Wie viel BaFöG steht jemandem im folgenden Szenario zu?
Als Schüler ist 580€ der Höchstsatz, so weit ich weiß.
Um den zu erhalten muss man:
- Schüler sein
- nicht mehr bei den Eltern wohnen können
Nun folgendes Szenario: Ein 18 jähriges Pflegekind besucht die Oberstufe eines Gymnasiums und entscheidet sich auszuziehen. Hat er dann einen Anspruch auf diesen Höchstsatz? Die Pflegeeltern sind ja zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Pflicht (oder?) und könnten daher ja im Interesse des Kindes einfach behaupten, dass dieser ab sofort nicht mehr bei ihnen wohnen könne.
Nur ein Gedankenspiel; was halt so passiert, wenn man nicht schlafen kann....
3 Antworten
Hallo,
das Bafög-Amt wird auch nach den Unterhaltsansprüchen gegenüber den leiblichen Eltern fragen.
Ich würde in der Situation auch beim Jugendamt nachfragen, wie da die rechtlichen Regelungen für alle Beteiligten sind. Es kann z.B. sein, dass beim Auszug eines 18-jährigen Pflegekindes die Pflegeeltern ihren Status verlieren und rechtlich überhaupt keine Bedeutung mehr haben.
Gruß
RHW
Interessante Frage. Was sagt das zuständige Bafögamt dazu?
Nichts, wie gesagt handelt es sich bei der Frage um ein Gedankenspiel. Ich wäre grade noch nicht einmal im Lande, um ein Amt damit zu behelligen.
Hallo,
590€ wäre der Höchstsatz, aber darin sind auch noch 73€ Kranken- und Pflegeversicherungszuschuss enthalten. Die Kranken- und Pflegeversicherung kostet jedoch aktuell 76€ (wenn man nicht kostenlos) familienversichert.
504€ ist der Höchstsatz, wenn man den reinen Grundbetrag sieht ohne Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn man in der Oberstufe einer Schule ist, braucht man anerkannte Gründe für einen Umzug, wenn man gefördert werden will:
Diese Schulformen werden nur gefördert, wenn Ihr nicht mehr bei den Eltern wohnt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Schulweg ist zu weit vom Elternhaus
es liegt ein eigener Hausstand vor und es werden eigene Kinder von Euch betreut
Ihr seid verheiratet oder geschieden
Liegen diese Voraussetzungen nicht bei Euch vor, so besteht kein Anspruch auf Schüler BAföG. Ersatzweise besteht aber bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II. Lebt ihr noch bei den Eltern, so besteht überhaupt kein Anspruch.
https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/schueler-bafoeg.html
Zum Thema volljährige Pflegekinder und Bafög:
Schüler-BAföG wird gewährt, wenn der Wohnort des Schülers zu weit von der Schule entfernt ist. Gemeint sind aber in diesem Gesetz die leiblichen Eltern, so dass es häufig bei Pflegekindern zu Ablehnungen kommt und es auch keine einheitliche Verwaltungspraxis gibt
http://www.agsp.de/assets/applets/VolljaehrigePflegekinder112014.pdf