Zwei Minijobs während der Semesterferien?

4 Antworten

Vielleicht wäre die "kurzfristige Beschäftigung" neben dem Minijob eine Möglichkeit. 

Google mal die Minijob-Zentrale. Dort findest du auch etwas über die kurzfristige Beschäftigung.

Das kannst Du - der Verdienst beider Jobs darf aber zusammengerechnet, nicht 450 € überschreiten.

Und wegen der Steuer sollte darauf geachtet werden daß mind. 1 Job davon pauschal besteuert wird. Der andere kann auch pauschal versteuert sein oder auch mit Steuerklasse I; denn hier würde kein Lohnsteuerabzug erfolgen.

Nur beide Jobs mit Steuermerkmalen sollte vermieden werden, da dann bei einem Job mit Steuerklasse VI Lohnsteuer abgezogen wird; diese erhält man dann zwar durch Abgabe der Einkommensteuererklärung zurück, aber das könnte man sich sparen.

Hallo,kann ich während der Semesterferien 2 Minijobs gleichzeitig
ausüben ohne Steurn und Beiträge zur Sozial und Krankenversicherung zu
zahlen?

Ja, falls keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt...

Infos findest du in der minijob-zentrale.de unter 450-Euro-Minijob -> Mehrere Beschäftigungen
bzw. in dem Link hier: www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/04_mehrere_beschaeftigungen/node.html

Hatte bis jetzt einen Minijob und wollte mir während der Semesterferien
einen zweiten Minijob hollen um mir etwas mehr zu verdienen...

... willst du denn keinen kurzfristigen Minijob in deiner Ferienzeit zusätzlich ausüben??? Bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr neben deinem 450-Euro-Minijob wären möglich???

www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/node.html

Gruß siola55


Übt ein Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und hat er bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere 450-Euro-Jobs,
werden die Entgelte aus allen  Beschäftigungen zusammengerechnet. Wird
die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro dabei überschritten, sind für
alle Beschäftigungen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung bleiben
die Beschäftigungen beitragsfrei. Für eine der geringfügigen
Beschäftigungen ist die Lohnsteuer nach den persönlichen
Lohnsteuermerkmalen des Mitarbeiters abzuführen. Alle weiteren
Beschäftigungen sind mit der Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen.

Quelle: https://www.lohnhaus.de/lohn-aktuell/68-mehrere-minijobs-gleichzeitig.html