besser: Job finden vor dem Eintreffen in dem neuen Bundesland, gefrei dem Motto: wehret den Anfängen ;-)
..............hm, was ich hier schreibe wird keine Ergänzung oder Untersetzung meiner Vorredner sondern vielmehr solltest du es als Trost verstehen: Es gibt auch eine Möglichkeit mittels Betrug zum "rechtmäßigen" Eigentümer eines Sachwertes zu gelangen, in diesem Fall eines PKW's. Der Kfz-brief eines Fahrzeuges wird entwendet von 2 Personen, die sich einig sind. Keine von beiden steht auf dem Kfz-brief, keine in der Zulassung. Der Eigentümer ist mehrere Tage verreist, erst bei seinem Eintreffen wird der Verlust des Briefes bemerkt, Anzeige wird erstattet. Die Zeit der Abwesenheit des Eigentümers wird genutzt zum Umschreiben der Zulassung, in der -stelle wird die Behauptung aufgestellt, die 1. Zulassung wurde durch eine Waschvorgang in der WM 'aufgelöst'. Danach ist alles ein Kinderspiel, denn in dessen Beitz der Kfz-brief gelangt, ist im rechtlichen Sinne Eigentümer dessen. Weiterhin wird die Behauptung aufgestellt, dass die Entwender den PKW finanziert haben und geschwärzte Kto.-auszüge als Beweis vorlegten. Selbst vor dem OLG wurde dieser Fall zugunsten der Verklagten entschieden. Doch: war das ein Zweifelsfall?????????????? Hätte ich es selbst nicht erlebt, ich hätte es nicht geglaubt. Zudem: Der Geschädigte ist schwerstbehindert. Naja, vor Gericht und auf hoher See ist man eben in Gottes Hand..............
Vorteile wird es dir keine bringen, allenfalls mögliche Nachteilsausgleiche. Die können sich von Bundesland zu -land unterscheiden. Am Besten im örtlich zuständigen Amt für Integration nachfragen. Der VdK gibt sehr gute Rechtsauskunft, Voraussetzung jedoch ist deren Mitgliedschaft. Die 60% sind bezogen auf die der Person höchste Beeinträchtigung, NICHT z.Bsp. Hörschädigung + Sehbehinderung + Körperbehinderung.....=
Mit Vorlage des Scheidungsurteils erfolgt die Beendigung der Familienversicherung des geschiedenen Partners, nicht die des leiblichen Kindes. Hier besteht weiterhin entsprechend der gesetzl. Regelung die Pflicht zur Familienversicherung.
Hallo, schau einmal hier hinein
Beantrag Kraftfahrzeughilfe bei deiner zuständigen Rentenversicherung.
Nein, hier ist ein Fachanwalt für Sozialrecht hilfreich.Du solltest deine Zugehörigkeit zu anderen Vereinen prüfen. Vielleicht ist deine Mitgliedschaft Voraussetzung für eine (kostenlose) anwaltliche Hilfe.
Es zahlt der Haushaltsvorstand.
Das Pflegegeld ist für die Pflege gedacht. Folglich bekommt es der mit der Pflege beauftragte. Das musst nicht immer du sein. Deswegen sollte das Geld auch an den zu Pflegenden bezahlt werden. Zudem ist das Pflegegeld nicht als Einkommen anrechenbar. Das hat auch einen gesellschaftlichen Hintergrund, auf den ich hier nicht näher eingehen möchte. Ergo: keine Sorge auf Anrechnung, auch nicht bei einem einmaligen Nachzahlungsbetrag. Er ist ohnhin nur ein Obulus für deine Mühen ;-)
2 Dinge wurden durch meine vorherigen Ratgeber durcheinander gebracht: zu einem geht es um den evtl. Mehrbedarf im Rahmen des Sozialrechtes (Bsp.ALGII), zum anderen um den Nachteilsausgleich im Rahmen des Schwerbehindertenrechtes. Deiner Frage zu entnehmen, ist letzteres gemeint. In diesem Fall solltest du dich an dein für den Wohnort zuständiges Amt mit deiner Frage wenden (Bsp::Integrationsamt). Nicht alle Nachteilsausgleiche sind bundesweit geregelt. Es gibt Unterschieder zwischen den Bundesländern. Meine persönliche Anmerkung: wenn dieses Geld zum Sparen vorgesehen ist, erfüllt es nicht seinen eigentlichen Sinn: den Nachteil des Behinderten auszugleichen ;-).
Im datenschutzrechtlichen Sinne gilt ein klares, unmissverständliches "NEIN", das obliegt keiner Meldepflicht. Jedoch wird der Vermieter bei Einzug eine solche Auskunft einfordern. Das ist sein Recht und es kann bis zur Vorlage der Schuldenfreiheitsbescheinigung führen, je nach persönlichem Ermessen. Vermieter geben eine Wohnung vorrangig der berufstätigen Bevölkerung ab in dem Glauben, diese Mieter seien liquid. Darüber lässt sich simulieren/philosophieren, denn: Niemand hat den Garanten der Sicherheit (s)eines Arbeitsplatzs.....
....und dennoch: die Gedanken sind frei ;-)
Gegenfrage: Kann man, wenn man ARGE bezieht, sich Tiere mit 'Steuerpflicht' leisten, wo man doch in der Not ist, sich selbst zu versorgen ;-(
Die Zuzahlung obliegt bei den KK's entsprechend dem Einkommen und der Klassifizierung 'chronisch krank'. Daraus errechnet sich die Höhe der zu leistenden Zuzahlung pro Kalenderjahr.Dabei werden verursachende Kosten von ärztlichen VO, Arztbesuchen, KH-aufenthalt........eingerechnet. Überschreiten diese deine Bemessungsgrenze bist du von der Zuzahlung nach bewilligter Antragstellung befreit.
Das lässt sich nicht pauschalisieren. ib dein gewünschtes Medikament in eine Preissuchmaschine ein und vergleiche dort die Preise unter den Anbietern. Das ist von Medikament zu Medikament unterschiedlich.
Ist der Aufenthalt deiner Kinder bei dir eine belegbare Pflicht, dann ja......im anderen Fall nein!
Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gehören zur BG der Eltern. Deren Einkommen wird folglich zur Ermittlung der Leistung in diese BG eingerechnet. Ist der Sohn wirtschaftlich selbständig, ist eine eigene Wohnung für ihn möglich. Die Kosten hierfür wären zweifelsfrei höher als die derzeitigen bei der gemeinsamen Lebens-, Haushaltsführung. Insofern ist die Entscheidung der ARGE als gerecht anzusehen.
sieh doch bitte mal hier hinein http://www.tchibo.de/is-bin/INTERSHOP.enfinity/eCS/Store/de/-/EUR/TdTchBrowseCatalog-Start?CategoryName=tchiboplus&phase=kw49&source=SUCHE Zwar ist es im Moment vergriffen aber das ist ja kein dauerhafter Zustand ;-)......manchmal lohnt das Warten....
Ist deine Mutter neben Versicherungsnehmerin auch Eigentümerin des Autos dürfte es irgendwann evtl. zu weiteren Problem kommen.............
Leben die Kinder in deinem Haushalt und hast du für diese einen Kindergeldanspruch in voller Höhe dann bist du berechtigt den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit (ALG II)zu stellen. Nach §9 SGB 2 bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass ALG II UND Kinderzuschlag nicht parallel gezahlt werden. Bei Antragstellung unter Berücksichtigung der o.g. Anspruchvoraussetzungen wird nach Einzelfall entschieden.