Wird das Strafmaß gemindert wenn der Kläger die Anzeige bei der Polizei zurück zieht und vor Gericht keine Vorwürfe mehr äußert?
5 Antworten
Man muss hier zwischen Antrags und offizialdelikt unterscheiden.
Bei kleineren Vergehen (Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Diebstahl) wird die Straftat auch nur auf Antrag des geschädigten verfolgt.
Bei größeren vergehen oder Verbrechen (Mord, schwere Körperverletzung, Raub) kann die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden, auch wenn eine Anzeige nicht vorliegt oder zurückgezogen wurde.
Es hat also nichts mit den Strafmaß zu tun, ob eine Anzeige gestellt oder zurückgezogen wurde.
Eine zurückgezogene Anzeige kann höchstens bei Antragsdelikten zur gesamten einstellung des Verfahrens führen. Bei ofizialdelikten kann auch eine zurückgezogene Anzeige weiter verfolgt werden, ohne minderung des Strafmaßes
Einen Kläger gibts nur im Zvilverfahren.
Schon klar, nur wenn der Geschädigte nicht mehr Zeuge ist, dann verläuft sich das im Sande.
Der Geschädigte kann nicht einfach seine Aussage verweigern.
Auch Erinnerungslücken kommen da nicht gut an.
Er kann seine Aussagen zurücknehmen und das jederzeit.
Wenn er vom Gericht als Zeuge vorgeladen wird, muss er wahrheitsgemäß aussagen
danke :)
Bei kleineren Vergehen (Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Diebstahl)
wird die Straftat auch nur auf Antrag des geschädigten verfolgt.
Bei Hausfriedensbruch (absolutes Antragsdelikt) stimmt es. Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikte und kann auch ohne Strafantrag per öffentlichem Interesse verfolgt werden. Diebstahl ist nur dann ein (auch nur relatives) Antragsdelikt, wenn er sich auf eine "geringwertige Sache" bezieht, § 248a StGB. Ansonsten ist er Offizialdelikt, § 242 StGB.
Bei größeren vergehen oder Verbrechen (Mord, schwere Körperverletzung,
Raub) kann die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden, auch wenn
eine Anzeige nicht vorliegt oder zurückgezogen wurde.
In diesen Fällen muss die StA von Amts wegen tätig werden. Eine Anzeige kann man auch nicht zurückziehen. Zurückziehen kann man nur einen Strafantrag (bei Antragsdelikten). Bei den genannten Delikten handelt es sich allesamt um Offizialdelikte, bzw. sogar Verbrechenstatbestände, § 12 StGB.
Wenns nur auf Grund der Anzeige zum Prozess kam ? Dann fällt der Prozess aus und es gibt keine Strafe.
die Anklage lautet versuchte schwere rauberische erpressung
strafe wird mit sicherheit kommen
Wird auf Knast hinauslaufen.
Da gibt es keinen "Kläger" da gibts einen Staatanwalt, einen Ankläger. Wenn der Zeuge seine Aussage zurückzieht, wird er selbst Probleme bekommen. Man kann nicht erst jemanden einer Straftat verdähtigen und dann April April sagen ohne sich selbst strafbar zu machen.
Falsche Verdächtigung nennt man das. Und das ist strafbar. https://dejure.org/gesetze/StGB/164.html
Dann dürfte man niemanden anzeigen, wenn es letztendlich nicht zu einer Verurteilung kommt.
Bei einem "Offizialdelikt" wird die Anklage keineswegs fallen gelassen.
der Kläger ist nicht mehr an einer Strafverfolgung interessiert und möchte nicht einmal zum Gerichts Termin erscheinen
Der Kläger ist die Staatsanwaltschaft.
Kommen muss er, wenn auch nur, um "NÖ" zu sagen und immerzu mit dem Kopp zu schütteln. Klingt blöde, ist aber so. :)
Im Strafverfahren gibt es keinen Kläger! Versteh das bitte! Die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage, nieman dsonst und niemand sonst kann irgendwas zurücksziehen.
Zurückziehen kann man einen Strafantrag, der Staatsanwalt kann aber trotzdem ermitteln, und auch anklagen. Seine Sache.
wenn der Kläger nichts mehr aussagt wie kann dann die Strafe festgestellt werden
Es gibt keine Kläger im Strafverfahren! Und Räuberische Erpressung ist ein Offizialdelikt und die Zeugen können die Aussage auch nicht verweigern. Eine Verweigerung ist mit Beugehaft bedroht.
Seit wann ist der Geschädigte zur Aussage gezwungen ? Nee, ist er nicht.
Der Geschädigte ist Zeuge wie alle anderen Zeugen auch und somit auch zur Aussage verpflichtet sofern ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Ach, hat er sich gefälligst geschädigt zu fühlen ? ;) Er kann auch zugunsten des Beklagten aussagen, was dann ?
Wo keine Erpressung, da auch kein Urteil.
Der Anzeigenerstatter, bzw. vor Gericht = Zeuge (und zwar sehr wohl sog. geschädigter Zeuge, da er bis dato als solcher geführt wird) ist zum Erscheinen vor Gericht und grds. auch zur Aussage verpflichtet. Die Aussage verweigern kann er allenfalls wenn ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht. Macht er vor Gericht falsche Angaben, ist das eine uneidliche Falschaussage, § 153 StGB. Selbst wenn man ihm nun -fälschlicherweise- entlastende Angaben zugunsten des Angeklagten glauben würde, hätte er sich im Vorfeld durch seine belastende Aussage bei der Polizei einer falschen Verdächtigung, § 164 StGB, schuldig gemacht.
Schwere Räuberische Erpressung ist ein Offizialdelikt, bzw. Verbrechenstatbestand. Dort gibt es keine Anzeige (oder einen Strafantrag) die/den man zurücknehmen könnte. Der Zeuge ist auch in jedem Fall verpflichtet vor Gericht zu erscheinen. Auch ist er grundsätzlich verpflichtet, dort wahrheitsgemäß auszusagen, es sei denn er hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht aus §§ 52 ff. StPO (z.B. weil er mit dem Angeklagten eng verwandt ist) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO, weil er sich selbst oder einen nahen Angehörigen durch eine wahrheitsgemäße Aussage einer Straftat bezichtigen würde.
Na, wenn er sich nicht erpresst fühlt, worüber debattiert man dann vor Gericht ?
Irgendwann hat er sich aber mal "erpresst gefühlt", denn sonst hätte er ja keine Anzeige erstattet. Es geht auch nicht um seine jeweilige Gefühlslage, sondern darum, was er seinerzeit bei Polizei und nun bei Gericht für Tatsachen schildert, bzw. geschildert hat. Wenn die sich widersprechen, hat er in mind. 1 der Fälle gelogen und das ist, bzw. wäre strafbar (entweder als falsche Verdächtigung oder als Falschaussage). Da der Beschuldigte in U-Haft ist, ist ohnehin nicht nur hinreichender Tatverdacht gegeben (wie er für eine Anklage ausreichend ist), sondern dringender Tatverdacht (den es für U-Haft braucht). Aufgrund der ersten Aussage des Zeugen hat man den Beschuldigten also nicht nur angeklagt, sondern auch gleich in U-Haft genommen. Der muss sich also "sehr erpresst gefühlt haben" :) Außerdem ist ohnehin zweifelhaft, ob der geschädigte Zeuge hier das einzige Beweismittel ist, dass die StA im Köcher hat. Da wird es vermutlich schon noch etwas mehr geben.
Auch eine z.B. Körperverletzung bleibt tatbestandlich eine Körperverletzung, auch wenn ich mich später nicht mehr "verletzt fühle". Es geht hier um die objektive Tatbestandsverwirklichung, nicht um's Gefühl. ;)
Eine Erpressung ist aber sehr gefühlsbelastet. Wenn der "Geschädigte" nun sagt, dass er auch ohne Druckmittel getan/gelassen hätte, was der "Erpresser" wollte, löst sich die Tat einfach auf. :)
Irgendwie scheint mir der Staat tatsächlich den Geschädigten geradezu selber erpresseren zu wollen, dass er sich tunlichst geschädigt fühlen soll. Was soll der Käse ??
nun sagt, dass er auch ohne Druckmittel getan/gelassen hätte, was der "Erpresser" wollte, löst sich die Tat einfach auf. :)
Es tut mir leid, Dir ständig widersprechen zu müssen :), aber die Tat löst sich dadurch nicht auf.
Wir sind uns doch wohl einig darüber, dass derjenige bei der Polizei, als er die Anzeige erstattet hat, gesagt haben muß, dass er erpresst wurde (also unter Einsatz von Nötigungsmitteln dazu gebracht wurde/werden sollte, Geld zu zahlen)...
Denn sonst wäre keine Anklage erhoben worden und der Beschuldigte säße nicht in U-Haft. Wenn er (der Zeuge) sich auch schon damals nicht "erpresst gefühlt hätte", hätte er denklogischerweise ja überhaupt keine Anzeige erstattet.
Nun kann er zwar jetzt bei Gericht behaupten, dass er sich nie (also auch damals, als er die Anzeige erstattet hat nicht) erpresst gefühlt hat, klar. Das Gericht muß ihm das aber nicht glauben. Es kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen (wenn es will, weil es meint, dass es so ist), dass er damals bei der Polizei die Wahrheit gesagt hat und nun -vor Gericht- lügt, weil er Angst vor dem Angeklagten hat.
Selbst wenn man ihm die neue Story glauben würde (was man zu mind. 85% nicht tun wird), müßte man zwar ggf.den Angeklagten freisprechen, aber der Zeuge hätte ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung (und Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, wegen der U-Haft) an der Backe, denn eine solche hätte er dann damals bei der Polizei begangen, da er dort erzählt hat, dass er erpresst wird, was ja nun "angeblich" nieee so gewesen ist.
Und wenn wir uns das ganze Mal aus der Praxis ansehen, machen sich die Strafrichter die Hose halt auch nicht mit der Kneifzange zu, sondern kennen diese Geschichten schon, dass die Zeugen Angst bekommen, wenn sie die Sache vor Gericht -im Beisein des Angeklagten- nochmal schildern sollen. Man wird dem Zeugen seine Aussage bei der Polizei vorhalten (die, da gehe ich jetzt mal von aus, schlüssig und in sich stimmig war) und ihn fragen, warum er damals eine solch glaubhafte Aussage gemacht hat, die nun angeblich (gemäß seiner neuen Version) nie der Wahrheit entsprochen hat und sogar zugelassen hat, dass der "falsch" Beschuldigte sogar in U-Haft geht ?! Mehr als irgendwelches zweifelhaftes Gestottere mit hochrotem Kopf kommt da dann in der Regel nicht als Antwort :) Sodann wird man ihn darauf aufmerksam machen, dass er -wie schon erwähnt- ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung und Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft an die Backe bekommt, wenn man die neue Story für bare Münze nimmt und die Kosten des Verfahrens plus Haftentschädigung für den "zu Untrecht inhaftierten" zu blechen hat. Und du kannst mir glauben (und das sage ich Dir aus der Erfahrung von mehr als 15 Berufsjahren im Strrafrecht), dass ihm sehr, sehr schnell wieder einfallen wird, dass er sich doch erpresst gefühlt hat. Denn alleine für die Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft gäbe es in diesem Fall schon 1 Jahr Freiheitsstrafe Minimum, § 239, Abs. 3, Nr. 1 StGB.
Irgendwie scheint mir der Staat tatsächlich den Geschädigten geradezu
selber erpresseren zu wollen, dass er sich tunlichst geschädigt fühlen soll.
Darum geht es nicht. Es geht darum einen Straftäter zu bestrafen.
Und wenn der Geschädigte zwei sich widersprechende Versionen erzählt:
1. Bei der Polizei: "Ich werde erpresst"
2. Bei Gericht: "Ich wurde nie erpresst"
hat er -ganz logischerweise- bei einem von den zwei Mal gelogen. Und damit hat er sich so oder so strafbar gemacht, egal welche Version am Ende stimmt, bzw. geglaubt wird. Allerdings kommt er weit günstiger dabei weg, wenn die erste Version gestimmt hat, bzw. geglaubt wird. Denn dann ist er "nur" wegen Falschaussage und in Tateinheit mit vers. Strafvereitelung dran, anstatt wegen falscher Verdächtigung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft.
Wenn das ein Offizialdelikt ist, nein.
Der Kläger ist übrigens bei Straftaten die Staatsanwaltschaft.
Wenn die Staatsanwaltschaft Bedenken hat, dass der Beschuldigte dieser Rücknahme ein bisschen "nachgeholfen" hat, kann das Strafmaß auch erheblich höher ausfallen.
Bedenken zieht nicht, das muss auch erst mal bewiesen sein. Zumidest schreit das sonst geradezu nach Revision.
Nein der Beschuldigte sitzt in U Haft er kann keinen Kontakt zum Kläger haben
hatte mal son nen änlichen fall. kläger hat anklage zurück gezogen aber staatsanwaltschaft war weiterhin an den fall interessiert und es ging trotzdem weiter
Wie gesagt: sowas öffnet einer Revision Tür und Tor und das geradezu sperrangelweit. Das Urteil wird in der nächsten Instanz allerhöchstwahrscheinlich zerrupft.
Im Strafverfahren ist der Staatsanwalt der Kläger. Nen anderen Kläger gibts da nicht.
Von einer eventuellen Nebenklage mal abgesehen.
Wen der Kläger nicht mehr als Zeuge auftritt ( sagt jedenfalls die Fragestellung), wird es wohl schwieirig.