Wird mein Bausparvertrag bei Harz4 als Einkommen angerechnet?

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Arbeitslosengeld II: Absenkung und Anhebung der Vermögensfreibeträge Im Rahmen der verschärften Bedürftigkeitsprüfung für das Arbeitslosengeld II wird eigenes Vermögen des Hilfe-bedürftigen und seiner Angehörigen auf den Lebensbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Bei der Ermitt-lung des Vermögens bleiben bestimmte Vermögenswerte von vornherein außer Betracht (sog. Schonvermögen). Vom ermittelten Vermögen werden bestimmte Freibeträge abgezogen (§ 12 Abs. 2 SGB II). Zum 1.8.2006 wurden die Freibeträge teils vermindert und teils angehoben: - Der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt bisher 200 EUR je voll-endetem Lebensjahr, mindestens jeweils 3 100 EUR und höchstens 13 000 EUR. Ab dem 1.8.2006 vermin-dert sich der Grundfreibetrag auf 150 EUR je Lebensjahr, mindestens 3 100 EUR und höchstens 9 750 EUR. - Der Grundfreibetrag für jedes minderjährige Kind beträgt bisher 4 100 EUR. Ab dem 1.8.2006 wird dieser Freibetrag auf 3 100 EUR herabgesetzt. Der Freibetrag für Altersvorsorgevermögen für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt bisher jeweils 200 EUR je vollendetem Lebensjahr, höchstens 13 000 EUR. Ab dem 1.8.2006 wird dieser Freibetrag angehoben auf 250 EUR je Lebensjahr, höchstens 16 250 EUR. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung unwiderruflich nicht vor dem Eintritt in den Ru-hestand verwertet werden können. - Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen bleibt unverändert bei 750 EUR für jede Person der Be-darfsgemeinschaft. Dieser Freibetrag gilt auch für minderjährige Kinder. AUFGEPASST: Bei der Anhebung des o.g. Freibetrages für Altersvorsorgevermögen hat der Gesetzgeber mal wieder einmal "gepennt" oder den Durchblick in seinem selbst fabrizierten Gesetzesdschungel verloren: Nicht an-gepasst wurde nämlich ein Paragraph im Versicherungsvertragsgesetz, der ausdrücklich regelt, dass "der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versiche-rungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen darf" (§ 165 Abs. 3 VVG). Die Konsequenz ist, dass für Versicherungsverträge eben nicht der höhere Freibetrag "Hartz-IV-sicher" ge-macht und deshalb die Verwertbarkeit von Versicherungsleistungen vor Eintritt in den Ruhestand nicht mit dem hö-heren Freibetrag ausgeschlossen werden kann, andererseits aber der abgesenkte Grundfreibetrag mit voller Wucht jeden trifft. Bis dieser Lapsus im Versicherungsvertragsgesetz gegen Ende 2006 korrigiert ist, wird wieder einmal notdürftig improvisiert. Die Bundesanstalt für Arbeit wird die nachteiligen Folgen der Gesetzeslücke vorerst wie folgt ausglei-chen: - Bei Personen, die am 1.8.2006 Arbeitslosengeld II bereits beziehen, erfolgt eine Prüfung der Vermögensver-hältnisse erst anlässlich der Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrags; es wird demzufolge keine sofortige Prüfung der Vermögensverhältnisse für Bestandsfälle auf Basis der neuen Rechtslage geben. - Für den Fall, dass das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leis-tungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu erklären, dass überstei-gende Vermögensteile der Alterssicherung zugeführt werden. Diese Erklärung reicht dann für den Bewilli-gungszeitraum von 6 Monaten. - Die Überlegungsfrist von 2 Monaten soll auch für Personen gelten, die erstmals ab dem 1.8.2006 einen An-trag auf Arbeitslosengeld II stellen und deren Vermögen den Vermögensfreibetrag für das Schonvermögen übersteigt.

© Steuerrat24.de - SteuerSparbrief September 2006 - 11 -

Also der Bausparvertrag wird auf jeden Fall angerechnet, da er nicht zur Altersvorsorge dient. Dafür gibt es Wohnriester. Du kannst höchstens probieren davon noch etwas abzuzweigen und in einen Riestervertrag zu stecken oder in Bewerbungsunterlagen oder ähnliches. Da kannst du mal hier schauen

http://www.shop.novamedia.biz/de/Bewerbungsvorlagen/bewerbung-kostenlose/

Bausparverträge in der Ansparphase

Das aktuelle Guthaben des Bausparvertrages, das über den Grundfreibetrag hinausgeht, wird als verwertbares Vermögen angerechnet, wenn es nicht abgetreten oder verpfändet ist. Andere Angaben als der aktuelle Guthabenstand sind derzeit nicht erforderlich. Diesen tragen Sie bitte in das Formular ein und fügen die Guthabenbestätigung Ihrer Bausparkasse bei.

Muss – den Grundfreibetrag übersteigendes – Vermögen vorab aufgezehrt werden, kann der Bausparvertrag steuer- und prämienunschädlich gekündigt werden, wenn die einjährige Arbeitslosigkeit (die bei Beantragung des ALG II auf jeden Fall gegeben ist) erst nach Abschluss des Bausparvertrages eingetreten ist.

Die Kündigung ist aber in aller Regel nicht die sinnvollste Lösung. Sie verlieren

Ihren Anspruch auf Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens, die Möglichkeit, für künftige Sparbeiträge staatliche Vergünstigungen zu erhalten und die eingezahlte Abschlussgebühr Im Übrigen können Sie natürlich bei finanziellen Engpässen die Ansparung auch aussetzen.

Um sich die Bausparvorteile zumindest weitgehend zu sichern, empfiehlt sich die Bildung von Teilbausparverträgen und ggf. anschließende Teilkündigung. Sie sollten hier mit Ihrer Bausparkasse sprechen.

Bitte bedenken Sie auch die Risiken

bei Kontobewegungen, die der Verschiebung von Vermögen dienen können, da hier eine Auskunftspflicht der Bausparkassen besteht und dem Bausparer ggf. strafrechtliche Konsequenzen drohen, bei Schenkungen, da diese bis zu zehn Jahren zurückverfolgt und eine Rückabwicklung verlangt werden kann. In Finanzierungen eingebundene Bausparverträge

Im Zusatzblatt 3 zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sind Angaben über das Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen zu machen. Zum Vermögen gehören damit u. a. auch Bausparguthaben, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Gemäß § 12 des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGBII) ist als Vermögen aber nur das Vermögen zu berücksichtigen, über das auch tatsächlich verfügt werden kann.

Nicht als verwertbare Vermögensgegenstände zählen deshalb alle Bausparguthaben, die zur Sicherung oder Tilgung von Krediten, insbesondere für Immobiliendarlehen, abgetreten oder verpfändet wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Bausparguthaben für einen Vor- oder Zwischenfinanzierungskredit an die LBS oder als Tilgungsbausparvertrag an eine Sparkasse abgetreten oder verpfändet wurde.

Gerne helfe ich Ihnen in allen Geldangelegenheiten weiter.

Harald Lüttig Unternehmensberater für den privaten Haushalt

HappyDrupa 
Fragesteller
 25.01.2007, 17:36

Der Bausparvertrag war auszahlungsreif und wurde im Januar bereits ausgezahlt. Der Betrag 3250,00 €. 2500,00 € habe ich bereits auf einem Sparbuch angelegt. Zählt die Summe als Einkommen, oder als Vermögensumverteilung und muss ich dieses melden? Der Bausparvertrag war bei Antragstellung angegeben.