Wo schlage ich das Erbe aus wenn die Erblasserin polnische Staatsbürgerin war?

4 Antworten

Auch nach polnischem Recht kann man die Erbschaft ausschlagen. Dafür gilt eine Frist von 6 Monaten, die ab dem Tag läuft, an dem der Erbe voom Grund seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt (Art. 1015 § 1 des Zivilgesetzbuchs). Wie in Deutachland kann man in Polen vor jedem Notar oder dem Amtsgericht des Wohnsitzes des Erblassers die Erklärung abgeben. Ich denke, dass Sie eine Ausschlagunserklärung (die aus ein, zwei Sätzen bestehen kann), die sie in die polnische Sprache übersetzen lassen, vcr einem deutschen Notar beurkundet, auch in Polen als ausreichend gilt. Fragen Sie aber vorsorglich bei einem Notar in DE an, der sich in polnischem Verfahrensrecht etwas auskennt. Es könnte sein, dass zusätzlich zur Beurkundung durch den dt. Notar eine Postille notwendig ist, die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einer polnischen bestätigt.

Bist du sicher, dass du nicht etwas Wertvolles abschlägst ? Viele Deutsche haben Vorfahren in Polen, die vor dem Zweiten Weltkrieg große Besitztümer im heutigen Polen hatten. Die Deutschen sind nach Ende des Kriegen ins "Reich" geflohen und deren Besitztümer wurden unter den Polen verteilt. Vielleicht kriegst du da etwas zurück, das dir zusteht.

Theresa7719 
Fragesteller
 16.08.2021, 17:27

Ja ich bin mir da sehr sicher. Erstens kannte ich die Verhältnisse, zweitens ist meine Schwester ein richtiger Geier. Würde es was zu holen geben, wäre sie schon längst da. Traurige Tatsache, aber leider wahr

Von Experte tinalisatina bestätigt

Ich schätze du kannst kein polnisch? Dann wäre die Botschaft mein Ansprechpartner.

Im Zweifel solltest du dir evtl einen AnwaltIn suchen, welche*r sich im polnischen Recht auskennt. Oder such mal mit den Begriffen "deutsch polnische Notare"

Theoretisch geht die Ausschlagung beim deutschen Gericht oder beim deutschen Notar muss dann aber in beglaubigter Form übersetzt werden um dann an das politische Gericht gesendet zu werden. Das Ganze innerhalb 6 Monaten.

Die Staatsangehörigkeit des Erblassers spielt keine Rolle.

Die Ausschlagung der Erbschaft (Erbausschlagung) kann nur binnen 6 Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 BGB)