Absolut richtig, was hier vorher geschriebene wurde. Das Erziehungsregister wird für Jugendliche und Heranwachsende geführt, damit die sich mit genau solchen Sachen ihr Leben nicht verbauen. Viele werden mal mit einem Joint erwischt oder klauen einen Lippenstift. Da hat aber die JVA als Ausbildungsstelle keinen Zugriff drauf und du musst es auch niemandem erzählen. Mach dir keinen Kopf und viel Erfolg weiterhin!
Normalerweise dürfen Inkassobüros nicht einfach so deine E-Mail oder IP-Adresse verwenden, um dich zu orten. Das könnte gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Inkassobüros haben normalerweise keine technischen Mittel wie IP-Ortung, um Schuldner zu verfolgen.
Aber das Wichtigste ist, dass du die Forderung des Inkassobüros genau prüfen solltest. Wenn du denkst, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist oder es Missverständnisse gibt, wäre es gut, direkt beim Inkassobüro nachzufragen und um weitere Informationen zu bitten.
Und such dir einen Anwalt.
In Bezug auf die rechtliche Auseinandersetzung würde ich weiterhin auf die Vorlage des Sachkundenachweises bestehen. Du kannst auch herausfinden, ob es in deiner Region spezifische Behörden oder Institutionen gibt, die für die Überwachung und Zertifizierung von Fachleuten im Bereich Asbest zuständig sind. Möglicherweise könntest du direkt bei solchen Stellen Informationen anfordern.
Ich würde die Situation nochmals mit der Rechtsanwältin besprechen und klarstellen, dass du nicht die grundsätzliche Ablehnung der Rechnung, sondern vielmehr die Klärung der Qualifikationen der asbestprobenentnehmenden Person wünschst.
Wenn alle Stricke reißen, konsultiere einen Rechtsanwalt, um professionelle Beratung und Unterstützung zu erhalten.
Wenn die Versicherung dir schon 500€ anbietet, wissen sie doch, dass du einen Anspruch auf das Geld von ihnen hast. Sonst würden sie gar nichts zahlen. Ich kann mich den anderen nur anschließen: Geh zum Anwalt, lass den ein Schreiben aufsetzen. Wahrscheinlich wird die Versicherung dann zahlen und es nicht einmal bis vor Gericht treiben. Anwaltskosten kannst du direkt mit einfordern.
Eigentlich wird die Attestpflicht in den jeweiligen Schulordnungen geregelt. Wenn es bisher keine Auffälligkeiten gab, ist üblich, dass ab dem dritten Tag eine schriftliche Entschuldigung der Eltern und ab dem zehnten ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Worin liegt denn das Problem, warum willst du kein Attest holen?
Wenn wirklich Grüne dagegen sprechen, würde ich mich an deiner Stelle mal an die Schule wenden, gegebenenfalls mit den Eltern gemeinsam. Manchmal gibt es bisher keine oder nur unsinnige Regelungen und dann muss noch einmal nachjustiert werden.
Es stimmt, was hier bisher geschrieben wurde: Du hast das Sorgerecht, dann kannst du den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen.
Wenn das Kind dann mit deiner Einwilligung beim Vater lebt, kann er "in Angelegenheiten des täglichen Lebens" entscheiden, also Kleinkram, der jeden Tag anfällt. Ich halte es aber ehrlich gesagt für sinnvoller, sich auf ein gemeinsames Sorgerecht zu einigen. So kannst du quasi über den Kopf der beiden hinweg entscheiden, wenn es um größere Angelegenheiten geht. Wenn das Kind aber faktisch nicht mehr bei dir lebt, kann der Vater einige Dinge vielleicht besser einschätzen und ist eher mit den Auswirkungen deiner Entscheidungen konfrontiert als du. Ich verstehe, dass es dir schwer fällt, aber würde das noch einmal überdenken an deiner Stelle. Hab dir auch nochmal einen Artikel verlinkt, der das ganz gut erklärt.
Ich nehme an, in dem Brief steht, du sollst ein entsprechendes Ordnungsgeld zahlen? Dann würde ich widersprechen und keine Scheu haben, wenn es zum Schluss vor Gericht geht. Die Tat muss dir nachgewiesen werden, wenn der Karton weit genug weg war, spricht das eher für deine Variante, unabhängig vom Adressaufkleber. Realistischerweise entfernt die niemand vor der Entsorgung.
Weißt du denn inzwischen, wie der Karton da hin kam?
Du solltest deinen Mann in jedem Fall zeitnah auffordern Trennungsunterhalt zu zahlen, da er erst ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet ist und eine rückwirkende Geltendmachung nicht möglich ist. Daher ist es auch wichtig, dass du den Zugang des Schreiben dokumentierst, etwa durch einen Boten oder ein Einschreiben.
Sofern du nicht weißt, wie die finanzielle Situation bei deinem Mann aussieht, kannst du ihn zudem auffordern seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, damit du prüfen lassen kannst, was dir an Unterhalt zusteht. Solltest du hinsichtlich der Höhe des Anspruchs unsicher sein, solltest du dich bei einem Anwalt beraten lassen. Sofern in deinem Bundesland die Möglichkeit besteht beim Gericht einen Beratungshilfeschein zu bekommen, solltest du das in Erwägung ziehen. Damit kannst du dich von einem Anwalt beraten lassen und musst hierfür lediglich 15,00 € bezahlen.
Für die Pflegekosten muss in erster Linie dein Mann selbst aufkommen (zB aus seiner Rente), sollte diese nicht reichen, kann es sein, dass du im Rahmen der Unterhaltspflicht jedenfalls teilweise für die Kosten aufkommen musst. Ob dies so ist hängst maßgeblich davon ab, ob eine Unterhaltspflicht besteht und ob du leistungsfähig bist. Um dies zu prüfen solltest du dich an einen REchtsanwalt wenden, der auf Familienrecht und Unterhalt spezialisiert ist.
Auch hinsichtlich deiner erbrechtlichen Frage solltest du dir Expertenrat suchen, denn grundsätzlich ist dein Mann Pflichtteilsberechtigt und dieser kann so ohne Weiteres auch nicht ausgeschlossen werden.
Wenn sich die gesundheitliche Situation Ihrer Freundin tatsächlich gebessert hat und sie auch sonst in stabilen Verhältnissen lebt, dann stehen die Chancen nicht schlecht. Denn grundsätzlich besteht die Grundannahme, dass es für das Kindeswohl am besten ist, wenn es mit seinen Eltern zusammenlebt und die elterliche Sorge bei den Eltern liegt.
Da ich davon ausgehe, dass das Sorgerecht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung entzogen wurde, ist es notwendig, bei Gericht die Rückübertragung zu beantragen. Das Gericht wird dann prüfen, ob diesem Antrag entsprochen werden kann. Hierbei is insbesondere wichtig nachzuweisen, dass die Therapie erfolgreich beendet wurde und es das Kindeswohl nicht mehr gefährdet ist.
Sie sollten sich in jedem Fall Unterstützung durch einen auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt suchen.
Wie einige hier schon geschrieben haben, kann dir da sicher die Anwaltskammer weiterhelfen.
Gut wäre es sicher, wenn du noch spezifizieren könntest, worum es dir im Besonderen geht. Also steht eine Scheidung an, geht es um Unterhalt, Umgangsrecht, ... Das Familienrecht ist breit gefächert und häufig spezialisieren sich die Kanzleien auf ein Gebiet ganz besonders. Es gibt beispielsweise im Bezug auf Scheidungen Kanzleien, die in ganz Deutschland tätig sind (zB https://www.online-scheidung-deutschland.de/), wenn es jedoch um das Umgangsrecht zum Beispiel geht kann es sinnvoll sein einen Anwalt vor Ort zu haben, der einen auch zu Gesprächsterminen begleiten könnte
Grundsätzlich zählen zum Zugewinn alle während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Eine Ausnahme git jedoch für Schenkungen und Vermögen, welches als Erbe erworben wurde. Dies wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und somit dem Zugewinnausgleich rechnerisch entzogen. Das für den Kauf der Immobilie aufgewendete Vermögen aus der Erbschaft wird damit also dem Anfangsvermögen zugerechnet. Die dann während der Ehezeit eintretenden Wertsteigerungen sind von dieser Privilegierung jedoch nicht mehr umfasst und werden daher im Endvermögen berücksichtigt.
Ganz so einfach und schnell kann einem - ohne triftigen Grund - das Sorgerecht nicht entzogen werden. Insbesondere, wenn du weiterhin Unterstützung durch das Jugendamt annimmst und somit zeigst, dass du gut für das Kind sorgst und es für das Kindeswohl gut ist, dass du dich kümmerst, wird dir da so schnell sicher nicht das Kind weggenommen.
Rein von Gesetzeswegen hast du jedoch - sofern ihr nicht verheiratet seid - zunächst ohnehin das alleinige Sorgerecht. Wenn du dem gemeinsamen Sorgerecht mit deinem Ex-Partner nicht zustimmst, kann dieser das gemeinsame Sorgerecht allerdings auch gerichtlich erstreiten. Ich habe dir mal einen Beitrag zum Sorgerecht verlinkt, vielleicht hilft dir das weiter.
Vor allem solltet ihr bei allem immer daran denken, dass es am Ende darauf ankommt, was am besten für euer Kind ist. Vielleicht solltest du schon jetzt das Gespräch mit dem Jugendamt suchen und mit denen gemeinsam Lösungen erarbeiten. Vielleicht könnt ihr durch ein gemeinsames Gespräch, an dem auch dein Ex-Partner teilnimmt, schon viele Streitpunkte klären.
Erstmal solltest du dich nicht von deinem Mann unter Druck setzen lassen! Denn einfach wegnehmen kann er dir deine Tochter nicht. Auch nach der Scheidung behaltet ihr beide grundsätzlich das Sorgerecht und solltet euch im besten Fall darüber einigen, wie ihr den Umgang regelt (also bei wem das Kind lebt und wann der andere Teil das Kind sehen kann). Solltet ihr euch nicht einigen können, muss ein Gericht hierzu eine Entscheidung treffen.
Am besten setzt du dich zeitnah mit dem Jugendamt in Verbindung und lässt dich zudem bei einem Rechtsanwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist, beraten. Solltest du hierzu nicht die finanziellen Mittel haben, besteht in vielen Bundesländern die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Dann kostet die Beratung dich maximal 15,00 €. Dazu musst du einfach mal bei dem für dich zuständigen Gericht anfragen. Für das Verfahren selbst kannst du zudem auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Mach dir wegen des Geldes also keine Sorgen,
Nein, solange ihr bei der Eheschließung keine Gütergemeinschaft vereinbart habt (was sehr ungewöhnlich wäre), haftest du nicht für die Schulden deines Mannes.
Auch bei der Zugewinngemeinschaft ist es so, dass jeder Ehegatte nur für die eigenen Schulden haftet. Solange du den Kreditvertrag nicht unterschrieben hast, haftest du also nicht.
Ihr solltet euch überlegen, ob ihr nicht bereits jetzt einen auf Scheidungen spezialisierten Anwalt aufsucht und euch dort beraten lasst. Denn spätestens zur Scheidung benötigt ihr ohnehin einen Anwalt und dieser kann euch dann individuell beraten. Ergänzend hierzu kann es sinnvoll sein eine Beratung beim Steuerberater in Anspruch zu nehmen.
Eine Beratung beim Anwalt kann auch Aufschluss darüber geben, ob ggfs. der Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung für euch günstig wäre. Dies kann insbesondere wegen des Versorgungsausgleichs für dich interessant sein, da du als Beamter die "höherwertigen" Rentenanwartschaften erworben hast. Ein "normalen" Versorgungsausgleich kann zu unnötigen Verlusten hierbei führen. Sie sollten sich daher bei einem Anwalt über die Möglichkeit informieren den Versorgungsausgleich jedenfalls zu modifizieren (z.B. in Form eines sogenannten "Spitzenausgleichs").
Ihr habt aber ja schon mal eine gute Ausgangslage, denn für eine Scheidung ist es immer besser, wenn beide Parteien an einem Strang ziehen. Unnötiger Streit verursacht unnötige Kosten. Für die Scheidung selbst solltet ihr euch über eine einvernehmliche Scheidung informieren, um Geld zu sparen.
Dein Mann kann viel sagen, ob das am Ende tatsächlich durchsetzbar ist steht auf einem ganz anderen Blatt!
Zunächst solltest du dich von sowas nicht unter Druck setzen lassen! Es wäre wichtig, dass du dir einen Anwalt suchst, der auf Scheidungen spezialisiert ist.
Für die Frage, welche Ansprüche du gegenüber deinem Mann im Falle einer Scheidung hättest ist zudem maßgeblich, ob ihr einen Ehevertrag geschlossen habt und wenn ja, was dadring geregelt wurde.
Solltet ihr keine Regelungen getroffen haben, stehen dir wahrscheinlich Ansprüche in Form von (Trennungs-)Unterhalt und Zugewinnausgleichsansprüchen zu. Wie hoch diese sind und ob und in welchem Umfang dir auch nachehelicher Unterhalt zustehen könnte, müsste der Anwalt mit dir gemeinsam prüfen. Hierfür benötigt er weitere Angaben.
Aber selbst wenn ihr einen Ehevertrag geschlossen habt solltest du diesen durch den Anwalt prüfen lassen. Insbesondere da du Erwerbsminderungsrente beziehst sollte geprüft werden, ob dir nicht dennoch Ansprüche zustehen könnten.
Du kannst beim Anwalt dann auch Verfahrenskostenhilfe beantragen, das ist wie Prozesskostenhilfe, nur eben für das familienrechtliche Verfahren.
Worum genau geht es Ihnen denn? Um die Trennung oder um die Geltendmachung von Ansprüchen/die Verfolgung von Verletzungen aufgrund des Missbrauchs? Sind Sie verheiratet?
Sofern Sie verheiratet sind und es um die Trennung geht, sollten Sie sich an einen auf Scheidung spezialisierten Anwalt wenden. Hierbei kann unter Umständen aufgrund des Missbrauchs eine Härtefallscheidung in Betracht kommen, ob dies allerdings der Fall ist, müsste der Anwalt für Ihren konkreten Fall prüfen. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr hoch.
Die Kürzung der Rentenansprüche nach dem Versorgungsausgleich erfolgt mit Rechtskraft der Scheidung.
Da Sie bereits Rentenansprüche beziehen, Ihre Frau aber noch erwerbstätig ist, könnte es für Sie sinnvoll sein eine Modifizierung oder einen Ausschluss des Versorgungsauslgeichsanspruch zu vereinbaren. Ob das möglich und sinnvoll wäre kann Ihnen ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt beantworten und prüfen, wie Sie am ehesten Nachteile für ihre Rentenansprüche vermeiden können.
Liebe nici,
worum genau geht es dir denn? Ob du deinen neun Partner heiratest liegt allein bei dir, da hat dein Ex keinerlei Mitspracherecht. Ob ihr heiratet oder nicht hat auch keine Auswirkungen auf das Sorgerecht.
Du kannst jedoch bei Gericht das alleinige Sorgerecht beantragen. Deinem Antrag würde das Gericht jedenfalls dann stattgeben, wenn dein Ex dem zustimmt. Sollte er das nicht tun, wird deinem Antrag nur dann stattgegeben, wenn das Gericht feststellt, dass es dem Wohl deines Kindes am besten entsprechen würde, wenn du das alleinige Sorgerecht bekommst. Allerdings gehr das Gericht im Grundsatz zunächst davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht für das Kind am besten ist. Du musst daher konkret vortragen können, warum es in deinem Fall ist.
Am besten wendest du dich an einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt. Dieser kann dich beraten und vor Gericht unterstützen. Solltest du nicht die finanziellen Mittel haben, um einen Anwalt bezahlen zu können, kannst du zunächst bei Gericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Sollte der Anwalt nach der Beratung für dich tätig werden, kann dieser für dich zudem Verfahrenskostenhilfe beantragen, sodass du die Kosten unter Umständen nicht selbst tragen musst.