Wo wird das Nachschreiben von Klausuren geregelt?
Hi, hat irgendwie einer ein Link wie dass in Hessen/Frankfurt am Main geregelt wird wenn man eine Klausur nicht mitschreibt. Ist Ärztlich bescheinigt das ich Krank war/bin. Er will mir eine 6 geben und nach schreiben verweigern. Bin ich rechtlich auf der sicheren Seite ??
2 Antworten
Zumindest das dürfte in jedem Bundesland gleich geregelt sein. Wer fristgerecht ein ärztliches Attest vorlegt, hat das Recht eine Schulaufgabe bzw. Klausur nachzuschreiben. (An der bayrischen Schule, an der ich unterrichte, beträgt die Frist drei Tage.)
Ich habe heute zu ihm gesagt, dass ich aus gesundheitlichen Gründen zum Arzt morgen muss, da wo auch die Klausur statt findet und hab gefragt wann ich nach schreiben kann. Er meinte es gibt eine 6 wird nix nach geschrieben muss da sein auch wenn ich ärztliche Bescheinigung hätte..
Wie lange hattest du denn diesen Arzttermin schon? Wenn der leicht verschiebbar gewesen wäre, ist es wirklich nicht ganz einzusehen, warum du die Arbeit nicht mitschreiben konntest.
Ich hatte angenommen, dass du die Arbeit krankheitsbedingt versäumt hattest und dafür ein Attest hattest.
http://www.hessisches-amtsblatt.de/download/pdf_2006/alle_user/Schulgesetz_2006.pdf
Hier gibt es auch einen Passus über "Nichterbrachte Leistungen" (Kapitel IV, § 22).
Könntest du mir sagen was genau dass bedeutet ?
§ 22
Nichterbrachte Leistungen
(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder
anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der
Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen
versäumt hat, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer
verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte
Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im
Einzelfall von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 abgesehen
werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise
erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen
grundsätzlich zulässig.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung
eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises,
erhält sie oder er die Note „ungenügend“
oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine
Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten
schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne
ausreichende Begründung versäumt.
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Ein ärztliches Attest ist normalerweise eine hinreichende Begründung.
Ich habe gerade nachgelesen, dass in Hessen ein Lehrer scheinbar nicht verpflichtet ist, eine Nachholarbeit zu stellen. Zumindest gibt es keine verbindliche Regelung. Das gibt aber m.E. einem Lehrer trotzdem nicht das Recht, eine verpasste Arbeit mit der Note 6 zu bewerten, wenn ein Attest vorliegt.
Wie lautet denn die Begründung des Lehrers?