Zahlt die Haftpflicht den Schaden unter Alkoholeinfluss?

7 Antworten

Hallo TheHelpless95,

die Haftpflichtversicherung übernimmt nur Schäden die durch eine fahrlässig begangene Handlung entstanden sind.

In Deinem Fall bist Du aber nicht durch Fahrlässigkeit über das Autodach gelaufen, sondern dieses ist in voller Absicht geschehen. Ob Du dabei unter Alkoholeinfluss gestanden hast, ist dabei völlig unerheblich.

Deine Haftpflichtversicherung übernimmt nicht einmal einen Teil des Schadens.

Seitens der Polizei erwartet Dich noch ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage:

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§ 303 StGB - Sachbeschädigung

(1)

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt

oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe

bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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Insgesamt wird Dich die Verursachung des Schadens eine nicht unerhebliche Summe kosten.

Schöne Grüße
TheGrow

TheHelpless95 
Fragesteller
 01.04.2016, 12:59

Vielen Dank für deine Schilderung. Die Anzeige wird aber wieder zurückgezogen da ich mich mit dem Beschädigten geeinigt habe.

TheGrow  01.04.2016, 13:21
@TheHelpless95

Dann kommt es nur noch auf die Staatsanwaltschaft an, denn die Sachbeschädigung wird nicht nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt, sondern die Sachbeschädigung  wird auch verfolgt, wenn der Geschädigte keinen Strafantrag stellt, bzw. diesen wieder zurückzieht, aber die Staatsanwaltschaft öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht.

Nachzulesen im folgendem Gesetz:

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§ 303c StGB - Strafantrag

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Jetzt ist also die entscheidende Frage, ob die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejat oder verneint.

Meiner Einschätzung nach, ist aber die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Staatsanwaltschaft hier zu dem Schluss, kommt öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt und Du somit mit einer Geldstrafe rechnen musst

Apolon  01.04.2016, 15:07

DH - aber mit Einschränkung,

denn eine private Haftpflichtversicherung übernimmt auch Schäden die grob fahrlässig verursacht werden.

Hier handelt es sich aber um eine Straftat und diese ist nicht Bestandteil einer Haftpflichtversicherung.

TheGrow  01.04.2016, 16:19
@Apolon

Wieso mit Einschränkung?

Das die Versicherung bei Fahrlässigkeit zahlt habe ich angeführt. Ich habe keine Einschränkung gemacht, dass die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlt.

Und die Anmerkung, dass Straftaten nicht Bestandteil einer Versicherung sind, ist so auch nicht ganz richtig.

Die Versicherung zahlt nur bei vorsätzlich verursachten Schäden nicht, aber ich kann auch einen Schaden fahrlässig verursachen und gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllen, so dass die Haftpflichtversicherung Schadenersatzpflichtig ist.  Es kommt aber halt immer auf den Versicherungsvertrag und auf die Versicherungsbedingungen an.

Es gibt sicherlich Versicherungen, die in ihren Bedingungen Straftaten ausschließen.

Meine Versicherung zum Beispiel schließt keine Straftaten aus. Aber zu meinem erstaunen habe ich festgestellt, dass meine Versicherung bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlt.

Aber ungeachtet von den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen, die es im Bezug auf grobe Fahrlässigkeit   und Straftaten gibt. Es gibt keine Versicherung die, wie im Fall des Fragestellers eintritt, wenn man in voller Absicht über ein Fahrzeugdach läuft und dieses dabei beschädigt.

Hallo,

aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Aussagen hier, ist es vielleicht hilfreich, wenn wir uns einmal Schritt für Schritt der Sachlage annähern.

Zunächst einmal ist ganz profan festzuhalten, dass Du einen Schaden (hier: Delle am Autodach) verursacht hast.

Ob Du nun für den Schaden auch haften musst, entscheidet die Antwort auf die Frage, ob der Schaden fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Im nüchternen Zustand könnte man zumindest von einem bedingten Vorsatz ausgehen, da jedem Klardenkenden bewusst sein muss, dass - wenn man mit 60, 70, 80 oder mehr Kilos auf ein Blechdach steigt -  dieses besagte Dach Schaden nehmen muss.

Da Du aber betrunken und wie Du es beschreibst nicht mehr "Herr Deiner Sinne" warst, kann man den Schadenfall ggf. sogar "nur" als Fahrlässigkeit werten. Dieser Umstand wird gleich noch wichtig, wenn wir zur Frage der Deckung des Schadens durch die Versicherung kommen.

Vorab aber noch der Hinweis, dass der Zustand der Trunkenheit natürlich niemanden per se aus der Haftung entlässt. Auch im Vollrausch ist man zum Schadenersatz für angerichtete Schäden verpflichtet. Einzige Ausnahme: der Zustand der Volltrunkenheit wurde unfreiwillig herbeigeführt (z.B. wenn Dir jemand unbemerkt was ins Glas mischt...). In diesem Fall muss man für angerichtete Schäden nicht haften (und man wird auch nicht bestraft).

Nachdem nun klar sein sollte, dass Du höchstwahrscheinlich haften musst, stellt sich noch die Frage, ob die Versicherung den Schaden auch deckt. Und dafür ist die oben bereits erwähnte Bewertung, ob es sich um einen Schaden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelt von entscheidender Bedeutung.

Leider kann man aufgrund der fehlenden Detailkenntnisse des Falles nicht mit Sicherheit sagen, wie der zuständige Schadensachbearbeiter die Sache bewertet. Kommt er zu dem Schluss, dass Du aus reinem Übermut und ohne die möglichen Folgen abschätzen zu können gehandelt hast, stehen die Chancen gut, dass der Schaden nach den üblichen Regeln (Schadenersatz bis max. zur Höhe des Zeitwerts, etc.) übernommen wird.

Tipp: den Schaden vollständig, korrekt und wahrheitsgemäß schildern, ggf. Zeugen benennen und je nach Reaktion der Versicherung entsprechend weiter verfahren.

Übrigens: Zivilrecht (das für die Fragen der Haftung und damit des Schadenersatzes relevant ist) und Strafrecht sind voneinander zu trennen. Konsequenzen des Einen müssen keinen oder nur einen bedingten Einfluss auf das Andere haben.

Viele Grüße

Loroth

Da das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt wurde, zahlt die Versicherung nicht. Andere Schadensschilderungen könnten zum Verlust der Versicherung und einer Strafanzeige führen. 

Buerger41  01.04.2016, 14:03

Nö, wenn der Täter sinnlos besoffen war, liegt auch kein Vorsatz vor.

Allenfalls die vorsätzliche Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit.

furbo  01.04.2016, 14:16
@Buerger41

Bei 1,3 Promille wird dir keiner Unzurechnungsfähigkeit bescheinigen. Die fängt ab 2 Promille an, ab 3 Promille ist sie fast sicher. 

Alic ist durchaus möglich, in den geschilderten Fall aber wegen Zurechnungsfähigkeit während der Tat nicht anwendbar. 

TheGrow  01.04.2016, 14:23
@Buerger41

Nö, wenn der Täter sinnlos besoffen war,...

Der Fragesteller war aber nicht so betrunken, dass er "sinnlos besoffen war" und erst recht nicht, dass eine Unzurechnungsfähigkeit vorlag. Er hat geschrieben:

auf der Wache wurde ebenfalls ein Alkoholtest gemacht(1,3 Promille 2/3 Stunden nach der Tat

Bei dem Promillewert von 1,3 Promille mag man zwar als angetrunken bis betrunken gelten, aber der Wert langt bei weitem nicht um von einer Schuldunfähigkeit auszugehen

gar nicht. Auf ein Autodach steigen ist Vorsatz - und vorsätzlich verursachte Schäden zahlt keine Versicherung.

TheHelpless95 
Fragesteller
 01.04.2016, 12:52

Und mit Unzurechnungsfähigkeit kann man da auch nichts machen?

meini77  01.04.2016, 12:52
@TheHelpless95

wenn Du betrunken bist, bist Du nicht unzurechnungsfähig.

furbo  01.04.2016, 12:55
@TheHelpless95

Dann müsstest du oberhalb von 2 Promille, besser 3 Promille sein

kevin1905  01.04.2016, 14:25
@TheHelpless95

Und mit Unzurechnungsfähigkeit kann man da auch nichts machen?

Es gibt im StGB den § 323a - Volltrunkenheit.

Sinngemäß: Wenn du so besoffen warst, dass du für eine evtl. Straftat nicht belangt werden kannst, wirst du dafür belangt, dass du volltrunken warst.

Ob hier Volltrunkenheit i.S.d. § vorliegt würde ich aber nich unbedingt unterschreiben. Müsste mal schauen wie die Gerichte hierzu so urteilen.

Nach Schilderung des Fragestellers war der Täter im Zeitpunkt der Tat
sternhagelvoll. Also unzurechnungsfähig und damit auch nicht
schuldfähig. Soweit der strafrechtliche Teil der Frage.

Der Fragesteller möchte aber wissen, ob seine Haftpflichtversicherung hier eintritt.

Das
wird man verneinen müssen, da er den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit
vorsätzlich herbeigeführt hat, der kausal für die Tat war.

furbo  01.04.2016, 14:22

Auch wenn er nach eigener Einschätzung "nicht Herr seiner Sinne" war, dürfte er bei einer Beurteilung der Schuldunfähigkeit auf Granit beissen. Erst bei 3 Promille kann man davon ausgehen, in Ausnahmefällen ab 2 Promille. 

Und selbst wenn er schuldunfähig wäre wegen Vollrausch, so könnte er gerade wegen des Vollrausches bestraft werden (§ 323a StGB).

Actio libero in causa trifft nicht zu, da er sich immer noch in einem schuldfähigen Zustand befand.

Fazit: Versicherung zahlt nicht, Staatsanwalt ermittelt, falls Strafantrag vorliegt.