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Das stimmt grundsätzlich so weil's im BGB steht. Bis zum 25. Lj, respektive dem erfolgreichen Abschluss der ERSTausbildung sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Daraus ergibt sich das "Auszugsverbot"
Das stimmt grundsätzlich so weil's im BGB steht. Bis zum 25. Lj, respektive dem erfolgreichen Abschluss der ERSTausbildung sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Daraus ergibt sich das "Auszugsverbot"
Yo - zur endgültigen Berechnung fehlen die genauen Daten von euch. Zumindest der Mehrbedarf für die Alleinerziehung fällt weg! Denn das bist du definitiv nicht mehr!
Führt ihr beiden eine eheähnliche Gemeinschaft, ist sie sehr wohl Bestandteil der Bedarfsgemeinschaft. Ist ihr Lebensmittelpunkt aber "weit weg" - nein!
Ich stand vor dem gleichen Problem. Meine Tochter ist derzeit in den USA. Da sie ebenfalls erst 16 war, konnte Sie keine "eigene" Kreditkarte bekommen. Wir haben uns dann für eine Zweitkarte auf ihren Namen für mein Kreditkartenkonto entschieden. Bei dem Mindestlimit (1.000 EUR) hatte ich zunächst ein wenig Bauchschmerzen. Aber - sie kommt im Mai zurück und hat es bislang noch nicht übertrieben! ;-)