Wo wird das Nachschreiben von Klausuren geregelt?

2 Antworten

Zumindest das dürfte in jedem Bundesland gleich geregelt sein. Wer fristgerecht ein ärztliches Attest vorlegt, hat das Recht eine Schulaufgabe bzw. Klausur nachzuschreiben. (An der bayrischen Schule, an der ich unterrichte, beträgt die Frist drei Tage.)

adabei  28.05.2015, 23:29

Ich habe gerade nachgelesen, dass in Hessen ein Lehrer scheinbar nicht verpflichtet ist, eine Nachholarbeit zu stellen. Zumindest gibt es keine verbindliche Regelung. Das gibt aber m.E. einem Lehrer trotzdem nicht das Recht, eine verpasste Arbeit mit der Note 6 zu bewerten, wenn ein Attest vorliegt.

Wie lautet denn die Begründung des Lehrers?

Kneipenterror 
Fragesteller
 28.05.2015, 23:47
@adabei

Ich habe heute zu ihm gesagt, dass ich aus gesundheitlichen Gründen zum Arzt morgen muss, da wo auch die Klausur statt findet und hab gefragt wann ich nach schreiben kann. Er meinte es gibt eine 6 wird nix nach geschrieben muss da sein auch wenn ich ärztliche Bescheinigung hätte..

adabei  30.05.2015, 14:44
@Kneipenterror

Wie lange hattest du denn diesen Arzttermin schon? Wenn der leicht verschiebbar gewesen wäre, ist es wirklich nicht ganz einzusehen, warum du die Arbeit nicht mitschreiben konntest.

Ich hatte angenommen, dass du die Arbeit krankheitsbedingt versäumt hattest und dafür ein Attest hattest.

http://www.hessisches-amtsblatt.de/download/pdf_2006/alle_user/Schulgesetz_2006.pdf

Hier gibt es auch einen Passus über "Nichterbrachte Leistungen" (Kapitel IV, § 22).

Kneipenterror 
Fragesteller
 28.05.2015, 23:50

Könntest du mir sagen was genau dass bedeutet ?

adabei  30.05.2015, 14:40
@Kneipenterror

§ 22

Nichterbrachte Leistungen

(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder

anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der

Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

versäumt hat, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer

verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte

Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im

Einzelfall von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 abgesehen

werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise

erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen

grundsätzlich zulässig.

(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung

eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises,

erhält sie oder er die Note „ungenügend“

oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine

Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten

schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne

ausreichende Begründung versäumt.

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Ein ärztliches Attest ist normalerweise eine hinreichende Begründung.