werten orientierst, bist du auf der sicheren Seite.

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