Zwangsvollstreckung: Anschrift nicht zu ermitteln. Muss der Gerichtsvollzieher Hinweise zum Aufenthaltsort des Schuldners wahrnehmen?

5 Antworten

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Hier werden einige Dinge miteinander vermixt, die allerdings getrennt betrachtet werden müssen.

A) Die Rechnung des Gerichtsvollziehers muss Du bezahlen. Egal welche Waren oder Dienstleistungen oder Rechte dahinter stehen, der Lieferant hat ein Anrecht auf den Ausgleich seiner Rechnung.

Du hast den Gerichtsvollzieher beauftragt, Du zahlst. Das gleiche wie in der Kneipe, wer die Runde bestellt zahlt.

B) Ich würde mich an Deiner Stelle mit dem Gerichtsvollzieher persönlich in Verbindung stellen und dass mit der Adresse mit ihm durchsprechen. Ein Gerichtsvollzieher ist bestimmt daran interessiert, erfolgreich tätig zu sein, anstatt vergeblich vor verschlossenen Türen zu stehen.

C) Diese Rechnung kannst Du Deinem Schuldner logischerweise in Rechnung stellen, zuzüglich Dir weitere entstandene Kosten in diesem Zusammenhang + Zinsen

zunächst ist für den GV die Meldeadresse wichtig, danach entscheidet sich welcher GV überhaupt zuständig ist. 

auch diese Kosten kannst dem Schuldner auferlegen

wo nix ist, kann auch nix geholt werden - du hast einen Titel für 30 Jahre

zu deiner letzten Frage: ja, du kannst das dem Schuldner ebenfalls in Rechnung stellen.

Die Gebühren des GV mußt du übernehmen, du könntest dich aber an seinen Vorgesetzen (Obergerichtsvollzieher o.ä) wenden und dich förmlich beschweren (wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht), Dienstaufsichtsbeschwerde aber lieber vom Rechtsanwalt.

Sofern der Schuldner aber nichts hat (fruchtlose Pfändung absehbar), dann würd ich keine weiteren Kosten mehr riskieren, die dann letztlich du selber zu tragen hättest und nie wieder erstattet kriegst

Die Vollstreckungskosten musst Du tragen, kannst sie aber später einklagen. Übrigens, Gerichtsvollzieher haben Zuständigkeitsbereiche. Es kann sein dass für den neuen Wohnort ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig ist.

Hallo Ljocha,

Gebühren entstehen, wenn der GV beauftragt wurde. Wann bzw. welche Amtshandlungen hierzu gehören regelt §3 Abs. 1,2 GVKostG. Dein Auftrag fällt eindeutig unter diese Regelung. Dabei gilt der Auftrag als erteilt, wenn er beim GV bzw. der Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingegangen ist (§3 Abs. 3 Satz 1 GVKostKG).

Welche Amtshandlungen mit welchem Kostenansatz ansetzbar sind, ist aus dem Kostenverzeichnis des GVKostG ersichtlich. In Deinem Falle könnte die Kostenrechnung so aussehen:

KV 604/205 15,00 Euro

KV 711 3,25 - 9,75 Euro (je nach Wegegeldstufe)

KV 716 3,00 Euro

Soweit Du keinen Auftrag zur Aufenthaltsermittlung nach §755 ZPO erteilt hast, gibt der GV nur Hinweise zum Aufenthaltsort, wenn ihm diese zum Zeitpunkt der Auftragsbearbeitung bekannt sind.

Diese Kosten sind erstmal von Dir zu tragen. Du kannst Sie Deiner Forderungsaufstellung (§80 GVGA i.V. m. §788 ZPO) hinzufügen. Bei erneuter Beauftragung eines GV/Vollstreckungsgerichtes reichst Du die Gebührenrechnung zusammen mit den anderen Unterlagen ein.

Der GV hat richtig gehandelt.

Beste Grüße

itasca