Wird eine Forderung Anerkannt, wenn eine Teil- oder Raten-Zahlung geleistet wird?

4 Antworten

Ein Schuldanerkenntnis bedingt der Schriftform. Konkludentes Handeln reicht nicht aus.

Vgl. § 781 BGB.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
FordPrefect  18.02.2020, 17:46

Zwischen Verbrauchern, ja.

Ja, das ist ein Schuldanerkenntnis.

Sofern die Zahlung nicht unter Vorbehalt erfolgte, handelt es sich um eine konkludente Anerkennung.

PMarkmann 
Fragesteller
 18.02.2020, 17:42

Danke, so wäre mit dem Zusatz "Teil- oder Raten-Zahlung ohne Anerkenntnis der Gesamtforderung" die vollumfängliche Anerkenntnis nicht gegeben. Richtig?

Danke!

FordPrefect  18.02.2020, 17:42
@PMarkmann

Diese Frage beantwortet dir belastbar gerne der Anwalt deines Vertrauens.

Wenn man eine Forderung bestreitet,wäre es doch verrückt, wenn man trotzdem zahlt. Wenn sie nur teilweise bestritten wird, zahlt man unter der Bedingung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"

PMarkmann 
Fragesteller
 18.02.2020, 17:39

Danke für die prompte Antwort. Es gibt bereits den Termin eines Gerichtsvollziehers. Nach Gesprächen ist der Gläubiger zu einem Vergleich bereit, hat aber noch keine Zahl genannt. Nun läuft die Zeit und der Vollstreckungstermin rückt näher. Den von mir anzuerkennenden Teil würde ich gerne Zahlen oder zumindest eine Teilzahlung dem Gerichtsvollzieher anbieten um so Zeit zu gewinnen. Ist das eine schlechte Idee?

Danke!

FordPrefect  18.02.2020, 17:45
@PMarkmann
Nun läuft die Zeit und der Vollstreckungstermin rückt näher. Den von mir anzuerkennenden Teil

Wenn es schon einen VB geht, ist doch jede Anerkennungsfrage längst hinfällig. Der Betrag lt. VB ist zu zahlen. Wenn du dagegen Einspruch erheben willst, musst du das auf dem Klageweg tun (ZPO).

zumindest eine Teilzahlung dem Gerichtsvollzieher anbieten

Das kann, muss der GerV aber nicht annehmen.

um so Zeit zu gewinnen.

Wozu? Die titulierte Forderung wird vollstreckt. Um sich dagegen zu wehren, bedarf es einer eigenen Vollstreckungsabwehrklage. Die befreit dich aber nicht gleichzeitig von der Zahpflicht.