Zulässiges Vorgehen und angemessene Gebühren bei Rücklastschrift?

8 Antworten

Für ein Inkasso scheinen mir die Gebühren angemessen. Eine Mahnung ist nicht unbedingt erforderlich (siehe § 286 BGB). Es kommt darauf an, dass du nach Fälligkeit der Rechnung mit der Zahlung im Verzug bist, und ob das der Fall ist, hängt wiederum davon ab, was auf der Rechnung steht bzw. in den AGB vereinbart ist.

Natürlich mußt du erst mal eine Mahnung bekommen. Sonst hast du ja keine Chance diese überzogenen Kosten zu verhindern. Es kann immer mal passieren das eine Zahlung ausbleibt, aus welchen Gründen auch immer. Dann gleich unter umgehung des gerichtlichen Mahnverfahrens solche Forderungen zu stellen ist eine Frechheit.

kevin1905  16.12.2013, 12:01

In dem Fall ist der Verzug durch die Rücklastschrift eingetreten, so dass eine Mahnung nicht erforderlich war.

Grautvornix  16.12.2013, 12:42
@kevin1905

danke hab` s nachgesehen, Inkasso auch ohne Mahnung möglich. Aber ok.finde ich das nicht, die könnte doch bestimmt auch die Anschrift über die Karte herraus bekommen und dann erst mal eine Mahnung schicken. Oder nicht?

kevin1905  16.12.2013, 21:21
@Grautvornix

Durch die nicht eingelöste Lastschrift wurde die Bank autorisiert die Daten des Kunden herauszugeben. Hier hätte sich der Gläubiger ohne Probleme bedienen können.

Er muss in dem Fall nicht zum Einwohnermeldeamt dackeln.

Grautvornix  17.12.2013, 15:00
@kevin1905

Ja, dann eine Zahlungserinnerung mit einer kleineren Gebühr für den zusätzlichen Aufwand und der Fragesteller hätte den Betrag beleichen können. Das wäre in meinen Augen anständig gewesen.

eine Mahnung ist nie erforderlich! Ab Fälligkeit kommt man automatisch in Verzug. Du hättest deine Kontoauszüge kontrollieren müssen und dann den nicht abgebuchten Betrag der Firma zukommen lassen müssen. Woher sollten die deine Adresse herbekommen? Nur über eine Kontonummer ist das ja nicht möglich. Da bleibt ja nichts anderes übrig als jemand zu beauftragen

kevin1905  16.12.2013, 12:03
eine Mahnung ist nie erforderlich!

....wenn es ein konkretes Zahlungsziel gibt, wie z.B. zahlbar bis 16.12.2013. Formulierungen wie sofort fällig oder zahlbar binnen 14 Tagen sind nicht konkret und damit nicht alleine verzugsauslösend. Hier wären dann eine verzugsbegründende Mahnung, die mit maximal 2,50 € in Rechnung gestellt werden kann, angemessen.

Bei Kartenzahlungen gibt es dies, die Forderung ist fällig wenn die Karte in den Schlitz geschoben und angenommen wird.

Keiner muss mahnen, wenn die Rechnung entsprechend mit Zahlungsziel gestaltet worden ist.

Zu der Sache selber: die Hauptforderung beträgt also 41,11 Euro und die wollen 70,20 Euro Mahngebühren?

Damit ist dieses Inkassobüro unseriös. Ich weiß ja nicht, ob ihr schon gezahlt habt, aber es gibt in dem Bereich folgende Grundregel: ein Gläubiger kann ja mit dem Eintreiben der Schulden beauftragen, wen er will.

Wenn er nun einen fachlich deutlich besser qualifizierten Rechtsanwalt beauftragt, dann darf der bei einem Streitwert bis zu 100 Euro nach RVG maximal ca. 35 Euro Kosten berechnen.

Wenn also ein fachlich deutlich schlechter qualifiziertes Inkassobüro mehr verlangt als ein Rechtsanwalt, was hier der Fall ist, dann ist das einfach nur noch kreative Abzocke und wer das bezahlt, der weiß es leider eben nicht besser.

aber ist es nicht eigentlich üblich, zunächst eine Mahnung zu erhalten bis solche Maßnahmen eingeleitet werden?

Hier nicht nötig. Die Forderung war mit dem Lastschrifteinzug fällig, da dieser nicht eingelöst wurde, warst du durch die Rücklastschrift automatisch in Verzug ohne, dass es einer Mahnung bedurft hätte.

  • Hauptforderung 41,11 €
  • 3,50 € Gebühr für Rücklastschrift sind auch in Ordnung.
  • 0,22 € Zinsen scheint plausibel, nachrechnen darfst du aber selber
  • 10,- € Auskunftskosten fallen an, wenn man sich z.B. beim Einwohnermeldeamt deine Adresse besorgen muss. Das ist bei Kartenzahlungen eigentlich nicht der Fall, da man seine Bank unwiderruflich autorisiert bei Nicht-Einlösen die Daten herauszugeben, so dass dieser Punkt evtl. strittig ist.
  • 70,22 € hier stellt sich nun die Frage ob das die Gebühren für den Anwalt sind oder für ein Inkassobüro. Anwaltskosten sind dem Grunde nach zu ersetzender Verzugsschaden. Inkassogebühren i.d.R. nicht. Auf jeden Fall solltest du aber den Anspruch der Höhe nach prüfen. Dafür gibt es Rechner im Internet.