Zugang zu Gastherme,Gashahn,Hauptwasserhahn und Sicherungen

4 Antworten

Man muss seinen Zähler regelmäßig (etwa monatlich) ablesen können, dazu muss man dann eben einen Termin mit der Hausverwaltung oder dem Hausmeister aushandeln. Rechtsgrundlage

LG München, Beschluss vom 24.11.2005, AZ 15 T 191 43/05.

Da im Anschlußraum meist auch einiges der Haustechnik ist, wäre es nicht gut, wenn da jeder aus dem Haus rein könnte bzw. man müsste einen großen Aufwand treiben die ganzen Schränke extra zu sichern. Zusätzlich geht einen der Zähler des Nachbarn nichts an, auch schon wegen möglichen Manipulationen.

Allerdings ist das Absperren -oder hier einer Verhinderung- des elektrischen Stroms für die im Besitz des Mieters befindlichen Räumlichkeiten und die dadurch bedingte Einstellung der Stromversorgung für diese Räumlichkeiten stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 862 BGB dar. Der Mieter kann Beseitigung dieser Störung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.

vgl. Palandt-Bassenge, § 862 BGB, Rdz. 5 und 10.

Für Notfälle alleine reicht ein kleiner verschlossener Schlüsselkasten mit einer Glasscheibe die in Notfällen eingeschlagen werden kann.

Wenn sichergestellt ist, daß du auch durch die Außentür reinkannst, dann darf er das.

Natürlich ist er im Recht. Er muss jedoch dafür sorgen, dass ggf. jemand aus der näheren Umgebung ran kann, um auch kurzfristig helfen zu können. Er könnte das beispielsweise über einen Hausmeisterdienst oder über einen örtlichen Handwerker (Heizungsbauer, Elektriker) organisieren, der sowieso einen Notdienst eingerichtet hat.

Geht es beim Verriegeln nur um Deine direkte Tür und besteht der Zugang für Dich genauso wie für die anderen weiterhin von der anderen Seite, gibt es überhaupt kein Problem.

Nein, er ist nicht im Recht. Der Zugang zu Stromsicherungen und Absperreinrichtungen, die für deine Wohnung zuständig sind, muss gewährleistet sein. Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser müssen dir monatlich mindestens einmal zugängig sein.

Wo steht denn sowas?